Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.04.2008 E-1325/2008

21 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,166 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-1325/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2008 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Irak, vertreten durch Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Bahnhofstrasse 2, Postfach 2136, 8280 Kreuzlingen Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1325/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus (...) Provinz Dohuk, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Januar 2008 und gelangte legal per Auto in die Türkei. Von Istanbul sei er mit dem LKW durch ihm unbekannte Länder gereist, bis er am 15. Januar 2008 illegal in die Schweiz gelangte. Am selben Tag suchte er im Empfangszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach, wo am 29. Januar 2008 die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen stattfand. Am 14. Februar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinen Reisepapieren gab der Beschwerdeführer an, er verfüge über einen irakischen Pass, welcher im Jahre 2007 in Bagdad ausgestellt worden sei und im Jahre 2015 ablaufe. Im November 2007 habe er in Mossul ein Visum für die Türkei erhalten. Seine illegale Reise im LKW habe er in der Türkei mit zwei weiteren Personen angetreten. Als die beiden Mitreisenden unterwegs ausgestiegen seien, habe er der einen, einem Mann namens B._______, seinen Pass mitgegeben mit der Bitte, diesen seinem in der Schweiz wohnenden Bruder zu schicken. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er verfüge über eine Identitätskarte, welche er sich von zu Hause zukommen lassen könne. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 13. Mai 2007 in (...) einen elfjährigen Jungen überfahren. Zusammen mit den beiden Freunden, mit welchen er unterwegs gewesen sei, habe er den Jungen ins Spital gebracht, wo dieser gestorben sei. Er habe sich daraufhin auf dem Polizeiposten gemeldet, wo er festgenommen und während fünf Tagen festgehalten worden sei. Am 18. Mai 2007 sei er in (...) vor Gericht gebracht und vom Richter zu sechs Monaten Haft verurteilt worden. Die Strafe habe er in einem Gefängnis im Zentrum von (...) abgesessen; am 18. November 2007 habe er das Gefängnis verlassen können. Im Gerichtssaal sei auch der Vater des Jungen anwesend gewesen. Dieser habe gesagt, er werde ihm nie verzeihen können und ihn nach seiner Freilassung töten. Kurz nach seiner Freilassung sei der Vater des Jungen mit einem weiteren Mann zu ihm nach Hause gekommen; sie hätten nach ihm gefragt, er sei jedoch in seinem Zimmer geblieben. Noch am selben Tag sei er zur Polizei gegangen, wo man ihm gesagt habe, er solle sich keine Sorgen E-1325/2008 machen, und man werde die betreffenden Personen vorladen. Er sei im Übrigen auch telefonisch zwei- bis dreimal bedroht worden. Aus Angst vor einem Racheakt habe er das Land verlassen. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 - eröffnet am selben Tag - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, sei doch sein Rechtfertigungsversuch für das Nicht- Beibringen seines Reisepasses als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Was im Übrigen die geltend gemachten Vorkommnisse betreffe, so seien diese aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Ein Wegweisungsvollzug erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 22. Februar 2008 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Gesuchsteller Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, das BFM sei zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, da entschuldbare Gründe vorlägen, weshalb er seine Papiere nicht rechtzeitig habe vorlegen können. Es sei bekannt, dass die Post im Nordirak kaum funktionstüchtig sei, weshalb sich Gesuchsteller die Originale jeweils über das Ausland zuschicken oder persönlich mitbringen liessen. So habe der Beschwerdeführer einen Kollegen seines Bruders, welcher sich in der Schweiz aufhalte, beauftragt, seine Identitätskarte ins Land zu bringen. Erst am Tage der Eröffnung des Nichteintretensentscheides E-1325/2008 habe diese dem Bruder übergeben werden können, weshalb sie nun erst auf Beschwerdestufe nachgereicht werde. Was den Reisepass betreffe, so befinde sich auch dieser seit einiger Zeit in der Schweiz, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Entschuldbarkeit der Nicht-Beibringbarkeit von Papieren unterstütze. Der Pass sei anlässlich einer Postüberprüfung von der Grenzpolizei beschlagnahmt worden, was vom Beschwerdeführer, soweit ihm der Vorgang damals bekannt gewesen sei, bei der Befragung angegeben worden sei. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung auf Seite 4 angegebene Telefonnummer sei der Kantonspolizei Zürich zuzuordnen. Die Rechtsvertreterin habe dort am Tag der Beschwerdeeinreichung telefonisch erfahren, dass der Pass vorerst bei dieser Behörde verbleibe. Demzufolge habe sich der Reisepass des Beschwerdeführers bereits vor dem Nichteintretensentscheid bei den Schweizer Behörden befunden, weshalb der Beschwerdeführer nicht als papierlos gelten könne. Der Beschwerdeführer habe nun die Kantonspolizei per E-Mail dazu aufgefordert, den Pass ans BFM zu senden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht als papierlos zu betrachten gewesen beziehungsweise habe entschuldbare Gründe, weshalb er die Papiere nicht innert dem geforderten Zeitrahmen beim BFM habe einreichen können. Die an den geltend gemachten Asylgründen vom BFM geäusserten Zweifel seien im Übrigen nicht gerechtfertigt, jedenfalls könne darüber nicht in einem Summarverfahren, wie dem vom BFM gewählten, entschieden werden. Schliesslich bestünden Wegweisungsvollzugshindernisse. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Studentenausweis, eine irakische Identitätskarte und einen weiteren Ausweis zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter anderem mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 10. März 2008 einen Bedürftigkeitsnachweis zu erbringen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Es forderte ihn insbesondere dazu auf, entweder den Pass zu beschaffen oder nachzuweisen, weshalb die Beschaffung nicht möglich sei, und seine Behauptung, die anlässlich der summarischen Befragung genannte Mobilfunknummer sei der Kantonspolizei Zürich E-1325/2008 zuzuordnen, zu erläutern. Schliesslich forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerdeschrift erwähnte E-Mail vom 28. Februar 2008, worin die Kantonspolizei Zürich aufgefordert worden sei, den Pass des Beschwerdeführers ans BFM zu senden, nachzureichen. F. Per Telefax übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2008 zwei Auszüge aus dem irakischen Pass Nr. (...), lautend auf A._______. Ferner sandte es dem Gericht einen Rapport eines Beamten der Kantonspolizei Zürich, C._______, vom 28. Februar 2008, ein Schreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung an die Kantonspolizei Zürich vom 4. Januar 2008 sowie eine E-Mail der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an den Beamten der Kantonspolizei ZH, C._______, vom 27. Februar 2008. Dem Schreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung an die Kantonspolizei Zürich vom 4. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass diese am selben Tag eine Briefpostsendung aus Athen, Griechenland erhalten habe, in welcher sich unter anderem ein Reisepass der Republik Irak, Nr. (...), lautend auf A._______, befunden habe. Bei einer Untersuchung hätten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Der Pass werde der Kantonspolizei Zürich zugestellt, weil der Adressat der Postsendung in 8005 Zürich wohne. Laut dem Polizeirapport vom 28. Februar 2008 sei am 4. Januar 2008 durch die Eidgenössische Zollverwaltung ein Briefcouvert mit zwei irakischen Reisepässen abgefangen worden. Die Papiere seien auf ihre Echtheit überprüft und im ZAR/AUPER abgeglichen worden. Dabei hätten sie keiner Person, welche einen Aufenthaltstitel in der Schweiz habe, zugeordnet werden können. Die Kantonspolizei Zürich habe daraufhin den in Zürich wohnhaften D._______, an welchen das Briefcouvert adressiert gewesen sei, mit dem Pass konfrontiert. D._______ habe zunächst angegeben, die Person nicht zu kennen, allerdings um die Telefonnummer des Polizeibeamten C._______ gebeten. Ungefähr eine Woche später habe D._______ bei der Kantonspolizei Zürich angerufen und mitgeteilt, bei A._______ handle es sich um seinen Bruder, welcher in Kreuzlingen um Asyl nachsuchen werde. Der Polizeibeamte habe daraufhin dem Bruder mitgeteilt, er werde den Pass nach Kreuzlingen ans BFM schicken, sobald er im AUPER einen entsprechenden Eintrag finden würde. Dies sei jedoch aufgrund der E-1325/2008 mit der Schreibweise im Pass nicht übereinstimmenden Angaben im AUPER nie geschehen. Am 27. Februar 2008 habe sich dann eine Rechtsberatungsstelle an den Rapportierenden C._______ gewandt und bekannt gegeben, A._______ habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht und sei unter der Nummer N_______ registriert. Der Pass werde nun dem BFM zugestellt. In ihrer E-Mail vom 27. Februar 2008 an C._______ bezieht sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf ein Telefonat vom selben Tag, anlässlich dessen C._______ berichtet habe, durch die Grenzpolizei sei ein irakischer Pass eines (mutmasslichen) Verwandten von D._______ (N_______) beschlagnahmt worden und das Dokument sei bis auf Weiteres bei der Kantonspolizei Zürich deponiert. Die Rechtsvertreterin bittet den Beamten in ihrer E-Mail, den Pass dem BFM zukommen zu lassen zu Handen ihres Mandanten A._______, N_______. G. Mit - vorab per Fax übermittelter - Eingabe vom 11. März 2008 erläuterte der Beschwerdeführer, inwiefern die anlässlich der summarischen Befragung angegebene Mobilfunknummer der Kantonspolizei Zürich zugeordnet werden könne, und reichte die E-Mail an C._______ vom 27. Februar 2008 (vgl. oben unter Bst. F) nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin auf, bis am 2. April 2008 eine Kostennote einzureichen. Mit Eingabe vom 2. April 2008 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und E-1325/2008 ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Vorliegend war die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist somit nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ihr Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden solche Papiere abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. B AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. E-1325/2008 4.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne beziehungsweise ohne grossen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, weil nur dann die Überprüfung der Identität vor der Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem engen Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise dessen Identität nachweisen. Demgegenüber genügt es nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen oder eine in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten oder Berechtigte ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demzufolge auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise, wie etwa ein Inlandpass, taugliche Identitätspapiere darstellen. Demgegenüber stellen andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie beispielsweise die Bestätigung der Fahr- oder Berufsfähigkeit, der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7). 4.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab zwar innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Dokumente im oben umschriebenen Sinne beim BFM ab. Demgegenüber erklärte er bereits anlässlich der summarischen Befragung vom 29. Januar 2008, er verfüge über einen irakischen Pass, welchen er im Jahre 2007 legal er- E-1325/2008 halten habe und welcher bis ins Jahr 2015 gültig sei. Mit diesem sei er legal in die Türkei gereist, er habe über ein türkisches Visum verfügt (A1/S. 4). Ebenfalls dort gab er bereits an, einer seiner Brüder, D._______, lebe in der Schweiz, und nannte dessen Telefonnummer. Die befragende Sachbearbeiterin hat dabei diesem Bruder bereits seine korrekte BFM-Nummer N 450 628 zugeordnet (A1/S. 3). Zur Begründung, warum er den Pass nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches habe abgeben können, führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Pass irgendwo während seiner Reise von der Türkei in die Schweiz einer bis dahin mit ihm reisenden Person übergeben, welche den LKW unterwegs verlassen habe, mit der Bitte, den Pass seinem Bruder, welcher in der Schweiz lebe, zu schicken. 5.2 Das BFM qualifiziert diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren als Schutzbehauptung. Inzwischen hat sich allerdings herausgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über das Bestehen, die Ausstellung, die Gültigkeit und den Verbleib des Passes der Wahrheit entsprachen. Sein Reisepass, welcher tatsächlich im Jahre 2007 ausgestellt wurde und bis im Jahre 2015 gültig ist, enthält ein türkisches Visum und gelangte am 4. Januar 2008 in den Besitz der schweizerischen Behörden - also kurz nach seiner angebliche Einreise in die Schweiz und einige Zeit bevor er in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Insgesamt steht somit fest, dass sich der irakische Reisepass des Beschwerdeführers, welcher zweifellos den Anforderungen an "Reiseoder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG genügt, im Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung längst im Besitze der schweizerischen Behörden befand, womit dieser Nichteintretenstatbestand nicht anwendbar und die angefochten Verfügung aufzuheben ist (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das, was er zum Verbleib seines Reisepasses wusste, anlässlich der ersten Befragung angegeben. Ein Anruf der Vorinstanz bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Mobilfunknummer (A1/S. 4) hätte genügt, um festzustellen, dass sich der Pass tatsächlich bereits in der Schweiz befand. Auch die Personalien seines Bruders waren dem BFM bereits seit der summarischen Befragung bekannt (A1/S. 3). Indem das BFM es unterlassen hat, diese Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen - was mit einem minimalen Aufwand verbunden gewesen wäre -, und stattdessen seine Aus- E-1325/2008 führungen pauschal als Schutzbehauptung qualifiziert hat, hat es den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weshalb die Verfügung auch aus diesem Grunde zu kassieren ist (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Aufgrund des inzwischen erstellten Sachverhaltes würden auch entschuldbare Gründe für das nicht rechtzeitige Beibringen von Reiseund Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegen, ist es doch nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen, dass er den Pass, welcher bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Besitze der schweizerischen Behörden war, nicht rechtzeitig beim BFM hat einreichen können. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine Papiere den schweizerischen Behörden nicht verheimlichen wollte, hätte er sonst wohl kaum die Telefonnummer, wo er den Pass vermutete und wo er sich tatsächlich auch befand, bekannt gegeben. Dabei vermag der Umstand, dass gemäss Passeintragung die Ausreise aus dem Irak bereits am 20. November 2007 und nicht erst, wie vom Beschwerdeführer angegeben, am 1. Januar 2008 stattgefunden hat - das Datum im verwaschenen Einreisestempel der Türkei ist unleserlich -, nichts zu ändern, da solche Unstimmigkeiten im Rahmen der materiellen Prüfung des Asylgesuches zu würdigen und zu gewichten sind. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, indem es Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Angelegenheit zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-1325/2008 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote über einen Betrag von Fr. 816.-- (inkl. Barauslagen) eingereicht. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, weshalb das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer im genannten Umfang zu entschädigen. E-1325/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Angelegenheit wird zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 816.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und den vier sub Bst. D erwähnten Ausweisen, unter Hinweis auf Ziff. 2 des Dispositivs, per Kurier; in Kopie) - die Migrationsbehörde des Kantons (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 12

E-1325/2008 — Bundesverwaltungsgericht 21.04.2008 E-1325/2008 — Swissrulings