Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1317/2012
Urteil v o m 8 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).
E-1317/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 28. März 2011 (Eingang Botschaft: 19. April 2011) um Schutzgewährung durch die Schweiz und Bewilligung der Einreise ersuchte, dass er in diesem Schreiben unter anderem geltend machte, er sei gegenwärtig in Haft, dass er am 11. Juli 2011 ein Schreiben mit ergänzenden Angaben und am 26. Juli 2011 diverse Unterlagen, darunter eine Haftbescheinigung, ein "Certificate of Reintegration", einen ärztlicher Verlaufsbericht und ein Entlassungsschreiben (…)" zu den Akten reichte, dass die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2011 einen Fragenkatalog zustellte und ihm Frist zur Beantwortung bis am 25. August 2011 einräumte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2011 auf die ihm gestellten Fragen antwortete, dass die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer am 6. und am 29. September 2011 vor Ort persönlich anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre (…) der LTTE beigetreten und habe nach einem Basistraining zuerst als (…) gearbeitet, dass er im Jahr (…) eine Ausbildung als Befrager von Gefangenen absolviert habe und dann der Investigationseinheit zugeteilt worden sei, welche dem Geheimdienst unterstellt gewesen sei, dass er im (…)-Gefängnis als Befrager begonnen habe, wo er Häftlinge einer Gehirnwäsche unterzogen habe, dass er unter anderem den Kämpfernamen "B._______" getragen habe, dass er ab (…) in C._______, tätig gewesen sei, wo er nach der Abspaltung der Karuna-Gruppe von der LTTE verschleppte Kader der Karuna- Gruppe verhört habe,
E-1317/2012 dass er (gemäss einer ersten Schilderung) die Häftlinge nur geschlagen habe, die Folterungen jedoch von einer Person namens D._______ vorgenommen worden seien, beziehungsweise, dass er (gemäss späterer Darstellung) zusammen mit D._______ und dessen Bodyguards bis zu einem gewissen Grad an den Folterungen partizipiert habe, dass sie im eigens dafür vorgesehenen Gefängnissektor namens E._______ tätig gewesen seien, dass sie den Leuten auf die Füsse geschlagen hätten und mit einer Zange so viel Druck auf die Zehen- und Fingernägel gegeben hätten, bis ein Maximum an Schmerz erreicht gewesen sei, beziehungsweise, dass sie auch Nägel ausgerissen hätten, dass sie die Leute manchmal auch an ein Kreuz gebunden hätten und diese so die Nächte ohne Schlaf hätten verbringen müssen, dass sie noch weitere Sachen wie diese gemacht hätten, und er die Leute jeweils solange gefoltert habe, bis sie geblutet hätten und verwundet gewesen seien, dass er (…) Kader unter sich gehabt habe, dass er vor dem Jahr 2004 während zwei Monaten auch im Folterzentrum von F._______ gearbeitet habe, dass dem Beschwerdeführer vom Befrager der Botschaft anlässlich der zweiten Anhörung ein Zeitungsartikel (...) unterbreitet wurde, in welchem eine Person namens B._______ als Verantwortlicher für das Folterzentrum in E._______ beschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer bestätigte, diese Person zu sein, dass er im Weiteren jedoch bestritt, auch an der im Artikel beschriebenen Folter von Frauen und Kindern beteiligt gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer schliesslich angab, im Jahre (…) wieder ins G._______ zurückgekehrt und daraufhin dem Geheimdienst in H._______ zugeteilt worden zu sein, wo er studiert und gleichzeitig als Ausbildner gearbeitet habe,
E-1317/2012 dass er danach an die Front geschickt worden und von dort geflohen sei, als die Armee näher gerückt sei, dass er im (…) in ein von der Armee kontrolliertes Gebiet gelangt sei, wo er fortan in einem Flüchtlingscamp gelebt habe, bis er am (…) von einem seiner Opfer erkannt worden sei, dass er daraufhin verhaftet, verhört, gefoltert und schliesslich wieder freigelassen worden sei, dass er danach in verschiedene Zentren transferiert und an einem der Orte erneut gefoltert worden sei, nachdem er wiederum von einem früheren Opfer erkannt und verraten worden sei, dass er auch über seinen Bruder befragt worden sei, welcher ebenfalls ein Kadermitglied der LTTE gewesen und im Jahre (…) geflüchtet sei, dass er am (…) entlassen worden und zu seinem Schwager nach I._______ gezogen sei, wo er jedoch auf einen Kommandanten des CID (Criminal Investigation Department) getroffen sei, welcher ihn ebenfalls erkannt und ihm Rache angekündigt habe, dass er in der Folge einmal vom CID vorgeladen und danach wieder freigelassen worden sei, dass er sich permanent fürchte, wegen seiner Vergangenheit umgebracht zu werden, weshalb er um Einreise in die Schweiz ersuche, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 18. September 2011 über zwischenzeitlich erfolgte Nachforschungen nach ihm durch unbekannte Personen informierte, in einem weiterem Schreiben vom 20. November 2011 geltend machte, seine Verwandten seien von zivilen Beamten aufgefordert worden, ihn in deren Büro zu schicken, und in einem Schreiben vom 30. Dezember 2011 einen weiteren Vorfall beschrieb, in dem Beamte bei Verwandten nach ihm gesucht hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2012 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte,
E-1317/2012 dass es zur Begründung seines Entscheides anführte, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE asylunwürdig, weshalb ihm die Einreise zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass auf den Beschwerdeführer überdies auch die konventionsrechtlichen Ausschlussbestimmungen von Art. 1F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) Anwendung fänden, dass der Beschwerdeführer mit teilweise in Italienisch verfasster Eingabe vom 21. Februar 2012 an die Schweizer Botschaft (Eingang dort am 28. Februar 2012) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob, die Aufhebung derselben sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens beantragte und sinngemäss darum ersuchte, seine Eingabe sei der Beschwerdeinstanz in der Schweiz zu übermitteln, dass die Beschwerde am 8. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass die Schweizer Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage hin am 13. März 2012 per Email mitteilte, der negative Entscheid des BFM sei dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 per eingeschriebener Post geschickt worden, bis jetzt sei jedoch kein Zustellnachweis bei ihr eingegangen, dass auch bis zum Urteilsdatum kein Rückschein beim Gericht einging, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem AsylG richtet, soweit das VwVG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-1317/2012 dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids nicht feststeht, in einem solchen Fall die Beweislast jedoch bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass somit auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in formeller Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann und die Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die schweizerische Vertretung in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt überweist, welches die Einreise in die Schweiz dann bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden
E-1317/2012 kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer diverse schriftliche Eingaben machte und er im Rahmen zweier Befragungen einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, so dass der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu erachten ist, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, dass schutzbedürftig diejenigen Personen seien, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, dass gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch abzulehnen sei, wenn im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland festgestellt werde, die Schutzbedürftigkeit im Sinn des schweizerischen Asylgesetzes sei nicht gegeben, es würden auch keine anderen Gründe für die Einreisebewilligung sprechen und die Aktenlage erlaube eine abschliessende Beurteilung des Gesuchs, dass eine Asylgewährung aufgrund von Art. 53 AsylG ausgeschlossen sei, wenn eine asylsuchende Person wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sei, dass bei Asylunwürdigkeit das Asyl nämlich verweigert und eine Wegweisung verfügt würde, dass es nicht der gesetzlichen Logik entspräche, Personen, die sich im Ausland befänden und deren Asylunwürdigkeit feststehe, einreisen zu lassen, um sie – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtling – wieder aus der Schweiz wegzuweisen, dass deshalb asylunwürdigen Asylsuchenden, die sich im Ausland befänden, die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts nie zu gewähren sei,
E-1317/2012 dass der Beschwerdeführer über 13 Jahre Mitglied der LTTE gewesen und während dieser Zeit mehrheitlich als Befrager und später als Leiter eines (…)-köpfigen Befragungsteams tätig gewesen sei, dass zu seinen Tätigkeiten gehört habe, Leute der Karuna-Gruppierung einer Gehirnwäsche zu unterziehen, dass aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers betreffend den Kreis der folternden Personen sowie seiner Vorgesetztenfunktion davon auszugehen sei, er habe aktiv an den Folterungen teilgenommen, dass in einem Artikel (…) mit dem Titel "(...)" sodann über den Verantwortlichen des Folterzentrums in E._______ berichtet worden sei und der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Artikels hin zugegeben habe, die darin erwähnte Person zu sein, dass er auch die darin erwähnten Foltermethoden bestätigt habe, dass laut diesem Bericht während den Befragungen Finger- und Zehennägel gezogen und Erstickungen simuliert worden seien, dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer eine Führungsposition und damit eine Schlüsselposition im Folterzentrum von E._______ innegehabt habe, dass davon ausgegangen werden könne, dass er als Leiter des Befragungsteams jeweils selbst entschieden habe, ob eine Antwort zufriedenstellend gewesen sei oder ob weitere Folterungen nötig gewesen seien, dass dem erwähnten Artikel sodann zu entnehmen sei, dass Personen nach Befragungen verschwunden seien und anschliessend Gewehrschüsse hörbar gewesen seien, dass der Beschwerdeführer entsprechend geschildert habe, dass Personen, welche er dem Vorgesetzten übergeben habe, danach ermordet worden seien, dass er somit unabhängig davon, ob er selbst Gefangene ermordet habe, an der Ermordung von Personen beteiligt gewesen sei, die keine zufriedenstellenden Antworten geliefert hätten,
E-1317/2012 dass die Rechtfertigung des Beschwerdeführers für sein Tun, er habe sich eben fügen müssen, das Ausüben verwerflicher Handlungen nicht rechtfertige, zumal er über Jahre hinweg die erwähnten Tätigkeiten ausgeübt habe und Beförderungen vom (...) zum Befrager und schliesslich zum Leiter eines Befragungsteams akzeptiert habe, was darauf schliessen lasse, dass er mit den angewandten Methoden einverstanden gewesen sei, dass aus der Karriere des Beschwerdeführers auf ein Gutheissen der Verhörmethoden der LTTE einerseits und einen aktiven Tatbeitrag bei den Folterungen andererseits geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer somit an unmenschlichen Befragungsmethoden der LTTE beteiligt gewesen sei, die als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten seien, dass der Beschwerdeführer daher asylunwürdig sei, mit der Folge, dass ihm die Einreise nicht bewilligt werden könne, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Taten auch den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft zur Folge hätten, da die konventionsrechtlichen Ausschlussbestimmungen von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) Anwendung fänden, dass die Flüchtlingskonvention self-executing-Charakter habe und als völkerrechtlicher Vertrag im Konfliktfall dem innerstaatlichen Gesetzesrecht vorgehe, dass ein Asylsuchender, auf den die konventionsrechtlichen Ausschlussbestimmungen von Art. 1F FK Anwendung fänden, mangels Flüchtlingseigenschaft nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Asylgesetzes falle, dass der Tatbestand von Art. 1F FK auch dann erfüllt sei, wenn ein Asylsuchender aufgrund einer spezifischen Aufgabenverteilung als Mittäter zu erachten sei, wenn er aufgrund seiner vorgesetzten Funktion für derartige Taten als direkt oder persönlich mitverantwortlich zu erachten sei oder wenn er angesichts seiner hohen hierarchischen Position innerhalb einer Organisation aufgrund seines mitbestimmenden Einflusses insgesamt für deren Taten mitverantwortlich zu machen sei, weil er in der Lage gewesen sei, die Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen,
E-1317/2012 dass der Beschwerdeführer jahrelang Mitglied der LTTE gewesen sei und zuletzt eine Führungsposition inne gehabt habe, dass er als Leiter eines Folterzentrums direkt verantwortlich sei für die von ihm begangenen Verbrechen an vermeintlichen oder tatsächlichen Mitgliedern der Karuna-Gruppierung, dass er mit den jahrelangen Aktivitäten für die LTTE eine direkte Mitverantwortung für die durch diese Bewegung im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten trage und als langjähriges Mitglied die Anwendung von Gewalt bewusst in Kauf genommen habe, dass die Flucht aus der LTTE im Jahre (…) am schweren Verschulden für die zahlreichen Unrechtstaten der LTTE nichts zu ändern vermöge, zumal er direkt an diesen beteiligt gewesen sei, dass auch eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der Taten beziehungsweise der subjektiven Schuld und dem Schutzinteresse vor einer im Heimatland allenfalls drohenden Verfolgung zu keinem anderen Resultat zu führen vermöge, dass infolge Vorliegens der Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1F FK die Schutzbedürftigkeit somit zu verneinen sei, dass die eingereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, dass die Schutzbedürftigkeit somit nicht gegeben und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diese Einschätzung bestreitet, dass er eingangs nochmals ausführlich die bei der LTTE durchlaufenen Stationen anführt, dass er geltend macht, er habe bis im Jahre (…) immer wieder an Kampfhandlungen teilgenommen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Autorität besessen,
E-1317/2012 dass ihm dann aufgrund seiner guten Führung gewisse untergeordnete Untersuchungs-/Befragungsaufgaben übertragen worden seien, dass er zweimal aus unterschiedlichen Gründen (…) bestraft worden sei, dass er nach seiner zweiten Bestrafung nach C._______ versetzt worden sei, wo er zuerst als Helfer (eines gewissen J._______) und ab Februar 2005 als Beauftragter gearbeitet habe, dass er sich jedoch nur in unerheblichem Masse – entgegen der Darstellung im erwähnten Artikel – an den Folterungen beteiligt habe, dass der (vom BFM ins Feld geführte) Presseartikel eine Hetze gegen ihn bezweckt habe, dass nicht zu vergessen sei, dass es neben ihm weitere Verantwortliche gegeben habe, dass er ab (…) aufgrund eines Streites mit dem Vorgesetzten wieder in einer Bataillonseinheit gearbeitet habe, dass er insgesamt eine schwierige Zeit durchlebt habe, Vieles habe entbehren müssen und seine Arbeit doch bloss in den Dienst der Gemeinschaft habe stellen wollen, weshalb es ihn traurig mache zu hören, dass er sein eigenes Volk gefoltert haben solle, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist, ob das BFM die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dem Beschwerdeführer in der Folge die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG), dass als "verwerflich" im Sinn von Art. 53 AsylG in erster Linie alle vom Flüchtling begangenen Delikte zu qualifizieren sind, deren Begehung durch das StGB mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des StGB bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O. S. 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom 13. De-
E-1317/2012 zember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007), Asylunwürdigkeit indessen unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Handlungen angenommen werden kann, die als "Vergehen" zu qualifizieren waren respektive sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 28 S. 235 ff.), dass die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden differenzierten Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten als überzeugend und praxiskonform zu bezeichnen sind, und darauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland aufhalten, die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens nie zu bewilligen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 7), dass vorliegend demnach als Erstes die Frage der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen ist, dass angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der zweiten Anhörung sowie des Artikels (...) mit hinreichender Sicherheit von der Begehung verwerflicher Handlungen durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 53 AsylG auszugehen ist, dass die Vorbringen in der Beschwerde an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe – wie bereits bei der ersten Anhörung – erneut versucht, seinen Tatbeitrag herunterzuspielen und seine Verantwortlichkeit mit dem Hinweis auf andere Mitverantwortliche zu relativieren, dass diese Darstellung aufgrund der bisherigen Aktenlage und insbesondere der Zugeständnisse anlässlich der Anhörung vom 29. September 2011 nicht zu überzeugen vermag, dass sich die Annahme der Asylunwürdigkeit vorliegend sodann auch als verhältnismässig erweist, wie das BFM zutreffend festgestellt hat (vgl. EMARK 2002 Nr. 9),
E-1317/2012 dass das BFM somit zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers verweigert und das Asylgesuch in Anwendung von Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit abgelehnt hat, dass auch die übrigen Ausführungen des BFM zum Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen wären, auf diese jedoch nicht mehr näher einzugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
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E-1317/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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