Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1315/2023
Urteil v o m 2 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch Ruth Hobi, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2023 / N (…).
E-1315/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. November 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 27. Oktober 2022 illegal nach Kroatien eingereist war. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Dezember 2022 gab er an, er habe Burundi am 3. Oktober 2022 verlassen. Nach dem achten Anlauf sei ihm von Bosnien herkommend die Einreise nach Kroatien gelungen; dabei habe er sich mit seiner Cousine als Ehepaar ausgegeben. Die kroatische Polizei habe ihn verhaftet und unter Einsatz von Tränengas misshandelt. Aufgrund eines Schlags auf das Knie könne er nicht mehr rennen. Während der Haft habe er weder Essen noch Trinken erhalten und habe unter Zwang die Fingerabdrücke abgeben müssen. Anlässlich der Entlassung gleichentags habe er ein Dokument erhalten mit der Aufforderung, Kroatien innert sieben Tagen zu verlassen. Bei seiner Weiterreise mit dem Zug sei er von der kroatischen Polizei erneut aufgegriffen worden, woraufhin er sich zu Fuss nach Slowenien begeben habe. Nach Kroatien wolle er nicht zurück, da er dort schlecht behandelt worden sei. Er habe gesehen, wie Frauen und Kinder von der kroatischen Polizei geschlagen worden seien. Zu seiner Gesundheit gab er an, dass es ihm grundsätzlich gut gehe; er leide jedoch an Atembeschwerden und könne in der Asylunterkunft nicht gut schlafen, weil es zu kalt sei. Seinen Pass habe er verloren. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 23. Dezember 2022 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung zum Übernahmeersuchen. C. Am 24. Februar 2023 richtete die Vorinstanz ein Verfristungsschreiben an die kroatischen Behörden, machte diese darauf aufmerksam, dass die Frist für die Antwort auf das Aufnahmegesuch (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-
E-1315/2023 III-VO) abgelaufen, Italien (recte: Kroatien) zuständig sei und bat um Mitteilung der Einzelheiten der Überstellung. Am 27. Februar 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Gesuch gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung nachträglich gut. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (eröffnet am folgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 7. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen bezüglich des effektiven Zugangs des Beschwerdeführers zum kroatischen Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zu einer menschenwürdigen Unterbringung. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von superprovisorischen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte eine E-Mail von B._______, (…), an die (…) vom 3. Februar 2023 ins Recht. F. Mit Verfügung vom 8. März 2023 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-1315/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – aufgrund der in dieser Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2022) – im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Diese ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E-1315/2023 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe das Vorliegen von systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht geprüft. Die generellen Ausführungen der Vorinstanz, die sich hauptsächlich auf die Botschaftsabklärung vom März 2022 stützen würden, seien unzutreffend und reichten für eine genügende Sachverhaltsabklärung nicht aus. Insgesamt habe die Vorinstanz die Take-Charge-Situation in Kroatien ungenügend abgeklärt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Sie ist dabei gestützt auf mehrmalig durchgeführte und umfangreiche Abklärungen der Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokalen Nichtregierungsorganisationen, diplomatischen Vertretungen, etc.) zum Schluss gelangt, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben. Dabei würden sie regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt, sowie bei ihrer Ankunft über ihr Recht informiert, einen Asylantrag zu stellen. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Non-Refoulement- Gebots drohen würde. Die Vorinstanz ist somit ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen, auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zitierten Presseartikels vom 22. Dezember 2022. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung vertritt, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
E-1315/2023 betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden. Die kroatischen Behörden stimmten dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz am 27. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes «Take- Charge» (Aufnahme-)Verfahren. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E-1315/2023 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden asylsuchende Personen, welche in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hätten, fast ausnahmslos aus der Schweiz weggewiesen. Diese Rechtsprechung zu Kroatien sei vorliegend nicht anwendbar, da er in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe. Zahlreiche Quellen und die Rechtsprechung von Deutschland und den Niederlanden würden aufzeigen, dass auch im Landesinnern in Kroatien der Zugang für Asylsuchende zum Asylverfahren nicht sichergestellt sei, wenn diese noch kein Asylgesuch gestellt hätten. Gemäss einem WOZ-Artikel und diversen anderen Berichten komme es auch fernab der Aussengrenzen – beispielsweise in Zagreb – vor, dass Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien oder Herzegowina verschleppt würden. Gemäss der eingereichten E-Mail von B._______ vom 3. Februar 2023 gebe es zudem mehrere Fälle von Personen mit kroatischen Asylbewerberausweisen, welche nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben worden seien. Da er noch kein Asylgesuch eingereicht habe, könne er ebenfalls betroffen sein. Es bestehe somit die Gefahr, dass er in Kroatien keinen Zugang zum Asylverfahren erhalte respektive es nach seiner Rückkehr nach Kroatien zu einer Kettenabschiebung komme und er erneut Opfer schwerer Polizeigewalt werde. Das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem weise systemische Schwachstellen auf. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
E-1315/2023 des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt – bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erfahrungen mit kroatischen Polizeibeamten während seines kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche er in Kroatien erlebt habe, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang zu stehen mit seiner illegalen Einreise nach Kroatien. Bezüglich der Behandlung von Personen an seiner Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Take-Charge-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde er auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien
E-1315/2023 zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push Back-Praxis betroffen sind (vgl. dazu auch a.a.O. E. 9.4.4). Auch die in der Beschwerdeeingabe zitierten Berichte und die mit Beschwerde eingereichte E-Mail zwischen B._______ und der (…) vom 3. Februar 2023 geben keinen Anlass zur Annahme, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Diese Einschätzung vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mail zwischen B._______ und der (…) vom 3. Februar 2023 nicht umzustossen, zumal sich dieser nur allgemeine Informationen entnehmen lassen, die den Beschwerdeführer nicht persönlich tangieren.
E-1315/2023 8.3 Nach dem Gesagten besteht ebenfalls keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Einholung individueller Garantien bezüglich des effektiven Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren. 8.4 Bezüglich des Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, grundsätzlich gehe es ihm gut, er leide aber an Atembeschwerden und Schlafproblemen. Es liegen keine ärztlichen Berichte vor. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. über die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Asylbereich in Kroatien das Urteil des BVGer E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 5.3.2 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern und Antragstellerinnen von internationalem Schutz die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bei einer Rückweisung nach Kroatien droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 8.5 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung durch das SEM ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. 9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1315/2023 10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 8. März 2023 gewährte aufschiebende Wirkung dahin und der Antrag betreffend Vollzugsaussetzung unter entsprechender Anweisung der Vollzugsbehörde war damit gegenstandslos geworden. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-1315/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener