Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-131/2015
Urteil v o m 2 2 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2014 / N (…).
E-131/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 17. Dezember 2012 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 5. November 2014 machte er im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei als eritreischer Staatsangehöriger in Asmara geboren und sodann in Addis Abeba aufgewachsen, wo er bis zu seinem zehnten Lebensjahr gelebt und die Schule besucht habe. Im Jahr 2000 sei er zusammen mit seiner Mutter nach Eritrea deportiert worden. Nach dem Tod seiner Mutter habe er zusammen mit seinem Onkel, aufgrund dessen Entscheidung, Eritrea erneut verlassen und sei in den Sudan gegangen, wo er sich in Khartum aufgehalten habe, bis er von dort 2012 in die Schweiz gereist sei. Er wolle in Eritrea keinen Militärdienst leisten, sein Bruder sei im Krieg gefallen. Tigrinya könne er nicht gut sprechen. Der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 14. November 2012 und den weiteren Aufforderungen im Verlauf des Verfahrens hierzu, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 – eröffnet am 9. Dezember 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 8. Dezember 2014 sei aufzuheben. Es sei ihm politisches Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E-131/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Kenntnisse zu Eritrea seien lückenhaft. Indem er seine Identität nicht belegt habe, sei er
E-131/2015 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er habe keine Kenntnisse über die gängigen eritreischen Identitätsdokumente, seine Adresse in Asmara habe er nicht näher bezeichnen können. Neben widersprüchlichen Daten, habe er unter anderem nicht vermocht, die eritreischen Banknoten aufzuzählen oder genauer zu beschreiben. Er habe weder Angaben zur Lage wichtiger Gebäude oder zu Nachbarortschaften machen können und es seien ihm empfangbare Radio- und Fernsehkanäle nicht bekannt. Zur angegebenen Deportation habe er nur allgemein antworten können. Aufgrund der gesamten Ungereimtheiten sei weder seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit noch der Aufenthalt in diesem Staat glaubhaft, womit seinen Asylvorbringen – eritreischer Militärdienst – die Grundlage entzogen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer hält an seiner geltend gemachten Herkunft und Staatsangehörigkeit fest. Er habe sich inzwischen bemüht, Kontakt aufzunehmen mit seiner Schwester in Eritrea, um seine Staatsangehörigkeit mittels Dokumenten belegen zu können. Er habe nur drei, vier Jahre in Eritrea verbracht und weil er keine Schule besucht habe, habe er sich nur in der lokalen Umgebung bewegt. Die allgemeine Situation der Menschenrechte in Eritrea sei fatal. Er sei im Militäralter und wolle keinen Militärdienst leisten. Gemäss allgemeiner Informationen sei dieser obligatorisch und es sei jegliche Verweigerung mit harten und unmenschlichen Strafen verbunden. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Eritrea folglich in Gefahr, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und weil er keine richtige Ausbildung habe, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. 4.3 Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschwerdeführers in untergeordneten Punkten zwar nicht richtig wiedergegeben (er gab an, er sei im Jahr 2000 von Addis Abeba nach Eritrea deportiert worden [nicht: 2010] und er habe einen verstorbenen Bruder [nicht "Brüder"]). Das ändert aber nichts daran, dass sie den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen – unter anderem mangelnde Länderkenntnisse, fehlendes Wissen über die Herkunft der Eltern, über Banknoten, Identitätsdokumente, Geographie und unglaubhafte Deportation – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht in Eritrea gelebt haben kann. Hieraus wurde zutreffend geschlossen, dass den Asylvorbringen die Grundlage entzogen
E-131/2015 ist. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte in den Militärdienst eingezogen werden, ohnehin nicht von Asylrelevanz ist, hatte er doch weder Behördenkontakt in Eritrea noch hat er je ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Dies untermauert den Schluss der vorinstanzlichen Verfügung. Was die Zweifel der eritreischen Staatsbürgerschaft anbelangt, vermag der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, im Gegenteil. Es werden lediglich Dokumente in Aussicht gestellt und es wird die allgemeine Lage in Eritrea geschildert. Des Weiteren rügt er nicht seine ihm vorgeworfene Unkenntnis zur eritreischen Kultur und zu Eritrea im Allgemeinen, sondern entschuldigt sich damit, nur drei bis vier Jahre in Eritrea gelebt zu haben. Wenn er tatsächlich Identitätsdokumente hätte, wäre es ihm zumutbar gewesen, diese zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen, hat er die Kenntnisnahme dieser Mitwirkungspflicht doch bereits am 14. November 2012 unterschriftlich bestätigt. Über seine Schwester, die angeblich in Eritrea lebt, möchte er die Dokumente organisieren. Eine solche Aktion würde die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angeblich illegalen Ausreisen aus Eritrea unterstreichen, wäre es doch gefährlich, diese Dokumente per Post verschicken zu lassen oder auf anderem Weg aus Eritrea zu verbringen. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, dem vorinstanzlichen Schluss etwas entgegen zu stellen. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, er sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. Das SEM verfügt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E-131/2015 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos sind und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Soweit er sinngemäss prozessuale Anträge stellt (Beschwerdeergänzung, Nachreichen von Beweismitteln), diese aber überhaupt nicht oder unzureichend begründet, sind sie mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E-131/2015 (Dispositiv nächste Seite)
E-131/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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