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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2017 E-1309/2015

1 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,978 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1309/2015

Urteil v o m 1 . Juni 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).

E-1309/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien mit noch sechs anderen Familienmitgliedern am 7. Januar 2014 und reiste am 22. Januar 2014 mit einem vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Visum per Direktflug legal in die Schweiz ein, wo er am 30. Januar 2014 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Seine Befragung zur Person (BzP) fand am 12. Februar 2014 statt. Am 25. Juni 2014 wurde er direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, ein ethnischer Kurde zu sein, aus C._______ (nordsyrische Stadt in der Provinz Hassaka; Anmerkung Gericht) zu stammen und Syrien hauptsächlich wegen des Bürgerkriegs verlassen zu haben. Er habe von 2007 bis 2009 den Militärdienst absolviert, sei die ersten drei Monate in die (…) eingeteilt worden, danach habe man ihn verlegt, weil er Kurde und kein Mitglied der offiziellen Partei gewesen sei. So sei er bis zu seiner Entlassung als (…) stationiert gewesen. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges habe das Militär unter anderem Soldaten, die früher der (…) zugeteilt gewesen seien, zum Reservedienst einberufen. Er habe sich jedoch bei der Aushebungsstelle nicht gemeldet. Danach habe sich die Regierung aus der Region zurückgezogen und er sei nach D._______ gegangen. Von März bis Oktober 2012 habe er einige Male an Parteisitzungen und Demonstrationen teilgenommen. Er habe dies im Geheimen gemacht und sich bei den öffentlichen Kundgebungen vermummt. Ende 2012 sei er in den Irak gereist, weil die islamistischen Gruppierungen in seiner Region erstarkt seien und er keine Arbeit gehabt habe. Im Irak habe er als (…) gearbeitet und sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen. Als ihm sein in der Schweiz wohnhafter Bruder eine Einladung geschickt habe, sei er Ende 2013 nach Syrien zurückgekehrt und anschliessend ausgereist. Als Nachweis für seine Identität habe er eine syrische Identitätskarte, das Dienstbüchlein im Original und eine Mitgliederbestätigung der PDPKS (Kurdische Demokratische Progressive Partei in Syrien; Schweizerische Organisation) eingereicht. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E-1309/2015 C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sei, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung wurden verschiedene Internetauszüge über die Lage in Syrien, über die Rekrutierung, eine Kopie der Registrierung durch das UNHCR, eine Parteibestätigung der PDPKS im Original und als Nachweis seiner Mittellosigkeit eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe vom 26. Februar 2015 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Dieser wurde am 18. März 2015 fristgerecht einbezahlt. E. Mit Schreiben vom 31. März 2015 wurde ein Marschbefehl in Kopie mit Übersetzung, ausgestellt am 12. Januar 2015 im Rekrutierungszentrum E._______, eingereicht. F. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2015, die dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 zur Stellungnahme übermittelt wurde, hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb es die Abweisung der Beschwerde beantrage. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. April 2015. H. Am 6. August 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original des bereits

E-1309/2015 in Kopie eingereichten Marschbefehls für Reservisten und vier Militärurkunden im Original, eine davon übersetzt, die belegen sollen, dass er in der (...) gedient habe, ein. I. Am 28. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer seine neue Adresse mit und erkundigte sich nach dem Stand seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1309/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furch haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-1309/2015 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen zur angeblichen Einberufung in den Reservedienst glaubhaft darzulegen. So habe er sich dazu stets in allgemeiner Weise geäussert, als habe das Gesagte nicht persönlich ihn betroffen. Dieser Eindruck sei erhärtet worden, als er zum angeblichen Aufgebot detaillierter befragt worden sei. So habe er angegeben, dass die Nummer der politischen Abteilung veröffentlicht worden sei. Da er jedoch zuvor ausgesagt habe, er sei nach einigen Wochen im Jahre 2007 von jener Abteilung abkommandiert und bei der Museumswache eingeteilt worden, sei nicht nachvollziehbar, weswegen er durch den Aufruf seiner früheren Abteilung weiterhin hätte betroffen werden sollen. Es sei ihm nicht gelungen, die bestehenden Zweifel zu zerstreuen. Diese Einschätzung werde weiter durch die spätere Aussage bestärkt, wonach er persönlich nicht aufgefordert worden sei. Daraus folge, dass die angebliche Einberufung in den Reservedienst den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöge. Daher erübrige sich die Prüfung der Asylrelevanz. In Bezug auf die politische Tätigkeit erscheine eine Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung als unbegründet. So habe er jeweils bei den Kundgebungen sein Gesicht verhüllt und seine Parteimitgliedschaft nicht öffentlich gezeigt sowie nur heimlich getagt. An dieser Einschätzung vermöchten weder die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung noch die Aussagen, dass die Behörden davon in Kenntnis gewesen seien, etwas zu ändern, da er zu Protokoll gegeben habe, deswegen bis zur Ausreise keine Probleme gehabt zu haben. Weiter habe er geltend gemacht, im Februar 2011 hätte er vor Gericht erscheinen müssen, weil er einen Reisepass beantragt habe. Da das Verfahren nach Erhebung einer Beschwerde eingestellt worden sei und er keine weiteren Probleme geltend gemacht habe, sei eine Furcht von den syrischen Behörden zukünftig verfolgt zu werden, als unbegründet zu erachten. Schliesslich seien die beschriebenen Nachteile hauptsächlich auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfolgung im Rahmen des Bürgerkrieges gebe es keine. In Bezug auf die Drohungen seitens der islamischen Gruppierungen oder konkurrierenden kurdischen Parteien habe der Beschwerdeführer keine konkreten Übergriffe geltend gemacht. Daher

E-1309/2015 sei das Vorbringen, er habe Syrien aufgrund des derzeitigen Bürgerkrieges verlassen, nicht asylrelevant. 4.2 In der Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darüber, dass er nicht verstehe, was er dem SEM über die Einberufung zum Reservistendienst noch hätte erzählen sollen. Er habe alles, was ihm bekannt gewesen sei, gesagt und begreife nicht, weshalb das SEM das Reservistenaufgebot bezweifle. In seinem Dienstbüchlein stehe, dass er jederzeit zum Reservistendienst einberufen oder mobilisiert werden könne. Durch Verluste und geflohene Soldaten sei die Armee von Präsident al-Assad geschwächt, weshalb die Reserve und sogar die Regierungsgegner mobilisiert worden seien. Man schätze, dass sich nur etwa die Hälfte der Einberufenen zum Dienst gemeldet habe. Man habe nur zwei Möglichkeiten: Entweder man bleibe und töte andere Syrer oder man desertiere und fliehe vor den Militärgerichten. Er habe zu Beginn seines regulären Wehrpflichtdienstes in (…) gedient und sei später innerhalb der (…) verlegt worden, habe aber immer noch der (…) angehört. Nach der Entlassung sei sein Militärbüchlein mit dem Stempel der (…) visiert worden. Es sei logisch, dass das Reservistenaufgebot durch die (…) erfolge, in der er bereits gedient habe. Weil er Kurde sei, sei er für die Vorgesetzten der (...) keine Vertrauensperson gewesen. Deshalb habe er im (…) gedient, das aber direkt der (...) unterstellt sei. Wer in der (...) gedient habe, bekomme während zweier Jahre nach der Entlassung ohne Einwilligung der (…) keinen Reisepass. Bei der Entlassung habe er den Dienstgrad (…) gehabt. Die Behörden würden davon ausgehen, dass man bei so einem Dienstgrad über gewisse (…) Informationen verfüge, die nicht ins Ausland gelangen dürften, weshalb man solchen Personen keine Pässe ausstelle. Nach der Entlassung habe er versucht, Arbeit in seinem Beruf zu finden ([…]), was ihm nicht gelungen sei. Deshalb habe er einen Reisepass beantragt, weil er eine Arbeit im Ausland habe suchen wollen. Er sei darauf vom (…)gericht vorgeladen und beschuldigt worden, (...) Informationen ins Ausland liefern zu wollen. Bei einem solchen Vorwurf drohe einem eine lebenslange Gefängnisstrafe oder Exekution. Nach zwei Gerichtsverhandlungen habe er die Prozessüberweisung vom (…)gericht an ein zuständiges (…)gericht beantragt, damit er gegen ein allfälliges Urteil Berufung habe einlegen können, da (…). Er habe darauf keine Antwort erhalten, weil die Unruhen und der Krieg in Syrien angefangen hätten. Er habe nie gesagt, dass das Verfahren eingestellt worden sei, sondern die Unruhen und der Krieg hätten dafür gesorgt, dass es nicht habe abgeschlossen werden können. Das Verfahren sei beim (…)gericht noch hängig, aber wegen des

E-1309/2015 Krieges technisch nicht mehr durchführbar. Seine Aussagen seien falsch verstanden beziehungsweise möglicherweise nicht ganz korrekt übersetzt worden. Das SEM habe seine Aussagen, vom syrischen Militär einberufen worden zu sein, zu Unrecht als unglaubhaft erachtet und daraus den Schluss gezogen, dass er keine begründete Frucht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsse. Vielmehr hätte sich das SEM mit seiner begründeten Furcht, dass er als Reservist einberufen worden sei und was eine Dienstverweigerung für ihn zur Folge haben könnte, auseinandersetzen müssen. Insgesamt habe das SEM sein Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Sodann habe er in Syrien später, als das Regime geschwächt worden sei, an Demonstrationen teilgenommen und sei nicht mehr vermummt gewesen, und auch die Parteisitzungen seien nicht mehr heimlich abgehalten worden. Er habe Syrien nicht wegen der allgemeinen Lage verlassen, sondern weil er in grosser Gefahr gewesen sei. Seit seiner Einreise in die Schweiz nehme er regelmässig an den politischen Veranstaltungen seiner Partei sowie an Benefizveranstaltung teil und habe Flugblätter auf Strassen verteilt. Er gedenke, weiterhin hier die Politik und Praxis des syrischen Regimes und deren Milizen anzuprangern. Daher sei er auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit gefährdet. 4.3 Mit Eingabe vom 31. März 2015 reichte der Beschwerdeführer ein als „Marschbefehl“ bezeichnetes, vom 12. Januar 2015 datiertes Dokument zu den Akten, gemäss dem er sich am 14. Januar 2015 dem geplanten Reservistenmarsch anschliessen solle. Im Rahmen eines Schriftenwechsels nahm das SEM mit Vernehmlassung vom 14. April 2015 zum Dokument Stellung und mass dem Dokument wegen leichter Fälschbarkeit kein beweiskräftiges Gewicht zu. Weiter erwog es, dass dem Vorwurf der falschen Übersetzung entgegenzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer seine protokollierten Aussagen rückübersetzt worden seien und er diese mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Falls Verständigungsprobleme bestanden hätten, hätte er dies korrigieren sollen. In Bezug auf die Demonstrationsteilnahme in Syrien sowie sein politisches Engagement in der Schweiz verwies das SEM auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 27. Januar 2015, wonach diesbezüglich keine überzeugenden Argumente vorgebracht worden seien.

E-1309/2015 4.4 In seiner Replik vom 30. April 2015 wendete der Beschwerdeführer ein, dass die Einberufung zum Reservedienst eine Tatsache sei, die er gut belegt habe, auch wenn das Beweismittel nur in Kopie vorliege. Die Beschaffung des Originals nehme viel Zeit in Anspruch, weil es nicht einfach mit der Post aus Syrien in die Schweiz gesendet werden könne. Sodann könnten Übersetzungsfehler nicht ausgeschlossen werden, selbst wenn das Anhörungsprotokoll rückübersetzt worden sei, da nicht alle Übersetzer des SEM gut übersetzen würden. Zur Untermauerung dieser Angaben wurde ein NZZ Artikel über Dolmetscher beigelegt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation und deren Folgen verlassen hat und seine Vorbringen, soweit sie glaubhaft sind, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer begründete in der BzP sein Asylgesuch spontan, indem er angab, wegen des Bürgerkriegs gekommen zu sein, und weil er nicht als Reservist in den Krieg habe gehen wollen. Hinsichtlich der Bürgerkriegssituation und einer diesbezüglichen Gefährdung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung, wonach dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant ist, verwiesen werden (vgl. Ziffer II Nr. 3). Der Beschwerdeführer hat nämlich diesbezüglich keine konkreten Behelligungen seiner Person weder durch den syrischen Staat noch die islamischen Gruppierungen oder konkurrierenden kurdischen Parteien geltend gemacht. 5.1.2 Hinsichtlich der Einberufung in den Krieg als Reservist gab der Beschwerdeführer zunächst in der BzP an: “die Behörden wollten, dass ich als Reservist den Dienst leiste“ (vgl. A6/10 7.01). Auf eine weitere Frage hin, ob er denn zum Dienst bereits aufgefordert worden sei, erklärte er: “Ich habe so etwas gehört, dass sie Militärkräfte brauchen. Die Behörden sind nicht mehr so präsent bei uns“ (vgl. a.a.O. 7.02). Auf eine nochmalige Nachfrage gab er an: “Über das Fernsehen wurden alle jungen Leute informiert“. Im Rahmen seiner einlässlichen Anhörung trug er vor, er sei zum Reservedienst einberufen worden, dies sei im Fernsehen bekanntgegeben worden und wenn jemand kein Reservistenaufgebot bekommen habe, würde er verhaftet und mitgenommen (vgl. A14/18 Fragen und Antworten: 48-66). Aufgrund seiner Aussagen während der Befragungen ist daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus

E-1309/2015 Syrien kein individuelles Aufgebot für den Reservistendienst erhalten hat, er somit während seines Aufenthalts in Syrien nicht als Reservist in die syrische Armee einberufen worden ist. 5.1.3 Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdestufe einen Marschbefehl für Reservisten vom 12. Januar 2015, ausgestellt in E._______, vorerst in Kopie, anschliessend im Original bei. In seiner Vernehmlassung stellte das SEM im Zusammenhang mit dem vorerst nur in Kopie eingereichten Beweismittel fest, aufgrund der Befragungen sei die Einberufung als Reservist nicht glaubhaft und solche Dokumente seien zudem leicht fälschbar, weshalb ihnen kein Beweiswert beizumessen sei. Dieser Aussage für in Kopie eingereichte Dokumente ist beizupflichten. Es kann aber nicht bedeuten, dass allen Marschbefehlen, insbesondere wenn sie im Original vorliegen, wegen der leichten Käuflichkeit und leichten Fälschbarkeit pauschal die Echtheit abzusprechen wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Folge einen Originalmarschbefehl nachgereicht. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie der Echtheit des eingereichten Marschbefehls im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befürchtung, als Reservist, in den Militärdienst einberufen zu werden, ist indes Folgendes festzustellen: 5.1.4 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im syrischen Kontext höchstens dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6–7). Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als im Verfahren, das dem oben erwähnten Grundsatzurteil zugrunde lag: Aufgrund der vorliegenden Akten ist nämlich nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer entstamme einer exponierten oppositionellen Familie oder sei wegen eigener Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden gelangt. So hat er angegeben, sich während der Demonstrationen, an denen er anwesend gewesen sei, vermummt gewesen zu sein und seine Parteimitgliedschaft nicht öffentlich verkündet zu haben (a.a.O. A: 102 und 103). Die Parteiversammlungen seien im Geheimen abgehalten worden (a.a.O. A: 99). Wenn er in seiner Beschwerde nun gerade das Gegenteil behauptet und erklärt, sich bei späteren Demonstrationen nicht mehr vermummt zu haben, die Parteisitzungen seien nicht mehr geheim gewesen und er habe Syrien nicht wegen der allgemeinen Lage verlassen, sondern weil er in grosser Gefahr

E-1309/2015 gewesen sei, müssen diese Äusserungen als nachgeschobene beziehungsweise widersprüchliche Vorbringen und als untauglicher Versuch, den Sachverhalt asylrelevant anzupassen, qualifiziert werden. Insgesamt bestehen vorliegend keine konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Diese Feststellung gilt auch vor dem Hintergrund des Gerichtsverfahrens, (…). Den Akten kann kein klarer Hinweis dafür entnommen werden, dass es sich hier um ein (…) gehandelt hat (vgl. A14/18 F: 25). Vielmehr ging es offenbar um ein administratives Verfahren, in welchem entschieden werden sollte, ob und wann dem Beschwerdeführer ein Pass ausgestellt werde, weshalb sich der Beschwerdeführer auch veranlasst fühlte zu beantragen, (…). Dass dieses Verfahren nach einer (zurzeit hypothetischen) Rückkehr vor (…)gericht weitergeführt und der Beschwerdeführer verurteilt werden sollte, ist daher als wenig wahrscheinlich zu werten. Insgesamt ist daher vorliegend eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst (als Reservist) gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen. An dieser Feststellung vermag daher auch ein allfällig echter Marschbefehl für den Reservedienst nichts zu ändern. 5.2 In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (regelmässige Teilnahme an politischen Veranstaltungen, Benefizveranstaltungen, Flugblätterverteilen) ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung festzustellen, dass er sich nur in allgemeiner Weise darüber äusserte. So fällt auf, dass er diese lediglich behauptete und keine Angaben dazu machte, um was für Veranstaltungen es sich dabei konkret handeln könnte. Er hat auch keine Beweismittel für ein politisches Profil eingereicht, das die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Die blosse Teilnahme an Veranstaltungen liesse ohnehin nicht auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement im Sinne der im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) E. 6.3 erwähnten Praxis schliessen. Daran vermag auch die eingereichte Bestätigung der kurdischen Demokratischen progressiven Partei Syrien, Schweizerische Organisation, nichts zu ändern, zumal damit lediglich eine Mitgliedschaft bestätigt wird. Da zudem ausgeschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, kann aufgrund der Akten darauf ge-

E-1309/2015 schlossen werden, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Vielmehr liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte über die Rekrutierung von Reservisten etwas zu ändern, weshalb sich eine weitere diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E-1309/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1309/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

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