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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2018 E-130/2018

9 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,942 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-130/2018

Urteil v o m 9 . April 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017 / N (…).

E-130/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 8. Juni 2017 wurden sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige – arabischer Ethnie – mit letztem Wohnsitz in G._______. Von 2013 bis 2015 hätten sie in Jordanien gelebt und seien am 27. September 2015 über die Türkei in die Schweiz eingereist. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) brachte in den Anhörungen vor, er habe unter anderem als Arabischlehrer gearbeitet, bis er im Zuge der Ereignisse in H._______ im Jahre 2011 seine Stelle gekündigt und begonnen habe, Demonstrationen gegen das Assad-Regime zu organisieren. Mit Lehrerkollegen und Freunden habe er in seiner Heimatstadt G._______ ein Komitee gegründet, welches verschiedentlich Kundgebungen organisiert habe, wobei er für das Schreiben von Transparenten zuständig gewesen sei. Im Mai 2011 sei die Armee in G._______ einmarschiert. Er habe kurz zuvor mit seiner Familie die Stadt verlassen können. Seine Mutter, die in G._______ geblieben sei, habe ihn kurz nach seiner Flucht aus G._______ informiert, dass seine Wohnung beziehungsweise sein Haus in Brand gesteckt worden sei. Er vermute, dass es sich dabei um eine gezielte gegen seine Person gerichtete Massnahme gehandelt habe. Seine Ehefrau habe nach der Flucht aus G._______ mit den Kindern in I._______ in der Nähe ihrer Verwandten gewohnt, während er in J._______ gelebt und gearbeitet habe. Aus Furcht vor Behelligungen seitens der syrischen Sicherheitskräfte aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeit sei die Familie am 2. April 2013 nach Jordanien gereist. Später habe er vernommen, dass zwei seiner Kollegen aus dem Komitee verhaftet worden seien. Es sei bis heute unbekannt, was mit ihnen geschehen sei. Er gehe davon aus, dass er aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeit im Visier der Sicherheitskräfte sei. Als sich die Situation im Heimatland im Jahre 2015 weiter verschlechtert habe, hätten sie als Familie den Entschluss gefasst, auch Jordanien zu verlassen. B._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin) brachte in den Anhörungen vor, die Familie habe den Heimatstaat wegen der Angst um ihren Ehemann verlassen; sie selbst sei bis zu ihrer Ausreise als Hausfrau tätig gewesen. Ferner hätten mittlerweile alle

E-130/2018 ihre Familienangehörigen Syrien verlassen. C._______, der Sohn der Beschwerdeführenden, brachte vor, sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen und weil sein Vater gesucht worden sei. Sein Vater habe vor der Ausreise Transparente für Kundgebungen geschrieben und demonstriert. Gelegentlich habe er seinen Vater zu den Demonstrationen in G._______ begleitet. In I._______ habe er ebenfalls, gemeinsam mit seinem Cousin, gegen das Regime demonstriert. Er selbst habe diesbezüglich aber keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. D._______, die älteste Tochter der Beschwerdeführenden, brachte vor, selbst nie an Demonstrationen teilgenommen zu haben, aber von dem politischen Engagement ihres Vaters und der daraus resultierenden Gefährdung durch das syrische Regime gewusst zu haben. Die Beschwerdeführenden haben ihre syrischen Pässe, ihr Familienbüchlein, die Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, eine Kopie einer Bank- oder Kreditkarte, Unterlagen von Behörden anderer Staaten, Wohnadressen von Verwandten in K._______ sowie zwei ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit wurde der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Vorinstanz erachtete die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Asylgründe aufgrund fehlender Substanz in wesentlichen Aspekten als nicht glaubhaft gemacht. So seien die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Mobilisierung von Protestierenden sowie die Organisation von Kundgebungen in der Heimatstadt G._______ unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Einzelheiten zum Komitee selbst sei er bis zuletzt schuldig geblieben; auf entsprechende Nachfragen habe er teils ausweichend geantwortet. In Bezug auf seine Aufgabe, andere Bewohner über die Ereignisse in H._______ zu informieren, sei zudem nicht ersichtlich, worin sein Wissensvorsprung im Einzelnen bestanden habe und woher er die Informationen bezogen habe. Ohnehin handle es sich bei den vom Beschwerdeführer geäusserten Informationen um solche, die bereits landläufig bekannt gewesen und über die Medien verbreitet worden seien. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich der

E-130/2018 Beschwerdeführer an Demonstrationen beteiligt habe. Eine Führungsrolle im genannten Komitee sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Gewisse Vorbringen, wie beispielsweise seine geltend gemachten Probleme in der Schule, in welcher er unterrichtet habe, beziehungsweise mit dessen Schulleiter, würden konstruiert wirken und seien zudem erst spät in der Anhörung beziehungsweise auf explizites Nachfragen hin vorgebracht worden. Insgesamt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und nachgeschoben ausgefallen. Die Behauptung, dass sein Haus beziehungsweise seine Wohnung in Brand gesteckt worden sei, weil er sich politisch betätigt habe, sei unbelegt geblieben. Auch der Umstand, dass die syrische Botschaft in Amman den Beschwerdeführenden ohne weiteres Pässe für ihre Ausreise ausgestellt habe, spreche im Allgemeinen gegen eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden. Hinzu kämen die Unstimmigkeiten hinsichtlich des angeblichen „Gerichtsurteils“, welches zu den Akten gereicht worden sei. So handle es sich bei dem Dokument, entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers, um einen Strafregisterauszug den Beschwerdeführer betreffend. Die Einträge auf dem Dokument, wie Datum oder Angaben verschiedener Behörden, würden zudem nicht mit den Darstellungen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Die Echtheit des Dokuments sei daher zu bezweifeln. Schliesslich verweise der Beschwerdeführer selbst auf die allgemeine, sich stets verschärfende Situation in Syrien, welche Grund für die Ausreise gewesen sei, so dass kaum von einer gezielten Verfolgung seitens des syrischen Staates gesprochen werden könne. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in irgendeiner Weise den syrischen Behörden bekannt wären und bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung haben müssten. C. Die Verfügung der Vorinstanz fochten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 5. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der Anhörungen die Organisation der Demonstratio-

E-130/2018 nen sowie die Einzelheiten rund um das Komitee sehr detailreich und kohärent ausgeführt und insgesamt zahlreiche Aussagen gemacht. So sei es dem Komitee auch nicht primär um Wissensvermittlung gegangen, sondern darum, möglichst viele Bewohner von G._______ zu mobilisieren, um eine Bewegung gegen das Regime aufzubauen. Allfällige Zweifel der Vorinstanz am Bestehen des Wissensvorsprungs des Beschwerdeführers seien folglich ausser Acht zu lassen, da seine Aufgabe gerade nur im Aufbau dieser Bewegung und nicht in der Wissensvermittlung bestanden habe. Dies, sowie seine Teilnahme und Führungsrolle an den Demonstrationen, habe er durchaus glaubhaft darstellen können. Der zu den Akten gereichte Strafregisterauszug liefere für seine Aktivitäten den entscheidenden Beweis: Seine Mutter habe den am 25. Dezember 2012 erstellten Strafregisterauszug nach der Befragung am 5. November 2015 erlangt, womit sich auch die unterschiedlichen amtlichen Stempel, alle datierend vom 21. November 2015, erklären lassen würden. Zudem habe seine Mutter den Auszug so erhalten, wie er nun den schweizerischen Behörden vorliege. Die Zweifel der Vorinstanz an der Echtheit des Dokuments seien nicht gerechtfertigt, da sie lediglich mit unterschiedlichen Stempeln und Datumsangaben begründet worden seien. Was die gezielte Verfolgung durch die syrischen Behörden anbelange, habe der Beschwerdeführer sich bereits während der BzP dahingehend geäussert, dass sein Haus in Brand gesteckt worden sei. Ausserdem habe er im freien Bericht erwähnt, er werde von den Behörden gesucht. Auch von den Problemen in der Schule, in welcher er als Lehrer tätig gewesen sei, habe er sogleich aus freien Stücken erzählt, so dass ihm nicht entgegengehalten werden könne, er hätte diese Vorbringen nachgeschoben. Er habe glaubhaft gemacht, dass er von den syrischen Behörden konkret gesucht werde. Weitere Hinweise, die seine begründete Furcht vor Verfolgung untermauern würden, seien ferner von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden. So spreche der Strafregisterauszug für sich; zudem seien zwei seiner Kollegen verhaftet und weitere zwei Kollegen umgebracht worden. Des Weiteren habe er aus Furcht auch nicht mit seiner Familie in I._______ leben wollen, sondern habe sich entschieden, getrennt von dieser in J._______ zu leben, wo es weder Kontrollposten noch eine Armeevertretung gegeben habe. Was das Vorbringen anbelange, die Familie habe in Jordanien problemlos syrische Reisepässe erhalten, sei dies alleine dem Umstand geschuldet, dass die syrische Regierung im Jahre 2015 gegen eine bestimmte Gebühr selbst Personen, die verfolgt würden, Pässe ausgestellt habe. Dies könne demnach nicht zu ihrem Nachteil gereicht werden. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche ferner auch die kohärente und widerspruchsfreie Erzählweise aller Familienmitglieder, die im Rahmen des Asylverfahrens angehört worden

E-130/2018 seien. Der Vorinstanz sei schliesslich auch vorzuwerfen, den herabgesetzten Beweisanforderungen nach Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht hinreichend Rechnung getragen und die Beweisregel zu restriktiv angewendet zu haben. Aufgrund der glaubhaft gemachten Verfolgung und unter Berücksichtigung des allgemeinen Umstandes, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit Ausbruch des Konflikts im Jahre 2011 gegen Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen würden, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sofort festgenommen und unmenschlich behandelt beziehungsweise gefoltert würde. Was seine Kinder und die Ehefrau anbelange, würden diese aufgrund seines Profils begründete Furcht vor Reflexverfolgung haben beziehungsweise seien sie nach Art. 51 AsylG in das Asyl des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Abschliessend sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der gegebenen Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unzulässig. D. Am 8. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Beistand gutgeheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-130/2018 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zunächst kann, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm vorgebracht, im März 2011 Mitbegründer eines Komitees in

E-130/2018 G._______ war und ihm in dieser Funktion die Verantwortung für die Beschriftung von Transparenten sowie die Mobilisierung weiterer Demonstrationsteilnehmer zukam. Seine freien Schilderungen hinsichtlich der Gründung und Organisation des Komitees sowie seiner Funktion innerhalb dieses Komitees sind weitgehend schlüssig, wenn auch nicht sehr substanziiert (act. A25/17 F24, F32 ff.). Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Gründung konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen (act. A25/17 F27 ff.). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder bestätigen sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser in G._______ Demonstrationen mitorganisiert beziehungsweise sich an diesen beteiligt habe (vgl. beispielweise act. A28/8 F16 f.; act. A26/7 F14 ff., F22; A27/7 F24 ff.). 5.1.1 Wesentlich ist jedoch vorliegend, ob gestützt auf die Ausführungen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit in den Fokus der syrischen Sicherheitskräfte geriet. 5.1.2 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei den syrischen Sicherheitskräfte bekannt gewesen, weil ihn der dem Regime nahestehende Schulleiter verraten habe, ist den vorinstanzlichen Erläuterungen zuzustimmen. So hat der Beschwerdeführer die angeblichen Probleme mit dem Leiter der Schule, in welcher er bis zu seiner freiwilligen Kündigung als Arabischlehrer tätig gewesen sein will, zunächst in der freien Schilderung seiner Asylgründe nicht vorgebracht, sondern erst auf Nachfrage hin in der Anhörung erwähnt (act. A25/17 F11). Obschon er später in der Anhörung zu Protokoll gab, wegen der Teilnahme an den Demonstrationen Ärger in der Schule gehabt zu haben, vermochte er diese Probleme nicht näher zu erörtern. Vielmehr blieben seine Ausführungen vage und undifferenziert und bezogen sich pauschal auf allgemeine Unstimmigkeiten zwischen Regimegegnern und regimetreuen Personen, auch ausserhalb der Schule (act. A25/17 F36 f.). Ferner mündet seine Schilderung schliesslich in der Mutmassung, dass es aufgrund seiner politischen Einstellung, die derjenigen des regimetreuen Schuldirektors entgegengelaufen sei, zu Schwierigkeiten hätte kommen können, wäre er noch länger dort angestellt gewesen (act. A25/17 F36 f.). Er habe seine Stelle als Lehrer letztlich gekündigt, um einem möglichen Konflikt aus dem Weg zu gehen (act. A25/17 F37). Konkrete Probleme zum fraglichen Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer hingegen nicht schildern.

E-130/2018 5.1.3 Was die geltend gemachte Zerstörung des Hauses in G._______ nach dem Einmarsch der syrischen Truppen in die Stadt anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht und will von der Zerstörung seines Hauses von seiner in G._______ verbliebenen Mutter erfahren haben. Auch die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der Anhörung, dass das Haus in G._______ in Brand gesetzt worden sei. Die befragten Kinder haben dergleichen in ihren Anhörungen nicht erwähnt (act. A26/7 und A27/7). Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens gelang es dem Beschwerdeführer aber von vornherein nicht, nachvollziehbar zu begründen, wieso die syrische Armee ihn im Visier gehabt haben sollte. Er machte selbst geltend, einer von mehreren tausend Demonstranten in G._______ gewesen zu sein und auch innerhalb des Komitees kam ihm keine exponierte Stellung zu. Das von ihm geschilderte regimekritische Engagement im kurzen Zeitraum März 2011 bis Mai 2011 unterscheidet sich mithin nicht vom Engagement vieler Einwohner der Stadt G._______ im genannten Zeitraum, waren dies doch die Anfänge der Revolution. Entsprechend richtete sich die militärische Offensive im Mai 2011 gegen die Stadt und ihre Bewohner im Generellen. Dafür, dass nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wurde, spricht auch, dass die im Haus zurückgebliebene Mutter offensichtlich unbehelligt blieb (act. A25/17 F14). 5.1.4 Gegen das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich im Fokus der syrischen Sicherheitskräfte befunden, spricht auch der Umstand, dass er sich mit seiner Familie nach dem Einmarsch des Militärs in G._______ im Mai 2011 noch weitere zwei Jahre in seinem Heimatstaat in unmittelbarer Nähe seines Heimatortes aufgehalten hat. Seine Familie will in I._______ bei Verwandten untergekommen sein, welches etwa 7 km von G._______ entfernt liegt (vgl. A25/17 F42). Er selbst will sich in J._______, in etwa gleich kurzer Distanz zu I._______ aufgehalten haben und dort erwerbstätig gewesen sein. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht in I._______ gewohnt habe, weil ihn dort alle gekannt hätten, aufgrund der Schwestern der Beschwerdeführerin, die sich dort mit ihren Familien niedergelassen hätten (act. A25/17 F49). Dies ist aber, zumindest mit dieser Begründung, kaum nachvollziehbar, zumal die Familie in I._______ ja gerade bekannt war und auch die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, von ihren Bekannten in I._______ ständig nach ihrem Ehemann gefragt worden zu sein (act. A28/8 F23). Hätten die syrischen Behörden tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, hätten sie in I._______ sicherlich nach ihm gesucht, gerade weil die Familie den Bewohnern gut bekannt gewesen sein soll (act. A28/8 F23). Gleichzeitig

E-130/2018 bringt der Beschwerdeführer vor, in J._______ als Tagelöhner gearbeitet zu haben, um Geld für seine Familie zu verdienen. Es ist folglich eher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Gründen getrennt von seiner Familie in J._______ aufhielt (act. A25 F51). Erst im April 2013 hat die Familie Syrien in Richtung Jordanien verlassen. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Visier der syrischen Sicherheitskräfte befunden, hätten er und seine Familie zweifellos nicht weitere zwei Jahre ohne jegliche Behelligungen in der unmittelbaren Nähe von G._______ verbleiben können. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt, nach einem kurzen Aufenthalt in Libyen, weiterhin in G._______. Dies offensichtlich bis heute unbehelligt, obwohl es dem Regime immanent ist, dass nahe Angehörige von oppositionell Tätigen ebenfalls Behelligungen zu erdulden haben. 5.1.5 Eine konkrete Bedrohung und Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte konnte mithin nicht glaubhaft gemacht werden. Vielmehr scheint es, dass die stetige Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien die Beschwerdeführenden dazu bewogen hat, ihr Heimatland beziehungsweise Jordanien endgültig zu verlassen. Dafür spricht auch, dass sie Syrien nach eigenen Angaben erst verlassen haben, als sich die allgemeine Lage nicht zu verbessern schien (act. A25/17 F54 f.). 5.1.6 Des Weiteren sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die im konkreten Fall geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Insbesondere an der Authentizität des eingereichten Dokuments, bei welchem es sich laut Beschwerdeführer um ein ihn betreffendes strafrechtliches Urteil handeln soll, muss gezweifelt werden. Es dürfte sich nach Erkenntnissen der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts bei dem Dokument um einen Auszug aus dem syrischen Justizregister handeln. Dem Inhalt des Justizregisterauszuges ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an und der Organisation von Demonstrationen strafrechtlich verurteilt wurde, was die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines politischen Engagements stützen würde. Beglaubigt wurde der Auszug vom syrischen „L._______“ in M._______, mit Datum vom 30. Oktober 2015 beziehungsweise 30. November 2015 (Stempel kaum leserlich). Diesbezüglich kann nach dem Kenntnisstand des Gerichts festgestellt werden, dass die Beglaubigungen von Dokumenten üblicherweise von ebendiesem „L._______“ ausgeführt werden. In das zeitliche Geschehen der Vorbringen des Beschwerdeführers würde auch das Datum vom 30. November 2015 passen. Demnach soll seine Mutter das Dokument nach seiner Befragung vom 5. November 2015 in M._______ erhalten und

E-130/2018 ihm sogleich zugestellt haben (act. A25 F5). Hingegen verweist die Vorinstanz zutreffend darauf, dass der Auszug mit Stempeln und Zeichen verschiedener syrischer Behörden ([…]) versehen ist. Dies entspricht nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch der normalen Vorgehensweise. So ist es durchaus üblich, dass ein derartiges Dokument mehrere ausstellende Behörden bezeichnet. Dies setzt jedoch voraus, dass die betroffenen Personen auch bei diesen verschiedenen Ämter vorstellig werden müssen, um in den Besitz des Dokuments zu gelangen. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer während der Anhörung aber gerade vor, dass seine Mutter das Dokument lediglich einer einzigen Sicherheitsbehörde bezogen habe (act. A25/17 F5). Diese Diskrepanz wird auch in der Beschwerde, in welcher explizit wiederholt wird, dass die Mutter das Dokument, so wie es dem Gericht vorliege, erhalten habe (Beschwerde S. 6), nicht aufgelöst. Ungeklärt bleibt auch, wie ein weiteres Datum auf der Urkunde, der 25. Dezember 2012, in Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu bringen ist. Dass es sich dabei um das Ausstelldatum des Dokuments handeln soll, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde (Beschwerde S. 6), widerspricht den Schilderungen des Beschwerdeführers bereits in zeitlicher Hinsicht. Vor dem Hintergrund, dass entsprechende Dokumente im Heimatstaat der Beschwerdeführenden auch käuflich erworben werden können, ist aus den dargelegten Gründen dem eingereichten Justizregisterauszug somit die vorgebrachte Bedeutung als zentrales Beweismittel abzusprechen. 5.2 Im Ergebnis ist es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es können daher weitere Ausführungen zur Frage der Asylrelevanz, welche die Vorinstanz ebenso verneint hat, unterbleiben. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 5. Dezember 2017 mangels Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E-130/2018 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 8.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Vom Rechtsvertreter wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE [Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2]), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt. Das amtliche Honorar, welches zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts geht, ist aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 600.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-130/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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