Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E129/2012 Urteil v om 3 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______ Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 / N (…).
E129/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 14. April 2011 verlassen hat und am 19. April 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 26. April 2011 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 5. Mai 2011 sowie der direkten Anhörung vom 29. November 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus Malatya stammender Kurde und habe seit 17 Jahren in Istanbul gewohnt, dass er als Mitglied der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) an verschiedenen Aktionen teilgenommen und Flugblätter verteilt habe, dass er im Jahre 2010 zusammen mit anderen Parteimitgliedern festgenommen und geschlagen worden sei, dass er nach sechzehn Stunden aus der Haft entlassen worden sei, währendem drei seiner Freunde ins Gefängnis verlegt worden seien, dass er nach der Haftentlassung bis zu seiner Ausreise aus der Türkei nicht mehr nach Hause gegangen sei und im Untergrund in Istanbul gelebt habe, dass er sich aus Angst vor weiteren Festnahmen zur Ausreise entschlossen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 – eröffnet am 13. Dezember 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete , dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers durch gravierende Widersprüche gekennzeichnet sei, welche die Kernpunkte seiner Asylvorbringen berührten,
E129/2012 dass er bezüglich seiner einzigen Festnahme unterschiedliche Daten angegeben habe und sich auf Vorhalt des Widerspruchs zwischen seinen Aussagen in der Erstbefragung sowie bei der Bundesanhörung in weitere Widersprüche bezüglich seines Aufenthaltes vor seiner Einreise in die Schweiz verwickelt habe, dass er diese mit seiner Aussage, wonach er ein Durcheinander gemacht habe, nicht habe aufklären können, dass der gesamte Sachverhaltsvortrag einen dermassen einfachen Aufbau aufweise, dass eine widerspruchsfreie Darlegung der nicht weit zurückliegenden Ereignisse erwartet werden könne, dass die widersprüchlichen Aussagen über den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei und den Verbleib seiner türkischen Ausweise zusammen mit seinen vagen Angaben zum Reiseweg in die Schweiz den Eindruck entstehen liessen, er sei nicht bereit, seinen Reisepass den schweizerischen Behörden auszuhändigen und versuche, diese über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, dass die Vorbringen insgesamt eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen und den Eindruck erwecken würden, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, im Falle der Bestätigung des negativen Asylentscheids die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er zur Begründung der Beschwerde anführte, er sei ein Kurde im militärpflichtigen Alter,
E129/2012 dass seine Mutter aus dem Dorf C._______ (Provinz Elbistan) stamme und die Schwester von D._______ sei, dass die Bewohner von C._______ anfangs der AchtzigerJahre Zielscheibe der türkischen Sicherheitskräfte gewesen sei, dass sämtlichen Söhnen und Töchtern der Familie D._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, dass die Cousine des Beschwerdeführers, E._______, die sich der PKK Guerilla angeschlossen habe, festgenommen und inhaftiert und später in die Schweiz geflohen und ihr Asyl gewährt worden sei, dass ihr jüngster Bruder F._______ als letzter in der Schweiz ebenfalls Asyl gewährt worden sei und hier mit der Schwester des Beschwerdeführers, G._______, verheiratet sei, dass die Eltern des Beschwerdeführers wegen der damaligen Unruhen in Malatya, als der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind gewesen sei, nach Istanbul gezogen seien, dass die kurdischen Parteien, so auch die BDP, der der Beschwerdeführer angehöre, bis heute unter grossem Druck stünden, dass der Beschwerdeführer deshalb festgenommen und nach 16 Stunden wieder freigelassen worden sei, jedoch wegen des bevorstehenden Militärdienstes seine Ausreise vorbereitet habe, dass die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten darauf zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer durch die damalige brutale Festnahme aus der Bahn geworfen worden sei und er sich als Militärdienstverweigerer habe verstecken müssen, dass sich ferner die Lage der Kurden, insbesondere im Grenzgebiet zum Irak, verschlechtert habe und immer mehr BDPVorstandsmitglieder inhaftiert worden seien, was beim Beschwerdeführer eine zunehmende Hoffnungslosigkeit bewirkt habe, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte und wegen seinen Verwandten begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung während dem Militärdienst habe,
E129/2012 dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass in der Beschwerdeschrift zudem unter Beilage zweier Zeitungsberichte der Özgür Politika vom 30. Dezember 2011 und des Landboten vom 30. Dezember 2011 auf Angriffe der türkischen Streitkräfte auf vermeintliche PKKGuerillas im Grenzgebiet zum Irak, bei denen Zivilisten getötet worden seien, hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. Januar 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E129/2012 dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
E129/2012 dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, dass vorab die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bezüglich seiner Festnahme widersprüchliche Angaben gemacht habe, bestätigt werden muss, dass er bei der Kurzbefragung angab, diese sei am 15. oder 16. Juni 2010 gewesen, währenddem er anlässlich der Bundesanhörung vorbrachte, diese habe am 16. August 2010 stattgefunden, um auf Vorhalt der damit nicht übereinstimmenden Ausreise im April 2010, anzugeben, diese habe bereits am 16. August 2009 stattgefunden, wobei er diese Angaben später wiederum korrigierte, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach die Umstände der Befragungen zu berücksichtigen seien – es seien jeweils verschiedene Dolmetscher bei den Befragungen anwesend gewesen, zudem habe er sich für die zweite Befragung Notizen gemacht, weshalb diese genauer sein müsse – nicht plausibel sind, dass er anlässlich beider Anhörungen die Richtigkeit des ihm rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigt hat (Akten A7 S. 7 und A19 S. 11), dass er zudem auch innerhalb der Bundesanhörung widersprüchliche Angaben gemacht hat, und sich auf Vorhalt der Ungereimtheiten in weitere Widersprüche verwickelte (Akte A19 S. 5 f.), dass insbesondere die jeweiligen Reaktionen auf die wiederholten Vorwürfe, dass er sich widerspreche, den Eindruck erwecken, er habe die geschilderte Festnahme gar nicht erlebt, dass es sich bei der genannten Festnahme indessen um einen zentralen Punkt seiner Asylbegründung handelt, der zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben soll (vgl. Akte A19 S. 2 f.), weshalb von ihm erwartet werden durfte, dass er diese widerspruchsfrei vortragen könne, dass auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach es anlässlich der Bundesbefragung ein "Durcheinander" und eine akute Verwirrung gegeben habe, als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden muss,
E129/2012 dass der Beschwerdeführer zudem auch hinsichtlich des Verbleibs seiner türkischen Ausweise widersprüchliche Angaben gemacht hat, welche er in der Beschwerdeschrift nicht zu erklären vermochte, dass ferner bezüglich des noch ausstehenden Militärdienstes des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass wehrpflichtige Männer in der Türkei aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde, dass im Weiteren zwar bekannt ist, dass während des Militärdienstes Schikanen von Seiten türkischer Kameraden und Vorgesetzter gegen Kurden vorkommen können, diese jedoch in der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde, dass diesbezüglich somit keine Hinweise für eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, wonach Verwandte im Zusammenhang mit Unruhen in seiner Herkunftsregion Malatya ausgereist und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer nie erwähnt hatte, wegen seinen politisch aktiven Verwandten Probleme gehabt zu haben, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesucht zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
E129/2012 Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
E129/2012 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen soweit aktenkundig gesunden jungen Mann handelt, der über eine gute Schulbildung sowie gewisse Berufserfahrungen verfügt und in seinem Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (Eltern und drei Geschwister; vgl. Akte A7, S. 2 f.) zurückgreifen kann, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
E129/2012 Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E129/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: