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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2026 E-1288/2025

26 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,094 parole·~10 min·6

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1288/2025

Urteil v o m 2 6 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025 / N (…).

E-1288/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 20. Oktober 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Zur Begründung machte sie geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und stamme aus B._______. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung gab sie an, über einen Schutzstatus in Belgien verfügt, aber darauf verzichtet zu haben. Hierzu reichte sie ein Schreiben vom 18. Oktober 2024 zu den Akten, in dem sie erklärte, auf den Schutzstatus in Belgien zu verzichten. A.c Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Belgien. A.d Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 12. November 2024 dahingehend vernehmen, dass sie sich in Belgien in einer schwierigen Situation befunden habe, da (…) sie in deren Wohnung eingeschlossen habe, weshalb ihr die Inanspruchnahme sozialer Dienstleistungen in Belgien verwehrt geblieben sei. Sie habe ihren Schutzstatus in Belgien schliesslich aufgegeben, um in der Schweiz ein neues Leben zu beginnen. A.e Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen bis zum 27. April 2033 gültigen ukrainischen Reisepass sowie eine bis zum 24. August 2033 gültige ukrainische Identitätskarte zu den Akten. Zudem legte sie ein Schreiben vom 18. Oktober 2024 über ihren Verzicht auf den Schutzstatus in Belgien als Beweismittel vor. B. B.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die

E-1288/2025 schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin in Belgien über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Belgien unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Belgien ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr belgischer Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Belgien sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Soweit sie sich von (…) belästigt fühle, stehe es ihr offen, sich an die belgischen Behörden zu wenden, welche willig und fähig seien, ihr Schutz zu bieten. Der Vollzug der Wegweisung nach Belgien erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Die Beschwerdeführerin liess am 26. Februar 2025 durch ihre Rechtsvertretung gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. C.b In der Beschwerdebegründung wird gerügt, es sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. Die Vorinstanz hätte im Zusammenhang mit einer möglichen Schutzalternative in Belgien weitere Abklärungen treffen und insbesondere eine Rückübernahmezusicherung von Belgien einholen müssen. Stattdessen stütze sich die Begründung der Vorinstanz bezüglich der valablen Schutzalternativen in Belgien auf unbelegte Annahmen. Durch die versäumte Einholung einer Rückübernahmezusicherung habe die Vorinstanz ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt.

E-1288/2025 D. Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, auf die prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3) offensichtlich unbegründet geworden. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E-1288/2025 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,

E-1288/2025 dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren durch einen mit Asyl- und Schutzverfahren vertrauten Rechtsbeistand vertreten. Sie hat ihr Rechtsmittel – mit ihrem unmissverständlich formulierten Rechtsbegehren und der entsprechenden Beschwerdebegründung – auf die Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für eine erneute Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, womit die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Konkret wird geltend gemacht, das SEM hätte zur Sicherstellung einer Schutzalternative eine Rückübernahmezusicherung von Belgien einholen müssen, wobei auf frühere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird. Die diesbezügliche Rechtsprechung wurde jedoch – wie vorstehend festgehalten – jüngst dahingehend präzisiert, dass eine Rückübernahmezusicherung nicht mehr erforderlich ist. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4.3 supra). 5.3 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt demnach hinreichend und korrekt festgestellt. Weitere Abklärungen zur Würdigung des Sachverhalts – namentlich die Einholung einer Rückübernahmezusicherung – drängten sich nicht auf. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet. 6. Die Beschwerdeführerin hat keine materielle Überprüfung der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025 beantragt. Inhaltliche Ausführungen zur Verweigerung des Schutzstatus sowie zur Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit.

E-1288/2025 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mittels einer behördlichen Unterstützungsbestätigung belegt wurde, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. 9.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 9.2 Dem Rechtsbeistand ist für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Dieser beschränkt sich vorliegend auf das Einreichen der Beschwerde. Der Beschwerde lag eine Kostennote bei. Der darin ausgewiesene Aufwand ist unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der vorstehend genannten Stundenansätze als angemessen zu beurteilen. Das Honorar ist entsprechend auf insgesamt Fr. 569.50 (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

E-1288/2025 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1288/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. MLaw Bülent Zengin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 569.50 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang

Versand:

E-1288/2025 — Bundesverwaltungsgericht 26.03.2026 E-1288/2025 — Swissrulings