Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1280/2023
Urteil v o m 11 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2023 / (…).
E-1280/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 1. Dezember 2022 ergab keinen Treffer. C. Am 9. Dezember 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 12. Dezember 2022 folgte eine Personalienaufnahme (PA). E. Am 21. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll über diverse Länder – unter anderem Kroatien – in die Schweiz gelangt zu sein. In Kroatien seien ihm Wegweisungspapiere ausgehändigt worden. Er reichte eine entsprechende Verfügung zu den Akten. Anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Kroatien machte er im Wesentlichen geltend, er habe nie vorgehabt, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen. Vielmehr sei sein Ziel die Schweiz gewesen, was er auch in Kroatien gesagt habe. Die kroatischen Behörden hätten seinen Namen falsch aufgeschrieben, ihn gar nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt, ihn geschlagen und ihm seine Sachen so auch sein Handy abgenommen. Sie hätten ihm eine Wegweisungsverfügung gegeben, ihn in ein Camp verlegt und von dort mit einem «Gefangenen-Van» zu einem Bahnhof gebracht. Er sei zum Verlassen Kroatiens aufgefordert und in den Zug
E-1280/2023 gewiesen worden, mit dem er nach Zagreb und weiter nach Slowenien gefahren sei. Man habe ihn gar nicht in Kroatien haben wollen. Wer versuche schon in einem Land ein Asylgesuch zu stellen, wo man mit Fäusten und Tritten begrüsst werde. Man habe ihm und den anderen Personen zudem mit einer Wegweisung nach Bosnien gedroht. Die Schweizer Behörden hätten ohne die kroatische Wegweisungsverfügung gar nicht erfahren, dass er in Kroatien gewesen sei. In gesundheitlicher Hinsicht führte er aus, dass er momentan in einem «normalen Zustand» sei. F. Am 23. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise vor weniger als 12 Monaten). G. Die kroatischen Behörden stimmten am 23. Februar 2023 der Übernahme des Beschwerdeführers zu. H. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 – eröffnet am 27. Februar 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 6. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs des effektiven Zugangs zum kroatischen Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung und zu einer menschlichen Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von superprovisorischen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen
E-1280/2023 abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Verfügung vom 8. März 2023 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich gesetzeswidrige Ermessensausübung sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E-1280/2023 3.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – aufgrund der in dieser Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2022 [zur Publikation als BVGE vorgesehen]) – im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt und seine Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Es bestehe keine gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Dublin-Kroatien-Fällen ohne Hit im europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC). Diesbezüglich wären vertiefte Abklärungen und Ausführungen erforderlich gewesen. Es sei unklar, auf welche Person sich das angenommene Take-Back-Gesuch (recte: Take Charge) tatsächlich beziehe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-1280/2023 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Die Vorinstanz hat in ihrer Anfrage an Kroatien um Übernahme des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2023 auf das Vorhandensein einer Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden hingewiesen, die sich auf eine Registrierung in Kroatien stütze, welche mit derjenigen in der Schweiz nicht übereinstimme, was gemäss dem Beschwerdeführer auf ein Missverständnis in Kroatien zurückzuführen sei. Dieser habe bestätigt, dass die Wegweisungsverfügung ihm gegolten habe. In der Folge haben die kroatischen Behörden diesem Übernahmeersuchen am 23. Februar 2023 ausdrücklich zugestimmt. In ihrer Antwort haben sie nicht nur die Angaben zur tatsächlichen Identität wie sie dem SEM vorliegen, sondern auch die von ihnen damals falsch aufgenommenen Personenangaben (als Alias-Identität) aufgeführt. Gestützt darauf konnte das SEM davon ausgehen, dass die ihm vom Beschwerdeführer vorgelegte Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vom 25. November 2022 ihm gegolten hat. Das SEM hatte damit keinen Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt. Dabei hat es sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina beziehungsweise Serbien (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Ausserdem hat sich die Vorinstanz zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers dahingehend geäussert, als der von ihm (dem Beschwerdeführer) geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren hat. Die Vorinstanz ist damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. 4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfest-stellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.
E-1280/2023 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E-1280/2023 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Vorliegend ist unbestritten, dass die kroatischen Behörden dem Beschwerdeführer am 25. November 2022 eine Wegweisungsverfügung ausgehändigt haben. Der Umstand, dass daktyloskopisch nicht erfasst worden ist, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 23. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu; es handelt sich damit um ein sogenanntes «Take-Charge» (Aufnahme-)Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 7. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe in materiell-rechtlicher Hinsicht geltend, ein Artikel der Wochenzeitung WOZ vom 22. Dezember 2022 lege nahe, dass Personen an der Aussengrenze und in Zagreb willkürlich von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden, was auf eine Kettenabschiebung auch aus dem Landesinnern hindeute. Da er noch keinen EURODAC-Hit in Kroatien habe, bestehe die Möglichkeit, dass er keinen Zugang zum Asyl- und Wegweisungsverfahren erhalten und einer Kettenabschiebung ausgesetzt sein könnte, wobei er erneut Opfer von schwerer Polizeigewalt werden könnte. Im Sinne eines Eventualantrags sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des tatsächlichen Zugangs zum kroatischen Asylverfahren und einem effektiven Rechtsschutz betreffend die erlebte Polizeigewalt einzuholen.
E-1280/2023 8. 8.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob es im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.3 Im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take- Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt – bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der – angesichts der (im Urteil E-1488/2020 in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete – Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich
E-1280/2023 aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 8.4 Unter diesen Umständen ist gestützt auf diese neue Rechtsprechung vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanziierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme – wie im Urteil E-1488/2020 dargestellt – im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht. 9. 9.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden. 9.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem konkreten Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien – die anders als in Grenznähe sein dürften, wird er doch gemäss Angaben der kroatischen Behörden nach Zagreb überstellt (vgl. SEM-Akte […]-20) – seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
E-1280/2023 Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung – vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.3 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Einholung individueller Garantien bezüglich des effektiven Zugangs des – gemäss eigenen Angaben gesunden – Beschwerdeführers zum Asylverfahren, zur medizinischen Versorgung und Unterbringung sowie zum Rechtsschutz vor Polizeigewalt. 9.4 9.4.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt – nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie hievor erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 9.4.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 9.4.3 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 9.4.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend gemacht hat, sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat
E-1280/2023 seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1280/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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