Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1273/2018
Urteil v o m 3 0 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (…).
E-1273/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über die Länder (…) am 3. Januar 2016 in die Schweiz gelangt sei, wo er noch gleichentags, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 dem Testbetrieb in Zürich zuwies und am 2. Februar 2016 eine Befragung zur Person (BzP) sowie am 2. Juni 2016 eine Anhörung gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] zu den Asylgründen des Beschwerdeführers stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ivorischer Staatsbürger, in der Ortschaft B._______ aufgewachsen und im Jahr 2009 in die Hauptstadt Abidjan (Stadtteil C._______) gezogen, wo er bis zuletzt gelebt habe (vgl. A37/16 F38); nachdem seine Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien, sei er im Alter von sieben Jahren in die Obhut seiner Tante gegeben worden, dass er vor seiner Ausreise mehrere Jahre in einer (…)werkstatt gearbeitet habe, welche Ende 2013 aufgrund einer (…)explosion niedergebrannt sei; sein Arbeitgeber, den der Beschwerdeführer „D._______“ genannt habe (vgl. A16/12 S. 4 Mitte, A37/16 F62), habe ihn zu Unrecht für den ganzen Schaden verantwortlich gemacht, woraufhin viele Männer in der ganzen Stadt hinter ihm her gewesen seien; diese Situation habe ihn dazu veranlasst, seine Heimat zu verlassen (vgl. A16/12 S. 8, A37/16 F88 ff.), dass aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers das SEM am 27. Januar 2016 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich für ihn erstellen liess, dass das Resultat des Altersgutachtens die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigte, weshalb nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das Geburtsdatum in der Datenbank ZEMIS neu mit (…) erfasst wurde, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2016 einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zustellte, worin es sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
E-1273/2018 dass die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 ausführte, es stünden für den Beschwerdeführer demnächst zwei Arzttermine an (unter anderem eine MRI-Untersuchung), weshalb die entsprechenden Berichte abzuwarten seien, damit die medizinische Situation des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Asylgesuches miteinbezogen werden könne, dass das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund der erforderlichen Abklärungen der geltend gemachten medizinischen Probleme im erweiterten Verfahren fortführte und den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2016 dem Kanton (…) zuwies, dass das damalige Mandatsverhältnis mit der Rechtsvertretung per 21. Juni 2016 endete, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers schliesslich mit Verfügung vom 9. Februar 2018 – eröffnet am 14. Februar 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 1. März 2018 anfocht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung bezüglich der Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. März 2016 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtete und feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihm Gelegenheit bot, bis zum 21. März 2018 aktuelle Arztberichte samt entsprechenden Erklärungen betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen,
E-1273/2018 dass auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2016 die Frist zur Einreichung der verlangten medizinischen Unterlagen bis zum 28. März 2018 verlängert wurde, dass der Beschwerdeführer bis dato keine entsprechenden Dokumente beim Gericht eingereicht hat,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-1273/2018 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, dass es in seiner Verfügung die Aussagen des Beschwerdeführers zum Atelierbrand und die Nebengeschehnisse als pauschal und wenig konkret bezeichnete, obschon der Beschwerdeführer von der Befragerin mehrmals zur detaillierten Beschreibung aufgefordert worden sei, dass der Beschwerdeführer sich weiter widersprüchlich zum Fluchtzeitpunkt und zur Reisedauer geäussert habe sowie erhebliche Divergenzen zwischen seinen Zeitangaben an der BzP und der Anhörung betreffend seine Tätigkeit in der [Arbeitsort] festzustellen seien, dass überdies der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer versuche durch die falsche Altersangabe, die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen,
E-1273/2018 dass das SEM deshalb festhielt, angesichts der in der Verfügung nicht abschliessend aufgelisteten Unklarheiten und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sei es ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Dritten glaubhaft zu machen, dass diese Erwägungen des SEM zutreffend sind und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich auf diese zu verweisen ist, dass bei der Sichtung des Anhörungsprotokolls in der Tat auffällt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers geprägt sind von einer pauschalen, oberflächlichen und unpersönlichen Erzählweise, die Realkennzeichen wie Erlebnisnähe oder persönliche Betroffenheit vermissen lässt (vgl. A37/16 F87 ff., F108 ff., F118 ff.), dass der Beschwerdeführer bloss vage respektive dürftige Angaben rund um seine Arbeit in der (…)werkstatt machen konnte, wenn er die Dauer dieses angeblich mehrjährigen Arbeitsverhältnisses nicht einmal auf den ungefähren Monat genau anzugeben vermochte (vgl. A37/16 F56 f.), auf Nachfragen hin kaum etwas über seinen Chef namens „D._______“ wusste (so nicht einmal dessen vollständigen Namen; vgl. A37/16 F59 ff.) oder zum erfragten Zeitpunkt des Atelierbrandes bloss „Ende 2013; genauer könne er es nicht sagen“ zu Protokoll gab (vgl. A37/16 F91 f.), dass der Beschwerdeführer damit zu zentralen Punkten und wichtigen Ereignissen seines Sachverhaltsvortrags lediglich pauschale und unsubstanziierte Angaben zu machen vermochte, dass der Beschwerdeführer sich ausserdem gemäss eigenen Angaben trotz der geltend gemachten Bedrohungen nicht an die Polizei gewandt habe, was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass er vor seiner Ausreise in seinem Heimatstaat tatsächlich gar nicht mit ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinne konfrontiert gewesen war (vgl. A37/16 F98), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG offensichtlich nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass es sich zufolge Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen erübrigt, auf die Fragen der Asylrelevanz einzugehen,
E-1273/2018 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe sich im Wesentlichen darauf beschränken, die bisherigen Vorbringen zu wiederholen und an diesen festzuhalten, dass sein Rechtsbegehren, die Sache sei zwecks Neubeurteilung bezüglich Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen, gänzlich unbegründet bleibt und der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren vielmehr bestätigt, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein, dass mit diesen Beschwerdevorbringen indessen den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts Substanzielles entgegen gehalten wird, dass er in seiner Beschwerdeeingabe ferner auf seinen schlechten Gesundheitszustand und auf die mangelhafte medizinische Versorgung in seinem Heimatstaat hinweist, dass auf dieses Vorbringen in den weiter unten stehenden Erwägungen – im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse – zurückzukommen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
E-1273/2018 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (zur allgemeinen Lage in der Elfenbeinküste vgl. Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3, BVGE 2009/41 E. 7.3 bis 7.4 und E. 7.11), dass in sozio-ökonomischer Hinsicht sodann festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis in die dritte Klasse zur
E-1273/2018 Schule ging und danach eine Lehre in einem (…)betrieb begann, wo er bis zuletzt lernte, [Tätigkeit] (vgl. A16/12 S. 4, A37/16 F51 ff.), dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat ferner auf ein tragfähiges verwandtschaftliches beziehungsweise soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, da seine Tante und Schwester heute noch an seinem Geburtsort in B._______ und dort von der Landwirtschaft leben würden und weitere Tanten und Onkel in E._______ wohnhaft seien; dass er ausserdem Freunde in Abidjan oder Umgebung antreffen dürfte, nachdem er zu Protokoll gab, vor seiner Ausreise mehrere Jahre mit Freunden dort gelebt zu haben, die ihn zeitweilig auch wirtschaftlich unterstützt hätten (vgl. A16/12 S. 5 f., A37/16 F10 ff., F53 f., F124 ff.; zu den Facebook-Kontakten des Beschwerdeführers mit seiner Schwester vgl. A37/16 F82f. und F111), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand (…) (vgl. A16/12 S. 9) sowie (…) (vgl. A37/16 F4) geltend machte und der Vorinstanz entsprechende Unterlagen einreichte (vgl. A15, A19, A28, A31, A32), dass die Sichtung der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass diese Beschwerden inzwischen in der Schweiz medizinisch behandelt worden sind und die Behandlungen gemäss den beiden Arztberichten vom 8. Juni 2017 und 27. Februar 2017 als beendet gelten, wobei eine Kontrolluntersuchung erst für das Jahr 2021 angesetzt wurde (vgl. A45/27), dass seit der Eingabe dieser beiden Arztberichte bis zum heutigen Zeitpunkt – selbst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hin (vgl. Instruktionsverfügungen vom 6. und 16. März 2018) – in medizinischer Hinsicht nichts mehr aktenkundig geworden ist, weshalb das Gericht gestützt auf die aktuelle Aktenlage von einem gegenwärtig stabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgehen und das Vorliegen medizinischer Vollzugshindernisse demnach ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers mithin nicht von einer nach der Heimkehr entstehenden existenzbedrohenden Situation auszugehen ist und es ihm, als jungem, erwachsenem und zwischenzeitlich wieder gesundem Mann zuzumuten ist, sich in das heimatliche System einzugliedern, dass der Beschwerdeführer schliesslich auf die Möglichkeit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe verwiesen wird (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG
E-1273/2018 i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass sich insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-1273/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: