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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2026 E-1272/2026

5 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,262 parole·~16 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1272/2026

Urteil v o m 5 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Lea Haidlauf, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2026.

E-1272/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 31. Oktober 2025 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 29. Januar 2026 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in Mogadischu im Quartier C._______ geboren und aufgewachsen. Kurz nach ihrer Geburt sei ihre Mutter verstorben und ihr älterer Bruder der Familie mütterlicherseits übergeben worden, während sie bei ihrem Vater geblieben sei. Sie habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und danach zuhause im Haushalt helfen müssen. Das Verhältnis zu ihrer Stiefmutter und der jüngeren Stiefschwester sei nicht gut gewesen – die Stiefmutter habe sie schlecht behandelt und regelmässig geschlagen. Ihr Vater habe jeweils den ganzen Tag gearbeitet und nicht von den Misshandlungen gewusst respektive ihr nicht geglaubt. Zwei Mal sei sie von zuhause weggelaufen und selbständig zu ihrer (…) gegangen, zu welcher sie ein gutes Verhältnis gehabt habe. Ihr Vater und ihre Stiefmutter hätten sie aber jeweils umgehend wieder abgeholt. Nach dem zweiten Mal sei sie von ihrer Stiefmutter zuhause während rund eines Monats an einem Fuss angekettet und regelmässig mit einem Holzstock geschlagen worden. Die Stiefmutter habe sie verheiraten wollen – vermutlich mit einem viel älteren Mann. Sie habe ihre Zustimmung zur Heirat vorgetäuscht, um von den Fesseln befreit zu werden. Ihre Stiefmutter habe sich über die Zustimmung zur Vermählung gefreut. In der Folge sei die Stiefmutter ein Kleid für sie (Beschwerdeführerin) kaufen gegangen und habe sie allein zuhause gelassen. Vor dem Haus sei sie auf den Nachbarsjungen getroffen, welcher sie über seine Ausreisepläne informiert und gefragt habe, ob sie nicht mitkommen wolle. So seien sie zwei Tage später am (…) 2024 zusammen ausgereist. Über Äthiopien sei sie nach Libyen gelangt, wo sie festgehalten worden sei. Die Schlepper hätten zunächst ihren Vater angerufen und Lösegeld verlangt. Ihr Vater sei sehr wütend auf sie gewesen und habe den Schleppern gesagt, dass er nichts bezahlen werde und die Schlepper sie

E-1272/2026 umbringen könnten. Daher habe sie ihre (…) kontaktiert, welche einen Teil des geforderten Lösegeldes bezahlt habe. Die libysche Regierung habe sie dann jedoch aus den Fängen der Schlepper befreit und sie habe die Weiterreise antreten können. Über Italien sei sie schliesslich in die Schweiz gelangt. C. Am 6. Februar 2026 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche gleichentags einging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete indes infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5). Darüber hinaus wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton D._______ zu (Dispositivziffer 6) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe und der Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abgewartet werden müsse (Dispositivziffer 7). E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung deren Dispositivziffern 1-3, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Rückweisung der Dispositivziffern 1-3 an das SEM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2026 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

E-1272/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-1272/2026 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Nach Ansicht des SEM ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Vorbringen bezüglich der Ankettung, der Misshandlungen durch ihre Stiefmutter sowie der drohenden Zwangsheirat konsistent und erlebnisgeprägt zu schildern. Ihre Aussagen in Bezug auf die Zwangsheirat seien oberflächlich ausgefallen und wirkten konstruiert. Es sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass es zwischen ihr und ihrer Stiefmutter zu Spannungen gekommen sein könnte und sie infolgedessen zwei Mal zu ihrer (…) gegangen sei. Zu bestreiten sei indes, dass sie anschliessend gefesselt sowie mit einem Holzstock geschlagen worden sei und eine Zwangsheirat drohe. Sie habe anlässlich der EB UMA angeboten, ihren Vater nach Ausweispapieren zu fragen, was für ein intaktes Verhältnis spreche. Den Charakter ihres Vaters habe sie insgesamt als fürsorglich und liebend beschrieben: So habe er sich für sie Zeit genommen, indem er sie beispielsweise ins Spital gebracht und an Festtagen mit einer mehrstündigen Busfahrt zu ihrer (…) hin- und zurückbegleitet habe; zudem habe er sie nie geschlagen und die Idee für die angebliche Zwangsheirat sei nicht von ihm gekommen. Dies sei mit der geschilderten Duldung der Gewalt seitens ihrer Stiefmutter schwer vereinbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er als Familienoberhaupt nichts gegen eine wochenlange Ankettung und die Prügel mit dem Holzstock gesagt hätte, zumal sie angeblich bereits nach einer Woche der Vermählung zugestimmt habe. Ausserdem hätte ihr lautes, für die Nachbarn hörbares Weinen die Vertuschungsabsicht des Vaters konterkariert. Ferner habe ihre (…) dem Vater angeboten, sie bei sich aufzunehmen, womit die Ehre des Vaters bewahrt worden und ein

E-1272/2026 Vertuschen der Gewalt überflüssig gewesen wäre. Auch die Entscheidung ihrer Stiefmutter, sie von den Fesseln zu befreien, passe nicht ins Gesamtbild. Danach habe es plötzlich keine weiteren Einschränkungen mehr gegeben. Es sei realitätsfern, dass ihre Stiefmutter geglaubt habe, dass sie sich im Alter von (…) Jahren tatsächlich freuen würde, einen älteren Mann zu heiraten. Schliesslich fehle es ihren Schilderungen in Bezug auf die Fesselung und die drohende Zwangsheirat an Substanz. Sie habe nicht lebensnah zu schildern vermocht, wie sie einen Tag in Fesseln verbracht habe. Ihre Antwort auf die Frage, wie ihr Vater reagiert habe, sei stereotyp und substanzarm geblieben. Schliesslich habe sie nichts zu ihrem angeblichen zukünftigen Ehemann sagen können, ausser dass er alt gewesen sei. Diese einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Sodann habe sie auf die Frage nach den konkreten Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Somalia das zentrale Sachverhaltselement der Zwangsheirat nicht mehr erwähnt. Da es sich um Aussagen zum Kerngeschehen handle, dürfe trotz ihres jugendlichen Alters ein gewisser Substanziierungsgrad erwartet werden. Folgenreiche, emotional bedeutsame Erfahrungen würden verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert. Gesamthaft betrachtet sei davon auszugehen, dass ihre Vorbringen nicht auf Erlebtem basierten und daher die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten. Deren Asylrelevanz müsse daher nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen Folgendes: Sie sei minderjährig, was hinsichtlich des Glaubhaftmachens zu einem reduzierten Beweismassstab führe. Infolge der Erlebnisse in Somalia und Libyen sei sie zudem psychisch sehr belastet und entsprechend vulnerabel. Im Zeitpunkt der Anhörung habe sie sich noch nicht in psychologischer Behandlung befunden. Es sei schleierhaft, wie das SEM zum Schluss komme, dass der Vater fürsorglich und liebevoll sei. Sie habe ein klares Bild von einem Vater gezeichnet, der kaum da gewesen und mit der Zwangsheirat und den Misshandlungen einverstanden gewesen sei respektive diese geduldet habe. Zudem habe er ihr gesagt, sie müsse die Stiefmutter akzeptieren. Auch die Reaktion des Vaters auf die Forderung der Schlepper in Libyen zeichne ein Bild eines gefühlskalten Mannes. Sie habe sodann erklärt, weshalb es für den Vater aus Ehrüberlegungen keine Lösung

E-1272/2026 gewesen sei, sie bei ihrer (…) leben zu lassen. Die Stiefmutter habe sie auch nicht gleich von den Fesseln befreit, sondern erst drei Wochen und mehrere Bitten später. Die Stiefmutter habe gewusst, dass sie ausser ihrer (…) keinen anderen Ort gehabt habe, wo sie hätte hingehen können. Die Stiefmutter habe wohl gedacht, dass sie lieber verheiratet werden würde, als weiter angekettet zu sein und geschlagen zu werden. Daher habe sie ihr die Einwilligung zur Hochzeit geglaubt und sie anschliessend allein zuhause gelassen. Es sei sodann notorisch, dass in Somalia junge Mädchen mit deutlich älteren Männern verheiratet würden. Somit passten ihre Schilderungen ins Gesamtbild ihrer Erzählungen. Es entspreche sodann dem Aussageverhalten einer traumatisierten Person, dass sie die traumatischen Erlebnisse der Fesselung und der drohenden Zwangsheirat nicht ausführlicher geschildert habe. Der Sachverhalt sei klar, ihre Aussagen in sich stimmig und die Ereignisse ergäben Sinn. Ihre Aussagen an der EB UMA deckten sich mit denjenigen an der Anhörung und seien schlüssig. Ihren spontanen und widerspruchsfreien Aussagen seien ausserdem diverse Realkennzeichen (Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung von Gefühlen, Nennung von unwichtigen Details) zu entnehmen, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Während der Anhörung habe sie geweint, als es um die Misshandlungen und die schlimmen Erfahrungen gegangen sei. Ferner habe sie ihren zukünftigen Ehemann nicht gekannt und auch keine Informationen über ihn von ihrer Stiefmutter erhalten, weshalb sie nichts zu ihm habe sagen können. Gemessen an der Art und Weise des Zustandekommens vieler Zwangsheiraten sei dies nicht weiter erstaunlich. Es erscheine überdies willkürlich, dass das SEM zwar die Spannungen zwischen ihr und ihrer Stiefmutter nicht in Abrede gestellt habe, die Fesselung und die Zwangsheirat indes schon, zumal sich ihr Aussageverhalten zu diesen Punkten nicht unterscheide. In Berücksichtigung ihres Alters und des kulturellen Hintergrunds seien ihre Vorbringen glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant (geschlechtsspezifische Verfolgung, fehlender Schutz durch den somalischen Staat). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Resultat zu stützen ist. Die Vorinstanz hat darin grundsätzlich überzeugend dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerde führt insgesamt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden

E-1272/2026 Erwägungen und Einschränkung – auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin ihren Vater als fürsorglich und liebend geschildert habe, in dieser Form nicht teilt. Die Schilderung des Charakters des Vaters steht vorliegend indes nicht im Vordergrund, zumal zahlreiche Gründe gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen: 6.2.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht mit zahlreichen Widersprüchen behaftet. So gab die Beschwerdeführerin an der Anhörung zunächst an, die Busfahrt zu ihrer (…) habe sie jeweils mit Geld bezahlt, welches ihr der Vater manchmal gegeben habe (vgl. act. 26 F89 f.). Demgegenüber gab sie im weiteren Verlauf der Befragung an, sie habe die Ausreise mit Geld bezahlt, welches ihr ihre (…) «immer wieder» gegeben habe – weil diese gewusst habe, dass ihr Vater ihr «gar nichts» gebe (vgl. a.a.O. F132-134). In diesem Zusammenhang erscheint nicht lebensnah, dass sie dieses Geld gespart und immer versteckt auf sich getragen habe, weshalb sie auch sofort und ohne weitere Vorkehrungen zu treffen habe ausreisen können (vgl. a.a.O. F149, F194 f.). Es blieb sodann unklar, wieviel die Ausreise überhaupt gekostet hat und wie sie mit dem gelegentlichen Zustupf ihrer (…) respektive ihres Vaters die erfahrungsgemäss kostspielige Reise nach Europa bezahlen konnte. Hinsichtlich der Misshandlungen durch die Stiefmutter gab sie zunächst an, dass ihr Vater erst durch den Anruf ihrer (…) davon erfahren habe (vgl. a.a.O. F138). Daraufhin habe dieser die Stiefmutter konfrontiert, welche dies unter Tränen abgestritten habe; die Stiefmutter habe anschliessend nicht gewollt, dass sie ihrem Vater davon erzähle (vgl. a.a.O.). Dies lässt sich mit den Schilderungen, wonach es ihrem Vater egal gewesen sei, dass die Stiefmutter sie zuhause über Wochen angekettet und regelmässig mit einem Holzstock geschlagen habe, nicht vereinbaren. Ferner ist nicht einsichtig, weshalb sie betreffend den zukünftigen Ehemann zunächst angab, nichts über diesen Mann zu wissen und lediglich Vermutungen über sein Alter anstellen konnte (vgl. a.a.O. F167 f.), auf die zweite Nachfrage des SEM aber unverhofft angab, ihre Stiefmutter habe ihr gesagt, der Mann sei ungefähr so alt wie ihr Vater und habe Geld (vgl. a.a.O. F169). Im weiteren Verlauf danach gefragt, was sie konkret von diesem Mann wisse, antwortete sie wiederum: «gar nichts» (vgl. a.a.O. F191).

E-1272/2026 6.2.2 Darüber hinaus ergeben sich aus ihren Schilderungen weitere Unstimmigkeiten: Der plötzliche Stimmungsumschwung ihrer Schwiegermutter nach ihrer angeblichen Einwilligung zur Vermählung ist angesichts der jahrelangen hasserfüllten und von Gewalt gezeichneten Beziehung zwischen ihnen in keiner Weise nachvollziehbar. Dass sie die Beschwerdeführerin am Tag der Entfesselung zum allerersten Mal umarmt habe, mit dem Kauf eines Kleides habe zeigen wollen, dass sie eine gute Mutter sei, und eine scheinbar lockere und fröhliche Stimmung zwischen ihnen geherrscht habe (vgl. a.a.O. F175: «Sie umarmte mich das erste Mal und sie zeigte mir dieses Kleid, das sie mir gekauft hatte. Ich lachte und bedankte mich auch.»), ist daher nicht lebensnah. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dieser Vorgeschichte während mehrerer Tage allein zuhause bleiben und sich frei bewegen konnte (vgl. a.a.O. F188), ist nicht nachvollziehbar. Der Gesichtsverlust bei nochmaligem Verschwinden der Beschwerdeführerin wäre für ihre Familie zu diesem Zeitpunkt – nachdem sie bereits einem Mann versprochen worden sei – erheblich grösser gewesen. Ihre Ausführungen, man habe im Falle eines Besuchs ihres zukünftigen Ehemannes zeigen wollen, dass sie frei sei (vgl. a.a.O. F190), überzeugt nicht. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher Besuch zwecks Kennenlernens der zukünftigen Braut ohnehin angekündigt worden wäre. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass sie ihre (…) – ihre einzige Vertrauensperson – nie angerufen habe, um ihr von der drohenden Zwangsheirat zu erzählen. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe ihren Vater nach einem langen Arbeitstag nicht belästigen wollen (vgl. a.a.O. F184-186), überzeugt nicht. Schliesslich ist nicht lebensnah, dass sie, ohne etwas zu packen (bspw. Ersatzkleider), ohne weitere Vorbereitungen zu treffen und ohne Fragen zu stellen (bspw. zum Zielort der Reise) direkt mit dem Nachbarsjungen die Ausreise angetreten habe, zumal sie zu diesem Zeitpunkt allein zuhause gewesen sei und entsprechend keine zeitliche Dringlichkeit bestanden hätte (vgl. a.a.O. F130 f., F196 f.). Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen zum Kerngeschehen (insb. der angeblich wochenlangen Fesselung und Misshandlung in dieser Zeit) substanzlos ausgefallen sind (vgl. a.a.O. F157 ff.). 6.2.3 Gesamthaft betrachtet ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzutun. Weder die vereinzelt auszumachenden Realkennzeichen (zeitliche Verknüpfung: vgl. F145; Wiedergabe von Gesprächen, Gedanken, Gefühlen: vgl. F136, F162, F187, F193) noch die Berücksichtigung ihres Alters oder allfällige psychische Probleme vermögen die fehlende logische Konsistenz und Substanz in ihren Schilderungen aufzuwiegen oder zu erklären. Es ist

E-1272/2026 demnach nicht davon auszugehen, dass sich die Ereignisse wie geschildert zugetragen haben. 6.3 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. Darüber hinaus erweist sich die formelle Rüge der unzureichenden Sachverhaltswürdigung als unbegründet. Allein eine andere rechtliche Würdigung, respektive eine andere Gewichtung der Sachverhaltselemente, als von der Beschwerdeführerin gewünscht, stellt keinen formellen Mangel der angefochtenen Verfügung dar. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller entscheidwesentlichen Faktoren zu Recht als unglaubhaft und verzichtete folgerichtig auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz (Art. 3 AsylG) der Vorbringen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv: nächste Seite)

E-1272/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

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