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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2009 E-1271/2009

1 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,070 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-1271/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1271/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Russland (...) verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am (...) um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 19. Mai 2008 und bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 7. November 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei aserbaidschanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, dass er auf der gleichen Baustelle wie sein Bruder gearbeitet habe und es im (...) zu einer Prügelei zwischen seinem Bruder und dem Sohn des Bauherrn, der sich gern als Chef aufgespielt und die Arbeiter ständig geärgert habe, gekommen sei, dass der Sohn des Bauherrn dabei schwere Verletzungen am Kopf erlitten und in der Folge seine Zeit im Rollstuhl verbracht habe, dass am (...) der Bauherr, ein (...), vorstellig geworden sei und gedroht habe, seinen Bruder und ihn zu töten, dass das Haus seiner in D._______ ansässigen Eltern ständig beobachtet und er dort Ende (...) von Unbekannten auf offener Strasse zusammengeschlagen worden sei, dass er einer polizeilichen Vorladung aus Angst vor dem Einfluss des Bauherrn keine Folge geleistet habe dass am 9. Januar 2007 sein Bruder in der Stadt E._______ ermordet aufgefunden worden sei, dass Polizisten ihn im (...) in einem (...) in C._______, wo er angestellt gewesen sei, aufgesucht und seinen gefälschten Reise-pass kontrolliert sowie zerrissen hätten, dass er aus Angst, die Polizisten könnten ihn wegen des Vorfalls vom (...) aufgesucht haben, aus dem (...) geflüchtet sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-1271/2009 dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2009 - eröffnet am 3. Februar 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass er insbesondere anlässlich der Kurzbefragung zunächst geltend gemacht habe, von seiner Geburt bis (...) in F._______ (...), dann bis (...) in G._______ (...), danach bis (...) in D._______ (...) bei seinen Eltern und schliesslich bis zur Ausreise in C._______ gelebt zu haben, dass er bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt habe, nur ab und zu für eine Woche in (...) gewesen zu sein, weil sein Vater dort mit dem Bruder gelebt habe, und er weiter erwähnt habe, die Zeit von (...) bis (...) ohne Aufenthaltsbewilligung gegen Zahlung von Schmiergeld bei einem Bekannten in C._______ verbracht zu haben, dass er seine Angaben laufend geändert und es trotz entsprechenden Nachfragen verunmöglicht habe, seine Aufenthaltsorte in zeitlicher Hinsicht genau zu eruieren, dass der Beschwerdeführer des Weiteren hinsichtlich des Besuchs des Bauherrn bei ihm zuhause widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, dieser habe ihn am Kopf verletzt, und kurze Zeit später im Unterschied dazu geltend gemacht habe, sein Bruder und er seien glücklicherweise beim Besuch des Bauherrn nicht zugegen gewesen, dass er sodann bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, die Polizei sei beim ersten Besuch des Bauherrn anwesend gewesen, wogegen er bei der Direktanhörung ausgesagt habe, die Polizei sei erst zwei Tage nach dessen Besuch bei den Eltern vorstellig geworden, dass er seine unstimmigen Angaben mit den ungenauen Erzählungen seiner Mutter entschuldigt habe, E-1271/2009 dass er zudem in seinen Aussagen oberflächlich geblieben sei und seine Vorbringen den jeweiligen Fragen angepasst habe, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten, angeblich auf den Vorfall vom (...) zurückzuführenden Ereignisse ohne Zusammenhang und wenig anschaulich seien, weshalb die geltend gemachte Verfolgung in keiner Weise überzeugen würde, dass er trotz wiederholten Zusicherungen keine Identitätspapiere beigebracht habe und weder seine diesbezüglichen Erklärungen überzeugten noch seine Aussage, es sei für seine Mutter und ihn nicht nötig gewesen, sich im Jahr (...) in Russland registrieren zu lassen, dass sich der Beschwerdeführer, abgesehen vom Vorfall im (...) im nur (...) Kilometer von C._______ entfernten D._______, weitere drei Jahre offenbar unbehelligt in der Stadt aufgehalten habe, ohne vom erwähnten (...) Bauherrn, dessen Spitzeln oder der Polizei behelligt worden zu sein, dass indessen sein Bruder im (...) im weit entfernten E._______ ermordet worden sei, obwohl beide bei einem Kollegen in C._______ gelebt haben sollen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aufgrund seiner fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung wiederholt polizeilich angehalten worden sei, dass unter diesen Umständen sein Vorbringen, der Tod seines Bruders und die Polizeikontrolle im (...) in C._______ seien auf den angeblichen Vorfall vom (...) zurückzuführen, nicht nachvollziehbar sei, dass nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer, der weder Identitätspapiere oder Beweismittel beigebracht habe noch solche besessen haben wolle, sei in der von ihm geschilderten Weise ohne Kontrollen durch verschiedene Länder Europas gereist, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei, dass das BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs festhielt, der diesbezügliche Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, wobei es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Weg- E-1271/2009 weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2009 (Poststempel) sinngemäss in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie eines russischen Führerausweises mit deutscher Übersetzung und amtlicher Unterschriftsbeglaubigung sowie eine Fürsorgebestätigung vom (...) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 nach einer summarischen Prüfung der Akten und mit entsprechender Begründung zum Schluss gelangte, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren seien aussichtslos, und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der Kostenvorschuss am 19. März 2009 fristgerecht bezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-1271/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich E-1271/2009 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer keine für die Feststellung seiner Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und das BFM zutreffend festgestellt hat, weder die Identität des Beschwerdeführers noch seine Herkunft stünden fest, dass dadurch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass die eingereichte Kopie eines russischen Führerausweises angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag, dass es der Beschwerdeführer bezeichnenderweise trotz wiederholten Aufforderungen und entgegen seiner Zusicherung bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 7. November 2008 unterlassen hat, seine (...) oder andere von ihm erwähnte Dokumente (...) einzureichen und sich seine diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde als haltlos erweisen, dass sich die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die vom BFM zu Recht als nicht glaubhaft erachteten mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- E-1271/2009 fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass sich entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, der Beschwerdeführer leide an ernsthaften gesundheitlichen Problemen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-1271/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 19. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1271/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie; Beilage: Kopie eines russischen Führerausweises mit deutscher Übersetzung und amtlicher Unterschriftsbeglaubigung) - H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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