Abtei lung V E-1268/2007/pei {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2007 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A_______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 9. Februar 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1268/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger aus C_______ (D_______), verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 23. Dezember 2006 und reiste am 25. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangszentrum Basel ohne Einreichung von Identitätspapieren ein Asylgesuch stellte. Am 16. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt und in der Folge mit Verfügung vom 22. Januar 2007 dem Kanton Wallis zugewiesen. Am 1. Februar 2007 erfolgte eine direkte Anhörung durch das Bundesamt. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen geltend, er sei islamischen Glaubens, seit 1990 verheiratet und habe sieben Kinder. Er sei in C_______ geboren und habe dort bis zu seiner Vertreibung gelebt. Seine Eltern seien verstorben und er habe eine verheiratete Schwester in Kandy. Den Lebensunterhalt habe er sich als Hilfsarbeiter auf den Feldern verdient. Zu seinen Asylgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in seiner Wohnregion C_______ hätten im August 2006 Kämpfe zwischen den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der Armee stattgefunden. Dabei sei sein Haus zerstört worden, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie habe flüchten müssen. Auf der Flucht seien sie und andere Flüchtlinge von den LTTE angehalten worden. Die Frauen seien von den Männern getrennt worden und die Aktivisten der LTTE hätten den Beschwerdeführer und weitere Männer, die auf einer Liste aufgeführt worden seien, erschiessen wollen, weil sie angeblich die Armee und die Karuna- Gruppen unterstützt hätten. Gerade in diesem Moment habe ein Geschoss eingeschlagen. Einige seien umgekommen, anderen sei die Flucht gelungen. Die Frauen hätten anschliessend den Männern die Fessel abgenommen und mit Hilfe der Dorfbevölkerung seien alle in das Flüchtlingslager D_______ geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe seine Familie in eine Unterkunft in E_______ gebracht und sei nach F_______ zu einem Onkel gegangen, wo er ca. drei Monate bis zur Ausreise gelebt habe. Die Ehefrau lebe mit den Kindern zur Zeit in einer Notunterkunft in E_______. E-1268/2007 Der Beschwerdeführer gab an, er habe nie einen Pass gehabt und seine Identitätskarte habe er in C_______ gelassen, als er von dort habe flüchten müssen. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister mit beglaubigter deutscher Übersetzung ein, eine Bestätigung der Behörden von G_______vom 5. September 2006, dass die Familie des Beschwerdeführers aus C_______ vertrieben worden sei ("Certificate issued on persons who are displaced from C_______(...), einen Auszug aus dem Polizeirapport der Polizeistation H_______ vom 10. August 2006, der im Wesentlichen die oben aufgeführten Asylvorbingen enthält, einen Brief des Beschwerdeführers vom 25. August 2006 an den Dorfvorsteher von C_______, in welchem er ihm über die Zerstörung seines Hauses berichtet und ihn informiert, dass er sich mit seiner Familie nun im Camp in I_______, aufhalte, und eine Bestätigung von Y_______, des Dorfvorstehers von C_______, vom 27. August 2006, der den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt, da er die Ereignisse vom August 2006 selbst habe beobachten können. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 - eröffnet am 13. Februar 2007 trat das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird in den Erwägungen Bezug genommen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2007 (Eingabe und Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Wegweisungsentscheid sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und sein Aufenthalt sei gemäss Art. 44 AsylG zu regeln. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf den weiteren Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nochmals die gleichen Beweismittel wie E-1268/2007 bereits bei der Vorinstanz sowie eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisterauszugs in englischer Sprache ein. Ferner legte er seiner Beschwerde ein ärztliches Zeugnis vom 15. Februar 2007 sowie eine Verordnung zur Physiotherapie vom 14. Februar 2007 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 verzichtete die Instruktionsrichterin - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. E. Am 1. März 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine Fürsorgebestätigung vom 28. Februar 2007 ein. Ferner wurden zwei Kostengutsprachen des Flüchtlingsheimes von K_______ vom 22. und 27. Februar 2007 im Vorfeld einer medizinischen Untersuchung sowie eine farbige Fotokopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers eingereicht. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, das Original seiner Identitätskarte einzureichen, sobald ihm diese zugeschickt werde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. März 2007 zur Stellungnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 5. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte ein weiteres ärztliches Zeugnis vom 30. März 2007 sowie ein englisches Schreiben des Dorfvorstehers Y_______ vom 28. März 2007 mit französischer Übersetzung ein, in welchem dieser dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er in Sri Lanka mit dem Tode bedroht werde. E-1268/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Beschwerdeverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt, da dies die Sprache des angefochtenen Entscheides ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). 2. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist somit darauf limitiert, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG bildet neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, dagegen weiterhin nicht die Asylgewährung. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der neuen E-1268/2007 Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG - trotz ihrer Einreihung unter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach Art. 32 - 37 AsylG - ein materielles Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.1, S. 87 f., und 5.6.5, S. 90 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen im Wegweisungspunkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich materiell zur Sache zu äussern hatte. Mithin ist auf den Antrag in der Beschwerde vom 17. Februar 2007 auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe, obschon er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich auf die oben genannte Bestimmung hingewiesen worden sei. Sodann stellte die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, da seine Angaben zur Ausreise und den angeblichen nicht vorhandenen Ausweisen den stereotypen Vorbringen vieler Asylsuchender, die nicht bereit seien, den Schweizer Behörden ihre Reisepapiere abzugeben, entsprechen würden. E-1268/2007 Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Die Flucht des Beschwerdeführers sei wegen des wieder aufgeflammten Konflikts zwischen den LTTE und den Streitkräften der srilankischen Regierung erfolgt. Im Rahmen von solchen Kriegssituationen erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, was im vorliegenden Fall verneint werden könne. Was die Übergriffe durch die LTTE anbelange, so handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Der Beschwerdeführer hätte sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, der ausserhalb des Einflussbereiches der LTTE stehe, entziehen können; dies habe er im Übrigen bereits getan, indem er vor der Ausreise mehrere Monate unbehelligt in F_______ gelebt habe. Die eingereichten Dokumente vermöchten an dieser Würdigung nichts zu ändern, da sie keine Sachverhaltselemente enthalten würden, die der Beschwerdeführer nicht schon in seinen Vorbringen dargelegt hätte. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM fest, dass, obwohl das Waffenstillstandsabkommen vom 2. Februar 2002 noch in Kraft sei, sowohl im Norden als auch im Osten Sri Lankas der Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE erneut politisch und militärisch eskaliert sei. Der Beschwerdeführer könne sich jedoch gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatlandes, beispielsweise in F_______ bei seinen Verwandten oder im Grossraum Colombo ansiedeln. Zudem gebe es keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Süden Sri Lankas sprächen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits bei der Einreichung seines Asylgesuchs eine Geburtsurkunde, die seine Herkunft und Identität belege, eingereicht. Er lege nun eine Übersetzung bei. Auch reiche er eine Übersetzung des Rapports über die Zerstörung seines Hauses und die Verpflichtung, in einem E-1268/2007 Flüchtlingslager leben zu müssen, sowie ein diesbezügliches Zertifikat bei. Bezüglich seiner Probleme stehe fest, dass er auf der Liste der Männer gestanden habe, die von den LTTE hätten umgebracht werden sollen. Wie er bereits bei den Befragungen ausgeführt habe, habe er als Bauer gearbeitet und gelegentlich der paramilitärischen Gruppe Karuna und der srilankischen Armee Informationen geliefert. Sein Leben sei in Gefahr und daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass aus dem ärztlichen Zeugnis vom 15. Februar 2007 keine gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich seien, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Ferner würdigte sie das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Informationen an die Karuna-Gruppe und die Regierungssoldaten abgegeben habe, als nachgeschoben, weil er dies in seinen Befragungen nie erwähnt habe. 4.4 Mit der Replik wurde erneut ein Arztzeugnis, in welchem dem Beschwerdeführer eine Druckdolenz in der Wirbelsäule und bronchitisches Husten attestiert wird, eingereicht. Im Weiteren wurde ein Brief vom Dorfvorsteher von C_______, Y_______ beigelegt. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer Informationen gegen die LTTE an die SL-Armee und die Karuna-Gruppe abgegeben habe und dass sein Leben in Sri Lanka in Gefahr sei, da er durch die LTTE Morddrohungen erhalten habe. 5. 5.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch den allfälligen Vollzug ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu E-1268/2007 erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6, S. 58 ff.). 5.2 Mit der Vorinstanz ist darin übereinzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und der oben zitierten Rechtsprechung eingereicht hat, wobei vollständigkeitshalber anzufügen ist, dass er immerhin eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister mit Originalstempeln versehen abgegeben hat, was jedoch vom BFM in seiner Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden ist. Ob der Beschwerdeführer für das Nichteinreichen seiner Identitätsdokumente entschuldbare Gründe glaubhaft machen konnte, kann jedoch im vorliegenden Fall offengelassen werden, da dies für die Entscheidfindung nicht von Bedeutung ist. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die auf Beschwerdestufe eingereichte farbige Kopie der Identitätskarte für eine einwandfreie Feststellung seiner Identität genügen würde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/8) im Zusammenhang mit dem Nichteintretenstatbestand des Nichteinreichens von Identitätspapieren zum Prüfungsumfang geäussert. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. E-1268/2007 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6, S. 89 ff.) 6.2 Der Beschwerdeführer ist ein Muslim aus D_______. Die Muslime in dieser Region stellen gegenüber den dort lebenden Tamilen eine Minderheit dar und es herrscht ein offener Konflikt mit den LTTE, die immer wieder Moslem-Dörfer an der Ostküste angreifen, Leute massakrieren und vertreiben. Gerade in dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Zeitraum im August/September 2006 ist es in der Region von C_______ während der Kämpfe der LTTE mit den srilankischen Regierungstruppen zu Vertreibungen von etwa 40'000 Muslimen durch die LTTE gekommen. Dieser Umstand wurde vom Bundesamt mit keinem Wort erwähnt. Stattdessen verneinte es eine mögliche Verfolgungsabsicht gegenüber dem Beschwerdeführer, da dessen Flucht wegen des wieder aufgeflammten Konflikts zwischen den LTTE und den Streitkräften der srilankischen Regierung erfolgt sei und im Rahmen von solchen Kriegssituationen erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten. Diese Einschätzung vermag indessen der Situation der muslimischen Minderheit im Osten Sri Lankas nicht gerecht zu werden (vgl. auch Florian Lüthy, Sri Lanka - aktuelle Situation, ein Update, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, November 2006, S. 14 f.). Weiter erachtete das Bundesamt eine Absicht, den Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, als nicht gegeben. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, auf einer Liste der LTTE aufgeführt worden zu sein, mit Namen von Männern, die erschossen werden sollten, da ihm vorgeworfen worden sei, die Armee und die Karuna-Gruppe unterstützt zu haben. Diese Aussage wurde von der Vorinstanz nicht bestritten. Damit greift die Argumentation, Art. 3 AsylG sei mangels einer E-1268/2007 relevanten Verfolgungsmotivation nicht erfüllt, zu kurz. Vielmehr hätte die Vorinstanz, um die Asylrelevanz der Vorbringen ausschliessen zu können, zunächst die Gezieltheit und Aktualität einer allfälligen Verfolgung durch die LTTE prüfen müssen (vgl. zum Kriterium der Gezieltheit der Verfolgung, insbesondere in Kriegs- und Bürgerkriegssituationen, Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 330 f., Rz 8.17; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 71 ff.); diesbezüglich ist insbesondere davon auszugehen, dass wirkliche oder auch vermutete Anhänger von Oberst Karuna, der sich im März 2004 von der Vanni-Führung abspaltete, von der Vanni- LTTE als Verräter betrachtet werden und somit gefährdet sind; generell kann MuslimInnen aus dem Osten Verfolgung drohen, wenn sie seitens der LTTE der Opposition oder der Zusammenarbeit mit der srilankischen Regierung verdächtigt werden (vgl. SFH-Position zu Asylsuchenden aus Sri Lanka vom 1. Februar 2007; Katja Walser/Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka, Gefährdung eines ehemaligen Karuna-Gefolgsmannes, Bern, 2. Februar 2006). Im weiteren wäre sodann zu untersuchen gewesen, ob eine allfällig durch die LTTE drohende Verfolgung als mittelbare staatliche Verfolgung zu gelten habe beziehungsweise ob der srilankische Staat gegenüber einer als private Verfolgung eingeschätzten Gefährdung durch die LTTE schutzfähig und schutzwillig sei. 6.3 Ferner ist eine eingehende Prüfung, ob der Beschwerdeführer als Muslim auch eine valable inländische Fluchtalternative hat, ebenfalls ausgeblieben. Es trifft zwar zu, dass gemäss der Praxis zum neuen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft sich auch daraus ergeben kann, dass einem Gesuchsteller im Heimatland offenkundig eine Fluchtalternative zur Verfügung stünde und seine Vorbringen aus diesem Grund den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 S.89 f.). Weiterhin ist aber auch davon auszugehen, dass zur Feststellung, ob eine Fluchtalternative besteht und eine Verfolgung bloss regionalen Charakter hat, zu untersuchen ist, wer im konkreten Einzelfall als Verfolger aufgetreten ist und von welcher Motivation sich dieser Verfolger hat leiten lassen; an die Wirksamkeit des Schutzes am alternativen Aufenthaltsort sind sodann praxisgemäss hohe E-1268/2007 Anforderungen zu stellen; die Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative setzt mithin voraus, dass die konkrete Verfolgungssituation gewürdigt und die Wirksamkeit des Schutzes seriös abgeklärt werden (vgl. die weiterhin gültige Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.4 S. 17 f.; EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und 5c, S. 5 ff. mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE um eine regional beschränkte Verfolgungssituation im Norden und Osten Sri Lankas handelt sollte, wäre zu prüfen gewesen, ob er eine inländische Fluchtalternative in ein Gebiet in Anspruch nehmen kann, wo ihm vom srilankischen Staat wirksamer und hohen Anforderungen genügender Schutz gewährt werden kann. Diesbezüglich erwähnte das BFM lediglich, dass der Beschwerdeführer zu seinem Onkel nach F_______(im zentralen Teil Sri Lankas) gehen könne, wo er sich bereits vor der Ausreise aufgehalten habe; eine einlässliche Prüfung, inwiefern in F_______ für den Beschwerdeführer eine valable innerstaatliche Fluchtalternative bejaht werden könne, fehlt indes. Auch in Bezug auf Colombo wurde eine entsprechende einlässliche Prüfung nicht vorgenommen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich im Wegweisungspunkt fest, es sei dem Beschwerdeführer möglich, sich in Colombo niederzulasen; auch bezüglich Colombo fehlt es an Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, ob dem Beschwerdeführer dort gegenüber Bedrohungen seitens der LTTE effektiver Schutz gewährt werden könne. Dies ist im Übrigen zu bezweifeln, zumal der UNHCR in seiner neuesten Einschätzung Colombo nur noch unter äusserst restriktiven Bedingungen als valable Fluchtalternative für von der LTTE verfolgte Personen erachtet. 6.4 Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente hielt das BFM fest, dass diese keine Sachverhaltselemente enthalten würden, die der Beschwerdeführer nicht schon selbst gesagt habe. Diese äusserst knapp formulierte Würdigung der Beweismittel ist nicht ausreichend. So wird beispielsweise aus dem Polizeirapport der Polizeistation H_______ vom 10. August 2006 ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach der Attacke durch die LTTE an die Polizei gewendet hat. Ob diese in der Lage war, ihm weiterzuhelfen, kann dem Rapport nicht entnommen werden; diesbezüglich wären allenfalls weitere Untersuchungen notwendig gewesen. E-1268/2007 Schliesslich würdigte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2007, dass dem eingereichten ärztlichen Zeugnis keine gesundheitlichen Beschwerden zu entnehmen seien, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Erwähnenswert wäre dazu, dass im ärztlichen Zeugnis von Schmerzen im Bereiche der thorakalen Wirbelsäule gesprochen wurde, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers als Folgen der Misshandlungen (Fusstritte in den Rücken) anlässlich der Festnahme durch die LTTE entstanden sind. 6.5 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht feststellen liess, dieser erfülle offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht. Eine Abweisung seines Asylgesuches konnte nicht nur summarisch begründet werden. Eine umfassendere Prüfung und Begründung beziehungsweise zusätzliche Abklärungen wären erforderlich gewesen. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 9. Februar 2007 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit die mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend weist der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung aus und es sind auch im Übrigen keine verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm durch die Wahrnehmung seines Beschwerderechts erwachsen sein könnten (vgl. Art. 8 und 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember E-1268/2007 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Folglich ist ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. (dispositiv nächste Seite) E-1268/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N 494 087; per Kurier; Beilage: die Akten N _______ - Kanton P_______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Blanka Fankhauser Versand: Seite 15