Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1259/2021
Urteil v o m 2 0 . April 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger , mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 / N (…).
E-1259/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. August 2020 in der Schweiz um Asyl. Seine Personalien wurden am 21. August 2020 aufgenommen (Personalienaufnahme; PA) und am 17. Dezember 2020 wurde er einlässlich angehört. Am 18. Dezember 2020 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 15. Februar 2021 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf B._______ nahe der Stadt C._______, Provinz Al-Hasaka, zu stammen. Er habe bis zur neunten Klasse die Schule in C._______ besucht und anfangs Juli 2019 seine Eltern für eine Behandlung der Krebserkrankung seines Vaters nach Damaskus begleitet. Nach der Ankunft am Flughafen Damaskus habe man ihm zwecks Überprüfung seiner Person seinen syrischen Pass und seine syrische Identitätskarte abgenommen und er sei von vier militärischen Polizisten mitgenommen worden, wobei er mit verbundenen Augen zu einem Militärstützpunkt in der Nähe von D._______ gefahren worden sei. Dort habe er während 40 Tagen den militärischen Grundwehrdienst in der Abteilung Infanterie absolvieren müssen. In dieser Zeit habe er unter Angst gelitten und sich um seinen Vater gesorgt, der während dieser Zeit verstorben sei. Nach Beendigung des Grundwehrdienstes sei ihm die Flucht von der Kaserne gelungen und habe er sich nach Hause begeben. Einige Tage später habe sein Onkel für dessen Sohn eine neue Identitätskarte ausstellen lassen wollen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht werde und er sich in Qamishli melden müsse. Sein Onkel habe sogleich seine Ausreise organisiert. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug zu den Akten. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit schob sie indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
E-1259/2021 den rubrizierten Rechtsvertreter – am 18. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Beschwerde reichte er eine Kopie der Sterbeurkunde seines Vaters samt deutscher Übersetzung zu den Akten. D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 23. März 2021 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-1259/2021 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise von der syrischen Armee mitgenommen worden sei und den Grundwehrdienst absolviert habe. So seien seine Angaben über die Ankunft beim Militärstützpunkt und dem anschliessenden vierzigtägigen Grundwehrdienst
E-1259/2021 konstruiert ausgefallen. Seinen Äusserungen fehle es an persönlichen Eindrücken, zumal aufgrund des einschneidenden Erlebnisses zu erwarten gewesen wäre, dass er gewisse Einzelheiten oder Erinnerungen hätte wiedergeben können betreffend das Prozedere beim Eintreffen auf dem Militärstützpunkt, die getragene Militärkleidung, den Militärstützpunkt an sich und seine Kameraden. Selbst in Anbetracht seiner Angst um sich und seinen Vater wären detailliertere Angaben zu erwarten gewesen. Des Weiteren sei die Beschreibung seiner Flucht unsubstantiiert und nicht überzeugend ausgefallen, so dass auch diese nicht glaubhaft erscheine. Hinzu komme, dass er keinerlei militärische Dokumente habe vorweisen können und ausgeführt habe, dass man bereits nach einigen Tagen nach der Ankunft auf dem Militärstützpunkt einen Militärausweis erhalten habe, dies bei ihm aber nicht der Fall gewesen sei. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Angesichts seines Alters könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Die blosse Furcht eines zukünftigen Einzugs in den Militärdienst begründe jedoch nach ständiger Praxis die Flüchtlingseigenschaft nicht. Darüber hinaus seien den Akten seines in der Schweiz lebenden Bruders (N […]) keine gegenteiligen Schlussfolgerungen zu entnehmen. 5.2 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegnet, dass der damals (…)-jährige Beschwerdeführer sich in einem Schockzustand befunden habe und sehr um die Gesundheit seines Vaters besorgt gewesen sei. Der Einzug in den Grundwehrdienst sei ganz und gar unerwartet für ihn gewesen. Während der 40 Tage sei er psychisch schwer angeschlagen und in Gedanken stets bei seinem kranken Vater gewesen, was erkläre, dass er gewisse Details an der Anhörung nicht habe nennen können. Der Beschwerdeführer habe ausserdem den Tagesablauf präzise und detailliert wiedergeben können, was nicht möglich wäre, hätte er dies nicht selbst erlebt. Andere Fakten, die ihn nicht direkt betroffen hätten, wie beispielsweise die Kleidung, andere Rekruten oder militärische Dokumente, habe er in seinem Zustand in Sorge um seinen Vater nicht wahrgenommen, da sie für ihn nicht von Relevanz gewesen seien. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung habe der Beschwerdeführer auch die Flucht glaubhaft geschildert. Er gelte mithin als Deserteur. Seine kurdische Ethnie sei als exponierender Faktor zu erachten, ungeachtet des Umstandes, dass er nicht politisch aktiv sei und nicht aus einer politisch oppositionellen Familie stamme. Dass er aus dem Dienst desertiert sei, was ein schweres Vergehen darstelle, verschlimmere seine Lage, da er als Verräter angesehen werde und bei einer Rückkehr nach Syrien eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte.
E-1259/2021 Hinzu komme, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers desertiert sei und sich durch seinen aktuellen Aufenthalt in der Schweiz den syrischen Behörden entzogen habe. Insgesamt sei der Beschwerdeführer als Regimegegner anzusehen und ernsthaft gefährdet, bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung im Sinne von Art.3 AsylG zu erfahren. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 398, Rz. 1136). Vorliegend kann eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung der Desertion aus dem Militärdienst unterbleiben, da die Vorbringen des Beschwerdeführers sich im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht asylrelevant erwiesen. 6.3 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Im zur Publikation bestimmten Entscheid E-2188/2018 vom 30. Juni 2020 hat das Gericht seine Praxis bestätigt.
E-1259/2021 6.4 Beim Beschwerdeführer liegen nach Ansicht des Gerichts keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor, die ein politisches Profil seiner Person zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, machte jedoch nicht geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein, Entsprechendes verneinte er gar auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7). Ebenfalls lassen sich den beigezogenen Akten seines Bruders (N […]) keine Hinweise auf ein politisches Profil des Beschwerdeführers oder dessen Familie entnehmen. Dies wurde auch nicht geltend gemacht. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfügt, welchem entsprechend er vom Regime als Oppositioneller wahrgenommen werden könnte und von den syrischen Behörden wegen seiner Desertion im Jahr 2019 im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 6.5 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1259/2021 7.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer in seinem Asylentscheid vom 22. Februar 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; BVGE 2009/51 E. 5.4). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1259/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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