Abtei lung V E-1252/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Simon Bähler. E________, geboren (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2007 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1252/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Elfenbeinküste am 5. September 2005 verliess, am 20. September 2005 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl ersuchte, dass er am 26. September 2005 im Empfangszentrum Vallorbe summarisch befragt wurde, dass die Anhörung zu den Asylgründen am 8. Dezember 2005 stattfand und vom Migrationsamt des Kantons Zürich durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, aus Bouaké zu stammen und dort im September 2002 durch die Regierungstruppen wegen Verletzung der Ausgangssperre festgenommen worden zu sein, dass er ferner ausführte, bis Anfangs Juni 2005 in einem Camp festgehalten worden zu sein, als ihm beim Holz sammeln die Flucht gelang, dass er in einer Ortschaft in der Nähe von Bouaké eine Frau gefunden habe, welche ihn nach S_______ begleitet und einem Weissen anvertraut habe, der ihn auf ein Schiff gebracht habe, mit welchem er an einen unbekannten Ort in Italien gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere abgegeben und seine Angaben bezüglich Identitätspapiere und über den Reiseweg seien unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er seinen richtigen Reiseweg zu verschleiern suche, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, da er weder die geographischen Gegebenheiten noch die politische E-1252/2007 Situation in seiner angeblichen Heimatstadt Bouaké zutreffend habe schildern können, dass seine Aussagen bezüglich der Festnahme und des Camps widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen seien, dass er ferner auch nicht in der Lage gewesen sei, den Alltag im Gefangenenlager detailliert zu schildern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2007 (Poststempel: 15. Februar 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss beantragte, seine Vorbringen seien erneut zu prüfen, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2007 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung zustellte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung E-1252/2007 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-1252/2007 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 26. September 2005 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der kantonalen Anhörung vom 8. Dezember 2005 zu verweisen ist, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen E-1252/2007 Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholte und die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen beteuerte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, in Bouaké von den ivorischen Regierungstruppen festgenommen worden zu sein, obwohl Bouaké seit Beginn des Aufstandes am 19. September 2002 unter der Kontrolle der Rebellen der Forces Nouvelles und deren faktische Hauptstadt ist, was aufzeigt, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden offensichtlich über seinen Herkunftsort zu täuschen versucht, dass zudem – wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise immer wieder auf die Hilfe Unbekannter zählen konnte, ohne dass es sich dabei um von ihm bezahlte Schlepper gehandelt haben soll, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er sei mit gültigen Reisepapieren nach Europa gereist, welche er indes zwecks Verschleierung seines tatsächlichen Herkunftsortes nicht zu den Akten gereicht hat, dass aus den in der angefochtenen Verfügung offensichtlich zutreffend angeführten Argumenten die für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhafte Erkenntnis zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), E-1252/2007 dass immerhin die wörtliche Schlussfolgerung des Bundesamtes ("Der Gesuchstellers erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht"; vgl. angefochtene Verfügung S. 4) redaktionell missverständlich, zumindest aber ungeschickt erscheint, dass nämlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft nur in einem materiellen Entscheid getroffen werden kann, wogegen der vorliegend nicht nur im Dispositiv korrekt ergangene Nichteintretensentscheid unter anderem auf der Erkenntnis beruht, dass keinerlei Anlass zur unmittelbaren Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (ohne weitere Abklärungen und trotz Papierlosigkeit) im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des E-1252/2007 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 D-4477/2006), dass das Bundesverwaltungsgericht sodann den Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar erachtet (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008, D-4477/2006), dass der junge Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, über seine tatsächliche Herkunft innerhalb der Elfenbeinküste - wie oben aufgezeigt wurde - offensichtlich falsche Angaben machte, dass er somit die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs absichtlich erschwert, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, weitere, vom Beschwerdeführer nicht genannte, Wegweisungshindernisse zu prüfen, dass er neben seiner nur in einer ländlichen Region gesprochenen Muttersprache Koyaga (Muttersprache gemäss Protokoll der Empfangstellenbefragung) auch die beiden wichtigsten E-1252/2007 Verkehrssprachen der Elfenbeinküste (Djoula und Französisch) spricht, weshalb seine Situation im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat jener vieler Ivorer entspricht, welche aus ländlichen Gebieten in eine grössere Stadt gezogen sind, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1252/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt- und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 10