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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2022 E-1250/2022

27 aprile 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,366 parole·~22 min·1

Riassunto

Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1250/2022

Urteil v o m 2 7 . April 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022 / N (…).

E-1250/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach und führte dabei aus, er sei am (…) 2005 geboren und daher minderjährig (Akten der Vorinstanz […] nachfolgend: A1 Ziffer 5). A.b Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2020 in Griechenland und am (…) 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte (A6). Am 9. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen und österreichischen Behörden um weitere Informationen über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; A10 und A12). Die griechischen Behörden teilten der Vorinstanz am 28. Dezember 2021 mit, der Beschwerdeführer sei ebendort unter den Personalien B._______, von Afghanistan, geboren am (…) 2001, registriert worden (A15). Die österreichischen Behörden teilten am 14. Januar 2022 mit, der Beschwerdeführer sei in Österreich unter den Personalien C._______, von Afghanistan, geboren am (…) 2004, registriert worden (A17). A.c Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Erstbefragung UMA vor (A19), welche am 24. Januar 2022 stattfand (A20). A.d Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 2. Februar 2022 ein Altersgutachten vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen erstellt (A29). A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2022 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zur Anpassung seines Geburtsdatums auf den (…) 2001 und zur Wegweisung nach Österreich (A32), woraufhin dieser mit Eingabe vom 9. Februar 2022 (A35) Stellung nahm. In der Folge erfasste die Vorinstanz den (…) 2001 als Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk, vgl. A36 und A37). B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 (eröffnet am 23. Februar 2022) trat

E-1250/2022 die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Im Weiteren änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2001, wobei sie einen Bestreitungsvermerk anbrachte (A42). C. C.a Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit einer mit «Beschwerde» betitelten Eingabe vom 2. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm sei eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2022 (aufgrund eines Kanzleiversehens erst am 31. März 2022 eröffnet) forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab deren Erhalt eine Beschwerdeverbesserung hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und Überstellung nach Österreich einzureichen. C.c Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2022 (eingegangen am 10. März 2022) eine nichtunterzeichnete Eingabe mit dem Titel «Beschwerde» zu den Akten. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen, er sei fortan im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (…) 2005 zu führen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

E-1250/2022 C.d Mit Eingabe vom 9. März 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Signatur betreffend die Eingabe vom Vortag nach. C.e Am 17. März 2022 trennte die Instruktionsrichterin das Verfahren praxisgemäss auf. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Anpassung wird unter der Geschäftsnummer E-1250/2022, dasjenige betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung nach Österreich unter der Geschäftsnummer E-1020/2022 geführt. D. Mit Urteil des BVGer E-1020/2022 vom 13. April 2022 trat die Einzelrichterin auf die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung nach Österreich nicht ein, da die diesbezüglichen Rechtsbegehren nicht begründet wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1250/2022 2. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter eingegangen. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die ZEMIS-Eintragung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungsund Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom

E-1250/2022 25. September 2014 E. 3.1; Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 5.3 Grundsätzlich obliegt der das Berichtigungsbegehren stellenden Person der Beweis der Richtigkeit der von ihr ersuchten Änderung. Die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Das sonst im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG genügende Beweismass der Glaubhaftmachung reicht zum Beweis der Richtigkeit nicht aus (vgl. BVGE 2018/VI 3 E. 3.3 und 4.2.3). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3700/2021 vom 8. September 2021 E. 4; A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher

E-1250/2022 eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 und A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei am (…) 2005 geboren und somit minderjährig. Um seine Identität nachzuweisen, habe er eine Tazkira im Original zu den Akten gereicht. Einer solchen komme aber lediglich eine sehr beschränkte Beweiskraft zu, da in Afghanistan viele angeblich amtliche und nicht amtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung würden erworben werden können. Betreffend weitere Identitätsdokumente habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 24. Januar 2022 widersprüchlich geäussert. So habe er ausgeführt, er könne ausser der Tazkira keine weiteren Identitätsdokumente einreichen, er habe auch nie einen Reisepass erhalten. Dies habe er auch in der Stellungnahme vom 9. Februar 2022 bestätigt. Diese Aussagen stünden aber im Widerspruch zu denjenigen, welche er gegenüber den österreichischen Behörden in der Erstbefragung vom 22. November 2021 gemacht habe. Im Weiteren seien anlässlich der Erstbefragung vom 24. Januar 2022 seine Angaben, insbesondere zu seiner Schulbildung, teilweise widersprüchlich ausgefallen. Ferner erscheine es als zumindest unwahrscheinlich, bei Einreichung des Asylgesuches in Griechenland als damals 19-jähriger Erwachsener anstatt als damals 14-jähriger Jugendlicher registriert worden zu sein, wobei er auch keine Belege für seine behaupteten Bemühungen zur Korrektur des angeblich falschen Geburtsdatums habe nachweisen können. In Österreich sei der Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 mit Geburtsdatum (…) 2004 registriert worden. Die Aussagen zur Registrierung, er habe dort das gleiche Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben, da es aber keinen Dolmetscher gegeben habe, sei er als 17-jähriger registriert

E-1250/2022 worden, würden nicht den Tatsachen entsprechen, da aus den Akten hervorgehe, dass ein Dolmetscher für die Sprache Dari anwesend gewesen sei und der Beschwerdeführer bestätigt habe, den Dolmetscher zu verstehen. Die Korrektheit der festgehaltenen Ausführungen im Protokoll der Erstbefragung in Österreich werde durch die Vorinstanz nicht angezweifelt. Ebenfalls habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Alters seiner Schwester E._______ in Widersprüche verstrickt. Anlässlich der Erstbefragung in Österreich habe er ausgeführt, seine Schwester sei (…) Jahre alt, womit sie das zweitjüngste Geschwister sei. An der Erstbefragung vom 24. Januar 2022 habe er aber angegeben, er habe eine Schwester und fünf Brüder, wobei seine Schwester (…) Jahre alt und er vier Jahre jünger sei. Zudem habe der Bruder des Beschwerdeführers (; N […]) anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Februar 2018 angegeben, die Schwester E._______ sei die Zweitjüngste der Geschwister. Der Beschwerdeführer habe dazu aber ausgeführt, die Schwester E._______ sei das drittälteste Geschwister. Im Altersgutachten vom 2. Februar 2022 habe das IRM ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren und ein Mindestalter von 21 (21.6 Jahren) festgestellt. Das vom Beschwerdeführer angegebene chronologische Lebensalter von 16 Jahren und 2 Monaten könne aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. Das Altersgutachten stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, da sich gemäss festgestellten Mindestalter der Zahnaltersanalyse eine Überlappung mit dem festgestellten Mindestalter gemäss der Schlüsselbeinanalyse ergebe und bei der Festlegung des Mindestalters ein höheres Alter grundsätzlich immer möglich sei, ein tieferes Alter demgegenüber aus wissenschaftlicher Sicht ausgeschlossen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Eingabe vom 8. März 2022, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe dem SEM alle ihm vorliegenden und zugänglichen Identitätsdokumente vorgelegt, welche jedoch gar nicht oder nur geringfügig in die Beweiswürdigung eingeflossen seien, so beispielsweise seine im Original eingereichte Tazkira. Auch den Altersunterschied habe er korrekt und schlüssig anzugeben vermocht. Zum Altersgutachten führt er aus, aufgrund fehlender Referenzwerte betreffend die afghanische Population könne nicht abschliessend beurteilt werden, wie gross ein Unterschied in der Mineralisation der Weisheits-

E-1250/2022 zähne effektiv ausfalle, weshalb Altersgutachten bei minderjährigen afghanischen Asylsuchenden mit Vorbehalt zu betrachten seien beziehungsweise ihnen ein geringerer Beweiswert zukommen müsse. Ferner sei sein Interesse, sein Geburtsdatum auf den (…) 2005 lauten zu lassen, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Führung des Geburtsdatums (…) 2001, da er mit letzterem nicht mehr als Minderjähriger behandelt würde und es, neben anderen Rechtsnachteilen, geringere Anforderungen an die Wegweisung geben würde. 7. 7.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht das Geburtsdatum (…) 2001 im ZEMIS eingetragen hat. 7.2 Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlich – sind. 7.3 7.3.1 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A- 4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Im Gutachten des IRM St. Gallen vom 2. Februar 2022 wird unter anderem ausgeführt, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographischen Untersuchung beidseits ein Stadium 4 nach KELLINGHAUS und SCHMELING aufweisen würden. Dabei entspreche das

E-1250/2022 vorliegende Stadium 4 nach WITTSCHIEBER einem durchschnittlichen Lebensalter von 29 Jahren (29.7 ± 5.1) sowie einem Mindestalter von 21.6 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung könne beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) liesse sich in Regio 18 und 28 jeweils ein Mineralisationsstadium von «G» und in Regio 48 ein Mineralisationsstadium von «H» nach DEMIRJIAN finden. Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, welche nach OLZE auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 22 Jahren (20.6 ± 2.4, 20.6 ± 2.4, 22.7 ± 1.9) schliessen liessen. Das höchste Mineralisationsstadium «H» lasse nach KNELL et al. und OLZE et al. bei einer männlichen europäischen Population auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Hinsichtlich des Einflusses der ethnischen Zugehörigkeit wird ausgeführt, dass die benutzten Referenzstudien grundsätzlich auch auf andere ethnische Gruppen anwendbar seien. Auf der Grundlage der aktuellen internationalen Fachliteratur würden sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung ergeben. Lediglich bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne seien signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet worden, weswegen Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung ersichtlich. Im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 28. Januar 2022 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren aufweise. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 21 Jahren (21.6 Jahren). Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 16 Jahre und 2 Monate) könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen.

E-1250/2022 7.3.2 Das vorliegende Gutachten ist von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). 7.3.3 Was den Beweiswert des konkreten Gutachtens betrifft, ist festzuhalten, dass es sich beim Altersgutachten gemäss BVGE 2018 IV/3 E. 4.2.2 um ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit handelt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Es kann vorliegend jedoch offengelassen werden, welche Gewichtung dem Altersgutachten zukommt, da, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, die weiteren Indizien klarerweise gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sprechen. 7.4 Der Beschwerdeführer reichte eine originale Tazkira ein, welche festhält, dass er im Jahr 1400 nach afghanischem Kalender, dies entspricht den Jahren 2021/2022 des gregorianischen Kalenders, gemäss seinem Aussehen auf 16 Jahre geschätzt worden sei. Die Vorinstanz führte eine von der Rechtsvertretung geforderte Überprüfung der Echtheit der Tazkira nicht durch, da aufgrund des Mangels an eindeutig überprüfbaren Sicherheitsmerkmalen eine solche nicht zielführend sein würde. Doch führt sie zutreffend aus, dass in Anbetracht des dezentralen Ausstellungssystems von Ausweisdokumenten in Afghanistan es auch nicht ungewöhnlich sei, dass afghanische Dokumente Angaben enthalten würden, die nicht den Tatsachen entsprächen, selbst wenn sie formal authentisch seien (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). 7.5 An der Erstbefragung UMA vom 24. Januar 2022 führte der Beschwerdeführer zu den Fragen betreffend seine Ausweispapiere aus, er habe niemals einen Reisepass besessen oder beantragt. Da er unter 18 Jahre alt sei, habe er in Afghanistan keinen Pass erhalten und sei mit den Pässen seiner Eltern in den Iran ausgereist. Andere Dokumente ausser der Tazkira, aus welchen sein Geburtsdatum hervorgehe, gebe es nicht (A20 Ziffer 4). Anlässlich der Erstbefragung in Österreich vom 22. November 2021 führte er im Widerspruch dazu aus, er sei mit seinem afghanischen Pass aus Afghanistan ausgereist, dieser sei ihm aber am iranisch-türkischen Grenzgebiet durch die türkische Polizei abgenommen worden (A26 Ziffer 9.5).

E-1250/2022 In Griechenland wurde der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (…) 2001 registriert (A15). Anlässlich der Erstbefragung UMA führte der Beschwerdeführer aus, er habe den griechischen Behörden sein richtiges Geburtsdatum angegeben. Dieses sei das gleiche gewesen, welches er auch in der Schweiz angegeben habe. Es sei aber nicht akzeptiert worden und so habe man ihn mit dem Geburtsdatum (…) 2001 oder vielleicht 2002 registriert. Er habe dann mehrmals erfolglos versucht, diese Fehleintragung korrigieren zu lassen. Als sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, habe er innerhalb der ihm angesetzten Frist das Land verlassen, ohne eine Beschwerde eingereicht zu haben. Diese Vorbringen sind nicht glaubhaft. Einerseits kann er zu seinen angeblich mehrfachen Behördengängen hinsichtlich der Korrektur seines vermeintlich falschen Geburtsdatumeintrages keine Beweismittel vorbringen. Andererseits geht aus der Antwort der griechischen Behörden vom 28. Dezember 2021 auf das Informationsersuchen der Vorinstanz hervor, dass seine Beschwerde gegen den Asylentscheid abgewiesen worden ist («rejection on […]/2020 at the second instance»). Damit konfrontiert führte er aus, die Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass diejenigen, welche noch keinen Entscheid bekommen hätten, eine Beschwerde hätten einreichen müssen, was er auch getan habe. Diese Ausführungen sind unlogisch, wirken nachgeschoben und konstruiert. In Österreich wurde er mit dem Geburtsdatum (…) 2004 registriert (A17). Damit konfrontiert führte er aus, er habe dasselbe Geburtsdatum angegeben wie in der Schweiz, da aber kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei, sei er als 17-jähriger registriert worden. Gefragt, ob er das genaue Geburtsdatum wisse, welches er in Österreich angegeben habe, erklärte er, er wisse nicht mehr, ob man ihn mit dem Geburtsdatum (…) 2002 oder 2003 registriert habe, er wäre aber auf jeden Fall mit diesem Geburtsdatum 17 Jahre alt gewesen. Im neuen Jahr wäre er damit bereits 18 Jahre alt gewesen. Anlässlich der Erstbefragung vom 22. November 2021 in Österreich gab er zu Protokoll, dass er 17 Jahre alt sei und bestätigte die Rückübersetzung des Protokolls in eine für ihn verständliche Sprache (Dari) (A26). Für die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. Februar 2022, er habe sich bei den österreichischen Behörden als 17jähriger registriert, bei der Befragung sei kein Dari-Dolmetscher anwesend gewesen und eine Rückübersetzung habe nicht stattgefunden, ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Unsicherheiten betref-

E-1250/2022 fend sein Geburtsdatum, lassen darauf schliessen, dass es dem Beschwerdeführer lediglich darum ging, als Minderjähriger registriert zu werden, diese mithin unglaubhaft sind. 7.6 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht hat, dass das von ihm behauptete Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS eingetragene. Wie obenstehend erwogen, ist die eingereichte Tazkira nur sehr eingeschränkt zum Beweis geeignet. Auch das Altersgutachten kann nur – aber immerhin – als schwaches Indiz für den Beweis der Volljährigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist daher besonderes Gewicht beizumessen. Das Gericht kommt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland mit dem Geburtsdatum (…) 2001 und in Österreich mit dem Geburtsdatum (…) 2004 registriert und diese unterschiedlichen Angaben nicht schlüssig zu begründen vermocht hat. Im Weiteren sind seine Aussagen zur Registrierung in Österreich widersprüchlich und grösstenteils aktenwidrig. Mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht auseinandergesetzt, weswegen davon auszugehen ist, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht bestritten werden. Auch fehlt in der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit dem Vorhalt der Vorinstanz betreffend dem Alter seiner Schwester E._______ ([…] Jahre bei der Erstbefragung in Österreich, […] Jahre bei der Erstbefragung UMA), weshalb dieser Widerspruch durch den Beschwerdeführer ebenfalls nicht beseitigt worden ist. Angesichts der aufgezeigten Indizien erscheint das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…] 2001) als wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum ([…] 2005). 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund aller Beweismittel und Indizien feststeht, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit den Ergebnissen des Altersgutachtens und seinen Angaben in Griechenland übereinstimmt und im Ergebnis wahrscheinlicher ist als das vom Beschwerdeführer behauptete. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit (…) 2001 ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 8. 8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, womit das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung abzuweisen ist.

E-1250/2022 8.2 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 500.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1250/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…] 2001) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

E-1250/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

E-1250/2022 — Bundesverwaltungsgericht 27.04.2022 E-1250/2022 — Swissrulings