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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2022 E-1248/2020

25 gennaio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,077 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1248/2020

Urteil v o m 2 5 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (…).

E-1248/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 18. März 2016 beendet. Am 30. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Sri Lanka, wo er seit seiner Geburt bis im (…) 2013 gelebt habe. Nach kurzen Aufenthalten in C._______, in D._______ und in Colombo habe er Sri Lanka am (…) 2013 verlassen. Die Schule habe er bis zum O-Level besucht und vor der Ausreise habe er bei einem «Youth Club» einen (…), eine Art Vorlehre, absolviert. Da es in seiner Wohngegend viele Anhänger der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) gehabt habe, habe auch er diese unterstützt. Während des (…) habe er eines Tages während einer Pause (…) Personen kennengelernt, die ihm erklärt hätten, dass er mit Hilfe weiterer Kurse an der Universität studieren könne. Nach zwei Wochen hätten sie ihn aufgefordert, im TELO-Office ein (…) zu platzieren. Er habe dies abgelehnt und die TELO informiert. Der TELO-Chef habe ihm aufgetragen, so zu tun, als ob er mitmachen würde und das (…) zu einer Sitzung mitzubringen. Dies habe er (…) gemacht. Da die (…) Personen nicht die Informationen erhalten hätten, die sie hätten (…) wollen, seien sie wütend geworden und hätten ihn bedroht. Beim (…) Mal habe er ein (…) beziehungsweise eine (…) erhalten, welche er habe deponieren sollen. Er habe seinen Vater informiert. Auf dessen Anraten hin habe er die Sachen weggeworfen und sei nach C._______ zu einem (…) gegangen. Seine Familie habe in der Folge Schwierigkeiten gehabt. Die (…) Personen seien wütend gewesen und hätten Probleme bekommen, weil er (…) nicht bei der TELO platziert und diese Dinge entsorgt habe. Die (…) seien vom Criminal Investigation Department (CID). (…) seien seine Eltern aufgesucht und ihnen sei mitgeteilt worden, er müsse ins Büro des CID kommen. Es sei eine Vorladung der sri-lankischen Polizei zu ihm nach Hause geschickt worden. Aus diesen Gründen sei er im (…) 2013 legal aus dem Heimatland nach Malaysia gereist. Später seien seine Eltern noch einmal aufgesucht worden. Nach dem Aufenthalt in Malaysia sei er mit einem gefälschten Pass über mehrere Länder in die Schweiz gelangt.

E-1248/2020 Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte im Original sowie Kopien seines Geburtsregisterauszugs, eines Schreibens der «SL Police» und eines Schreibens des sri-lankischen Parlamentariers A. ein. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 – eröffnet am 31. Januar 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und / oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde wurden vier Fotoausdrucke sowie mehrere Medienberichte zur Lage in Sri Lanka beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2020 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. F. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (…) 2021 eine Schweizer Bürgerin heiratete (gemäss Trauungsmitteilung des zuständigen Zivilstandsamts vom […] 2021). G. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 18. Mai 2021 insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Heirat grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge, und forderte diesen auf, bis zum 2. Juni 2021 Belege über das Einreichen

E-1248/2020 eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Ausländerbehörde respektive über die allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen. Des Weiteren habe er innert derselben Frist mitzuteilen, ob er an der Beschwerde vom 2. März 2020 festhalte oder diese zurückziehen wolle. H. Nach mehrfach gewährter Fristerstreckung reichte am 23. September 2021 das zuständige Migrationsamt und am 30. September 2021 der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung B ein. Ferner teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit Schreiben vom 30. September 2021 mit, er halte an seiner Beschwerde bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1248/2020 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. Sachverhalt Bst. H), weshalb der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde in Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Dispositiv Ziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung) weggefallen ist. Die Beschwerde ist insoweit gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bilden mithin noch die Fragen der Flüchtlingseigenschaft sowie des Asyls. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerdeeingabe verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig dargestellt (er habe die […] unbekannten Personen während seiner Mittagspause kennengelernt, nicht bei der TELO; er habe bei der […] Aufforderung zur Zusammenarbeit eine […], kein […], erhalten; ferner wirke sich sein […] auf den Inhalt seiner Erzählungen aus) sowie eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen. Dadurch sei auch das rechtliche Gehör verletzt worden. Dies habe dazu geführt, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verneint habe. Weiter habe das SEM bezüglich einer künftigen Verfolgung den Sachverhalt falsch festgestellt beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da die aktuellen politischen Veränderungen in Sri Lanka nicht gebührend berücksichtigt worden seien und das SEM nur pauschale Ausführungen gemacht habe.

E-1248/2020 4.3 Die Begründung dieser formellen Rügen beschränkt sich in der Hauptsache auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Alleine der Umstand, dass das SEM die Vorbringen für unglaubhaft befand und zu einer anderen Einschätzung als der Beschwerdeführer gelangte, bedeutet noch keinen formellen Mangel. Mithin verwechselt der Beschwerdeführer hier formelle Fragen mit dem Aspekt der von der Vorinstanz vorgenommenen materiellen Würdigung des Sachverhalts sowie der Beweismittel. Der Sachverhalt kann vorliegend als hinreichend erstellt gelten. Zudem ist festzustellen, dass den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu folgen ist. Auch weshalb das (…) des Beschwerdeführers die Sachverhaltsfeststellung beeinträchtigt haben könnte, legt er nicht dar und geht aus den Anhörungsprotokollen nicht hervor. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit den Hinweisen zur Beweiswürdigung, die ebenfalls lediglich anders ausgefallen ist als von ihm gefordert, nicht aufzuzeigen, inwiefern das SEM diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Schliesslich ist auch keine Verletzung des Untersuchungsgebots betreffend die Situation in Sri Lanka ersichtlich. Das SEM hat sich – unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers – auf die politische Lage in Sri Lanka bezogen. Inwiefern dies, wie vom Beschwerdeführer gerügt, «nicht gebührend» geschehen sei, ist nicht zu erblicken. Dass das SEM diesbezüglich einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 4.4 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-1248/2020 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. 6.1.1 Er habe geltend gemacht, wegen einer erzwungenen (…) Probleme mit CID-Anhängern bekommen zu haben, welche auch seine Eltern bedroht hätten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen habe er Beweismittel eingereicht. Diesbezüglich sei festzustellen, dass das eingereichte Schreiben der «SL Police» in keiner Weise den gängigen Vorlagen der Polizeibehörden in Sri Lanka entspreche und es sich dabei offensichtlich nicht um ein offizielles Dokument handle. Es fehle das offizielle Logo der Polizei und beinhalte Rechtschreibfehler. Der Beschwerdeführer habe vage Angaben dazu gemacht und das angekündigte Original nicht eingereicht. Hinsichtlich des Bestätigungsschreibens des Parlamentariers A. erstaune, dass es sehr generell verfasst worden sei, obwohl dieser die Probleme des Beschwerdeführers persönlich miterlebt haben solle. Ausserdem handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, zumal es – wie das Schreiben der Polizei – sehr leicht gefälscht oder selber hergestellt werden könne. Diesen Vorhalten habe der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegensetzen können. Aufgrund der gefälschten Dokumente sei seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen und seine Glaubwürdigkeit erschüttert. 6.1.2 Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, eindeutig und übereinstimmend anzugeben, wie oft, von wem und wann er aufgefordert worden sei, sich bei den Behörden zu melden (SEM-Akten A7 S. 7, A18 F43 ff.). Sodann habe er an der BzP erklärt, sich nach Verlassen seines Zuhauses unter anderem einen Monat in D._______ aufgehalten zu haben. An der Anhörung habe er diesen Ort erst auf Nachfrage hin erwähnt und gesagt, er sei etwa fünfzehn Tage lang dort gewesen (SEM-Akten A7 S. 4, A18

E-1248/2020 F26, F39, 74 ff.). Weiter habe er seinen Reisepass vor der Ausreise aus Malaysia zerrissen beziehungsweise er habe diesen dem Schlepper übergeben und dieser habe den Pass vernichtet (SEM-Akten A7 S. 5, A18 F33, 79 f.). Sodann falle bei näherer Betrachtung auf, dass es dem freien Bericht an der Anhörung an Substanz und Tiefe fehle. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die erste Übergabe des (…) anschaulich zu schildern und habe sich stattdessen in Randumstände geflüchtet (SEM-Akte A18 F57 ff.). Auch die Angaben zum ersten Treffen mit den (…) CID-Angehörigen seien plastisch ausgefallen und hätten keine individuell durchzogenen Schilderungen enthalten. Dass der Beschwerdeführer dazu aber in der Lage gewesen wäre, zeige die von Emotionen geprägte, sprunghafte und detailreiche Beschreibung des «Thai Poosam» Fests (SEM-Akte A18 F62 ff., 68 ff.). 6.1.3 Nachdem die geltend gemachten Probleme mit dem CID nicht geglaubt werden könnten, sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe, mithin Risikofaktoren vorliegen könnten. Bloss aufgrund der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der srilankischen Behörden als Person gelte, die eine enge Beziehung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gepflegt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, ausser den geltend gemachten Vorbringen keine weiteren Probleme in Sri Lanka gehabt zu haben. Auch habe er nicht dargetan, einen persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl in Sri Lanka und deren Folgen zu haben. Insgesamt bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.1.4 Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 6.2.1 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Asylgründe – entgegen der Ansicht des SEM – glaubhaft dargelegt. Die ihm vorgehaltenen Widersprüche seien teils nebensächlich, zudem habe er namentlich zur Anzahl Besuche der CID-Personen, zur Dauer seines Aufenthalts in D._______ oder zu seinem Reisepass Erklärungen abgeben können. Ferner habe er ausführlich, detailliert und schlüssig über seine Vor-

E-1248/2020 bringen berichtet. Nach der vergangenen Zeit entspreche es nicht der kognitiven Fähigkeit eines Menschen, sich noch an genaue Abläufe zu erinnern. 6.2.2 Hinsichtlich seiner Beweismittel sei festzuhalten, dass er sich im Umfeld der TELO bewegt habe (mit vier Fotografien hierzu), weshalb die Behauptung des SEM, er habe das eingereichte Schreiben selbst hergestellt, eine ausgefallene Unterstellung sei. Die darin gemachten Ausführungen würden sich mit seinen Aussagen decken und er habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Verfasser keine Ausführungen habe machen wollen. Sodann habe er hinsichtlich des Schreibens der «SL Police» nur entgegengenommen, was seine Eltern ihm mitgeteilt hätten. Es scheine sich tatsächlich nicht um eine Aufforderung der sri-lankischen Polizei zu handeln, sehr wahrscheinlich aber um ein Schreiben einer Person, welche ihn beziehungsweise seine Familie habe einschüchtern wollen. 6.2.3 Sodann sei er aufgrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (unter der Nennung mehrerer Medienberichte hierzu) gefährdet, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Namentlich Personen mit einer Verbindung zu den LTTE würden systematisch verfolgt. Auch in ihm werde ein potentielles Risiko für den sri-lankischen Staat gesehen, er erfülle ein Risikoprofil. Aufgrund seiner früheren Verbindung zu CID-Angehörigen, mit denen er nicht kooperiert habe, und wegen seiner Flucht in die Schweiz gelte er als Staatsfeind, der in Sri Lanka insbesondere nach dem Machtwechsel individuellen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Daher bestehe durchaus ein persönlicher Bezug zwischen seinen Asylgründen und dem neuen Präsidenten. Sodann gehöre er zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und einer Registration bei der sri-lankischen Polizei. Mithin habe er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die heimatlichen Behörden. 7. 7.1 In der Sache selber stellt das Gericht nach Prüfung der Akten fest, dass die überzeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht zu beanstanden sind. Der Beschwerdeführer vermag den zutreffenden Argumenten des SEM in seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.2 In den Kernvorbringen des Beschwerdeführers befinden sich – entgegen seiner Darstellung – einige Widersprüche, welche er nicht hat erklären

E-1248/2020 können. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der BzP angegeben hat, er sei (…) dazu aufgefordert worden, ein (…) im Büro der TELO zu deponieren. Beim (…) Mal habe er das (…) in ein Wasserreservoir geworfen und in der Folge seinen Vater informiert. Erst nachdem er nach Malaysia gegangen sei, hätten die (…) Personen bei ihm zuhause Probleme gemacht. Man sage, sie seien vom CID. Andere Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. An der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer hingegen, ihm sei beim (…) Mal eine (…) übergeben worden, die er in der Küche des TELO-Büros hätte deponieren sollen. Auf Anraten seines Vaters hin habe er die (…) in einen See geworfen. Ferner sei seine Familie bereits (…) von Behördenvertretern aufgesucht worden, als er noch in Sri Lanka gewesen sei. Zusätzlich sei seiner Familie eine Vorladung für ihn übergeben und (…) Monate nach seiner Ausreise sei er noch einmal bei seinen Eltern zuhause gesucht worden (SEM-Akten A7 S. 7, A18 F39, 44–55). Sodann bleibt unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer den Aufenthalt während seiner Flucht in D._______ an der Anhörung nicht von sich aus erwähnt hat. Auch die unterschiedlichen Angaben zum Verlust seines Reisepasses vermochte er nicht zu erklären (SEM-Akten A7 S. 5, A18 F33, 74 ff.). Die Schilderungen der Fluchtgründe sind zwar lang, aber mehrheitlich oberflächlich ausgefallen und die Nachfragen hat der Beschwerdeführer ausweichend sowie ohne zu erwartende Details beantwortet (SEM-Akte A18 F39 f., 57 ff., 71). Zu den eingereichten Beweismitteln aus den Jahren 2013 und 2015 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese an der BzP im Jahr 2016 nicht erwähnte. Ferner wurden die Originale nicht eingereicht, obwohl der Beschwerdeführer dies angekündigt hat (SEM-Akte A18 F34). In der Beschwerdeschrift gibt er sodann an, es handle sich beim Beweismittel der Vorladung der «SL Police» vermutlich um ein Schreiben einer Drittperson, die ihn habe einschüchtern wollen. Es scheine nicht von der sri-lankischen Polizei verfasst worden zu sein (Beschwerde S. 9). Dass die (…) unbekannten Personen, die nach ihm gesucht hätten, vom CID seien, vermutet der Beschwerdeführer sodann lediglich aufgrund der Aussagen seiner Angehörigen (SEM-Akten A7 S. 7, A18 F39, 41). Nach dem Gesagten ist unklar, von wem der Beschwerdeführer zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden sein will. Die Verbindung der (…) Unbekannten zum CID scheint eine Mutmassung zu sein. Weiter vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern oder durch wen ihm vor seiner Ausreise eine asylrelevante Gefahr gedroht habe oder ihm bei einer Rückkehr in die Heimat drohen sollte. Die angebliche Vorladung der sri-lankischen Polizei erachtete der Beschwerdeführer selbst als mutmasslich gefälscht. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus dem Heimatland von den sri-

E-1248/2020 lankischen Behörden registriert worden und habe mit diesen Probleme gehabt. Daran vermögen die eingereichten Fotoausdrucke aus Sri Lanka (ohne Datum oder Beschreibung) nichts zu ändern. Gegen eine behördliche Verfolgungsgefahr spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass und ohne Probleme habe verlassen können sowie, dass seine Mutter ihn bereits (…) mit einem dreimonatigen Touristenvisum habe in der Schweiz besuchen und scheinbar problemlos nach Sri Lanka habe zurückkehren können (SEM- Akten A7 S. 5, A18 F8 f., 20–25, 32). 7.3 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lässt sich im Weiteren auch nicht aus den Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ableiten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ein Berührungspunkt zu den LTTE ist vorliegend nicht ersichtlich und eine behördliche Registrierung (weder bei der Polizei noch beim CID) beziehungsweise ein vor seiner Ausreise aus dem Heimatland bestehendes Verfolgungsinteresse an seiner Person vermochte der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht glaubhaft aufzuzeigen. Inwiefern er als Staatsfeind gelten soll oder ein Risikoprofil aufweise, ist entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu erblicken. Sodann konnte der Beschwerdeführer legal aus dem Heimatland ausreisen und verfügt nach wie vor über seine sri-lankische Identitätskarte. Die tamilische Ethnie sowie die längere Landesabwesenheit stellen lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von den srilankischen Behörden plötzlich als Gefahr wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. An dieser Einschätzung vermag auch die in der Beschwerde ausführlich dargelegte (und mit Medienartikel untermauerte) im Zuge des Regierungswechsels allgemein veränderte politische Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Entwicklungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die aktuellen Veränderungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei der Entscheidfindung. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2526/2019 vom 5. Januar 2022 E. 7.2 m.w.H.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist ein solcher Bezug – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – vorliegend jedoch nicht zu erkennen.

E-1248/2020 7.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1, SR 142.311). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung nach seiner Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen. Die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung ist daher gegenstandslos geworden. Wie oben erwähnt ist damit auch das Beschwerdeverfahren betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren seiner Eingabe vom 2. März 2020 beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Auch mit dem Eventualbegehren hinsichtlich Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist er nicht durchgedrungen. Insoweit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei (teilweise) gegenstandslosen Verfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

E-1248/2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug «ohne Zutun der Parteien» im Sinne von Art. 5 Satz 2 VGKE gegenstandslos geworden. Aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist davon auszugehen, dass vorliegend – als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 AsylG) – auch die verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen gewesen wären. 10.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die vollen Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 VGKE). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.4 Aus den eben angeführten Gründen ist in Bezug auf die gegenstandslos gewordene Wegweisung und deren Vollzug auch keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5 und 15 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1248/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

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