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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2011 E-1242/2011

11 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,714 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1242/2011

Urteil v o m 11 . März 2 0 11 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 / N (…).

E-1242/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Gemeinde C._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2010 per Flugzeug ab Pristina verliess und legal mit einem von Italien ausgestellten, bis am 23. August 2010 gültigen Schengen-Visum in die Schweiz gelangte, wo er am 5. September 2010 um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 7. September 2010 G._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, ab 1998 Mitglied der D._______ gewesen zu sein und nach Kriegsende bis 2006 deren Nachfolgeorganisation E._______ gedient zu haben, dass er von Serben bei der UNMIK (Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo) verschiedener Delikte bezichtigt und am (…) September 2006 für (…) Monate in Untersuchungshaft genommen worden sei, dass er im Jahr (…) erneut inhaftiert und in der Folge wegen Aufrufs zu nationalem und ethnischen Hass verurteilt, jedoch einige Tage vor der Unabhängigkeitserklärung (am 17. Februar 2008) freigelassen worden sei, dass im Frühling 2010 sogenannte "Tschetniks" (gemeint: serbische Nationalisten) in sein Heimatdort zurückgekehrt seien, dass er versucht habe, die Dorfbewohner gegen die Rückkehr dieser Serben aufzuwiegeln, worauf verschiedene Vertreter der kosovarischen Polizei sowie supranationaler Organisationen (KFOR [Kosovo Forces], EULEX [Rechtsstaatlichkeitsmissionen der Europäischen Union]) sich für diese eingesetzt hätten, dass auch eine Strafanzeige des Beschwerdeführers beim Gericht in F._______ von den Behörden nicht an die Hand genommen worden sei, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, da er sich andernfalls durch Tötung der "Tschetniks" für die Geschehnisse während des Krieges hätte rächen und deshalb einen weiteren Gefängnisaufenthalt hätte gewärtigen müssen,

E-1242/2011 dass dem Beschwerdeführer anlässlich der vorgenannten Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, die Italiener seien an den KFOR beteiligt, weshalb sie ihn sofort nach Kosovo zurückschicken würden, falls er dort gesucht werde, dass die Schweiz das einzige demokratische Land sei, welches ihm Sicherheit gewähren könne, dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) die italienischen Behörden am 23. November 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 29. Dezember 2010 ihre Zustimmung erteilten, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2011 (eröffnet am 16. Februar 2011) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. September 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, sowie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines abgelaufenen italienischen Visums (N° […]), dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) bzw. auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR

E-1242/2011 0.360.598.1), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien am 29. Dezember 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder einer Verlängerung (Art. 19 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum 29. Juni 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 7. September 2010 nichts Substanzielles gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) habe erwidern können, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Februar 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei auf das Asylgesuch vom 5. September 2010 einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowohl nach Italien als auch nach Kosovo festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Gewährung die unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass mit Eingabe vom 5. März 2011 (Poststempel: 6. März 2011) zwei ärztliche Berichte vom 22. Oktober 2010 und vom 25. Februar 2011 zu den Akten gereicht wurden,

E-1242/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Herkunftsstaat (hier: Kosovo) klarerweise nicht stellt, dass in einem solchen Überstellungsverfahren zudem systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 . 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) dass eine Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den zuständigen Dublin-Staat soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides zu erfolgen hat, mithin das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zur Kassation desselben führen würde, weshalb auf den Antrag um vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Kosovo respektive Italien) nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-1242/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaatgestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),

E-1242/2011 dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-IIVO), dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel oder Visum zur Anwendung gelangt, dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass aufgrund der Akten (A8 S. 6) sowie der Aussagen des Beschwerdeführers (A3 S. 6 f.) feststeht, dass dieser über ein Schengen-Visum verfügte, welches durch die italienischen Behörden – für den Zeitraum vom 10. Juli 2010 bis zum 23. August 2010 – ausgestellt wurde, dass demnach das BFM die italienischen Behörden am 23. November 2010 zu Recht um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, da Italien aufgrund des abgelaufenen Visums gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 4 Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin- II-VO vorgegebenen Frist erfolgte, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist – einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. A13 S. 1) und damit Italien die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers anerkannte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit Italiens mit der Begründung bestreitet, er sei niemals in Italien gewesen und demgemäss dort auch nicht daktyloskopisch erfasst worden,

E-1242/2011 dass er dabei zu verkennen scheint, dass sich gemäss Art. 9 Abs. 2 und 4 Dublin-II-VO die Zuständigkeit eines Signatarstaates allein aus der Erteilung eines Visums durch dessen Behörden ergibt, mithin ein vorheriger Aufenthalt in diesem Staat keineswegs als kumulatives Erfordernis hinzuzutreten braucht, dass der Beschwerdeführer weiter die sinngemässe Befürchtung äussert, Italien halte sich nicht an das Non-Refoulement-Gebot und würde ihn sofort nach Kosovo zurückweisen, dass dieser Einwand unbegründet ist, da Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne wegen seiner psychischen Probleme nicht nach Italien weggewiesen werden, einer Überstellung nicht entgegensteht, dass das mit Eingabe vom 5. März 2011 nachgereichte ärztliche Zeugnis vom 22. Oktober 2010 inhaltlich nicht über die Äusserung eines bislang nicht bestätigten Verdachts auf (…) sowie die Feststellung hinausgeht, die Fortsetzung einer gesprächstherapeutischen Begleitung wäre "von Vorteil", dass dem weiteren Zeugnis vom 25. Februar 2011 unter anderem zu entnehmen ist, der unter einer (…) leidende Beschwerdeführer könne nicht akzeptieren, dass er zusammen mit psychisch kranken Menschen im Durchgangszentrum leben müsse, zumal er selber eigenen Angaben zufolge während der Kriegs- und Nachkriegszeit keine psychischen Probleme gehabt habe, dass diese ärztlichen Beurteilungen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht indizieren,

E-1242/2011 dass zudem die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Weiterbehandlung der besagten Beschwerden in Italien klarerweise vorhanden sind und asylsuchende Personen dort Zugang zu medizinischer Versorgung haben, dass dem Beschwerdeführer in Italien dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen wie italienischen Staatsangehörigen, mithin dort auch allfällige psychische Probleme behandelt werden können, dass zusammenfassend die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einerseits nicht in besonderem Masse gravierend erscheinen, anderseits in Italien eine angemessene medizinische Versorgung gewährleistet ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – wie vorstehend aufgezeigt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist

E-1242/2011 und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1242/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:

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