Abtei lung V E-1241/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Nigeria, wohnhaft B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1241/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. Dezember 2007 verlassen hat und auf dem Seeweg nach Italien gelangte, bevor er am am 14. Januar 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zu seinen Asylgründen befragt worden ist und am 15. Februar 2008 die direkte Bundesanhörung stattgefunden hat, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus D._______, Nigeria, dass er als Einzelkind keine Verwandten habe, zumal seine Eltern bereits gestorben seien und er weder Verwandte des Vaters noch der Mutter kenne, dass er seit Januar 2003 für E._______ - die Tante eines Freundes und deren Mann, F._______, in G._______ gearbeitet habe, dass er das Haus der Familie H._______ am 15. Mai 2007 verlassen habe, nachdem er fälschlicherweise der versuchten Vergewaltigung an einem kleinen Mädchen beschuldigt worden sei, dass er danach bei einem Mann namens I._______ in G._______ gelebt und gearbeitet habe, dass er am 1. Dezember 2007 verhaftet worden sei, nachdem er E._______ eine SMS mit dem Text "What you sew, you reap one day" gesendet hatte, dass er am 10. Dezember 2007 wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, nachdem sich I._______ zusammen mit einem Freund für ihn eingesetzt habe, dass E._______ am 12. Dezember 2007 verstorben sei, dass ein Nachbar der Verstorbenen, J._______, ihn und I._______ anlässlich ihres Treffens in einem Fast-Food-Lokal darüber in Kenntnis E-1241/2008 gesetzt habe, dass er im Zusammenhang mit dem Tod von E._______ von der Polizei gesucht werde und er deshalb die Stadt umgehend verlassen solle, dass I._______ zusammen mit J._______ seine Ausreise noch im Fast-Food-Lokal organisiert hätten und er G._______ direkt im Anschluss an das Treffen verlassen habe, dass er noch am selben Tag mit dem Bus nach D._______ gereist sei, wo er eine Kontaktperson von J._______ getroffen habe, dass er seinen Heimatstaat schliesslich am 13. Dezember 2007 in Begleitung dieser Kontaktperson an Bord eines Schiffes verlassen habe, dass er Angst habe, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, da die Familie H._______ sehr einflussreich sei und ihn überall finden würde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben über den Besitz und Verbleib seiner Reise- oder Identitätspapiere gemacht und auch seine Schilderungen betreffend Ausreise und Reiseweg müssten als unglaubhaft bezeichnet werden, dass in Anbetracht der Sachlage davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche durch die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren die Umstände seiner Ausreise und den wirklichen Reiseweg zu verschleiern, dass folglich keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zum Beginn seiner Probleme mit den nigerianischen Behörden, zu seinem letzten Wohnort sowie zu seiner letzten Arbeit vor Verlassen seines Heimatstaates gemacht habe und trotz mehrfacher Nachfrage nicht in der E-1241/2008 Lage gewesen sei darzulegen, wo er von der Polizei gesucht worden sei, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass Nigeria seit den Wahlen vom 30. Mai 1999 seinen demokratischen Weg fortgesetzt und eine durchgehende Stabilität erlangt habe, dass trotz der Unruhen anlässlich der Wahlen vom April 2007 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden könne und sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat somit als zumutbar erweise, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden und dieser zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-1241/2008 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), E-1241/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätsdokumenten entschuldbare Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung aussagte, er habe im Jahre 2003 eine nationale ID-Karte beantragt und im August 2007 einen Antrag für einen Reisepass gestellt, doch habe er bisher kein entsprechendes Dokument erhalten (vgl. BFF-Prot. S. 6), E-1241/2008 dass er in seiner Beschwerdeschrift um Einräumung einer Frist ersucht, um sich über Freunde den Reisepass zu beschaffen, dass er schliesslich im Sinne weiterer Abklärungen beantragt, es seien zwecks Feststellung seiner Identität Papiere der Universität K._______ in L._______ zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Kontakt zu Freunden im Heimatstaat hat, dass er offenbar über eine Geburtsurkunde verfügt, zumal diese - gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nebst anderen Dokumenten bei der Beantragung eines Reisepasses vom Antragsteller vorzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass der Beschwerdeführer trotz des wiederholten Hinweises auf seine Pflicht zur Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren sodann keine erkennbaren Bemühungen zu deren Beschaffung unternommen hat, obschon er im Heimatstaat offensichtlich über entsprechende Papiere verfügt (Geburtsurkunde, Universitätspapiere) und auch ausreichend Zeit hatte, sich diese durch Freunde zukommen zu lassen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, E-1241/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass den fluchtauslösenden Eingriffen ein bestimmtes Motiv zu Grunde liegen muss, damit diese als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes anerkannt werden, dass der Verfolger das Opfer in einer der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Eigenschaften, namentlich wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen treffen will, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung jedoch kein asylrelevantes Motiv zu Grunde liegt, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen als nicht asylrelevant bezeichnet werden müssen, dass seine Vorbringen zudem zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet werden müssen und damit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch keine Veranlassung besteht, in Nigeria weitere Abklärungen zu tätigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-1241/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- E-1241/2008 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1241/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das Amt für Migration des Kantons M._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 11