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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2026 E-123/2021

12 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,205 parole·~31 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2020

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-123/2021

Urteil v o m 1 2 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, püntener law, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2020 / N (…).

E-123/2021 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. März 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach, wobei er im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Sein Vater sei im Jahr 19(…) festgenommen worden, weil man bei einer Kontrolle seiner Warenlieferung (…) gefunden habe; sein Vater habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit (…) unterstützt. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 20(…) habe sein Vater regelmässig im nahen Militärcamp Unterschrift leisten müssen. Im Jahr 20(…) sei sein Bruder B._______ auf dem Weg nach Colombo ohne ersichtlichen Grund festgenommen und für (…) inhaftiert worden: Danach habe auch sein Bruder Unterschrift leisten müssen. Als sein Vater und sein Bruder im Jahr 20(…) die Unterschriften nicht geleistet hätten, hätten Vertreter des sri-lankischen Militärs ihn (den Beschwerdeführer) zuhause aufgesucht und ins Camp mitgenommen. Dort sei er (…) Tage lang festgehalten, verhört und geschlagen worden. Nach der Freilassung habe er bis Ende 2010 zuhause in C._______ gelebt. Als sein Vater und sein Bruder aufgrund der Bedrohung durch die sri-lankische Armee untergetaucht seien, habe er bis zur Ausreise bei seinem Onkel in D._______ Zuflucht gefunden. Im (…) 2014 habe er Sri Lanka illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Insbesondere seien seine Vorbringen betreffend die erlittenen Misshandlungen unglaubhaft und er habe nicht darlegen können, wegen seines Vaters oder seines Bruders in seinem Heimatland Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein II. C. Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom

E-123/2021 15. November 2018 an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Lage in Sri Lanka habe sich für tamilische Rückkehrer im Zuge der politischen Krise erheblich verschärft. Zudem sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 nahm die Vorinstanz die vorgenannte Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-817/2019 vom 4. April 2019 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Vorinstanz an, die Eingabe vom 15. November 2018 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. E. Mit Verfügung vom 16. August 2019 lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch ab und trat auf die revisionsrechtlichen Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4894/2019 vom 13. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat. III. F. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 13. Dezember 2019 stellte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass im Zuge der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten im November 2019 die Leitung der örtlichen Stelle des CID (Criminal Investigation Department) neu besetzt worden und er (der Vater) nach Jahren wieder mit seiner früheren Tätigkeit für die LTTE konfrontiert worden sei. Er sei von drei Beamten besucht und gefragt worden, ob er noch etwas mit den LTTE zu tun habe. Ferner hätten sie angekündigt, in Zukunft regelmässig vorbeizukommen, und ihn darüber informiert, über die exilpolitischen Aktivitäten seiner Söhne im Bilde zu sein. Schliesslich hätten sie den Reisepass des Vaters beschlagnahmt. Angesichts der geschilderten Umstände habe er (der Beschwerdeführer) begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. G. Mit Verfügung vom 27. März 2020 lehnte die Vorinstanz die Anträge des

E-123/2021 Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens und Durchführung einer erneuten Anhörung ab, trat gestützt auf Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe vom 13. Dezember 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung in der Hauptsache damit, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf die allgemeine Lage im Heimatland verwiesen habe, ohne eine Subsumption im Einzelfall vorzunehmen. Die geltend gemachten Veränderungen wiesen keinen Bezug zum Einzelfall auf. H. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1997/2020 vom 3. September 2020 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich das SEM mit der vorgebrachten einzelfallspezifischen Sachverhaltsänderung in Form der Behelligung des Vaters aufgrund dessen LTTE Vergangenheit materiell hätte auseinandersetzen müssen. Ferner wies es darauf hin, dass die im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug vorgebrachte psychische Situation des Beschwerdeführers beziehungsweise die geltend gemachte Suizidalität im Rahmen der neuen Entscheidfindung durch das SEM zu berücksichtigen sei. IV. I. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 – eröffnet am 10. Dezember 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und es sei bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen sie ausgewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und offenzulegen, wer die Auswahl

E-123/2021 getroffen habe. Er beantragte weiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Befangenheit/Voreingenommenheit der für den Entscheid zuständigen Sachbearbeitenden des SEM und Rückweisung der Sache an das SEM zur korrekten Behandlung respektive die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Ferner sei eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Als Beweismittel reichte er eine vorinstanzliche Verfügung betreffend die Einsicht in die Vollzugsakten einer nach Sri Lanka zurückgeführten Person vom (…) 2018 mit einer mutmasslich dazugehörige E-Mail-Nachricht des SEM an einen unbekannten Empfänger vom (…) 2018 (beide teilweise geschwärzt) sowie vier Berichte zur Lagesituation in Sri Lanka ein. K. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2021 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit. M. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Spruchkörper, ersuchte «um Korrektur der Verfügung vom 18. November 2020» und führte aus, dass in «korrekter Umsetzung des Entscheids des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 […] somit Richter David R. Wenger durch eine nicht der SVP-angehörigen Gerichtsperson zu ersetzen» sei. Weiter ersuchte er um Auskunft, wer die Spruchkörperbildung mit welcher Methode vorgenommen habe und ob manuell in das Spruchkörpergenerierungssystem eingegriffen worden sei. Schliesslich

E-123/2021 ersuchte er um umgehenden Entscheid über das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. N. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. O. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 äusserte der Beschwerdeführer Kritik an der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2021 und ersuchte um erneute und unverzügliche wiedererwägungsweise Prüfung des Gesuchs um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. P. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2021 ab. Q. Mit Eingabe vom 4. März 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten erneut ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten. Hierzu reichte er als Beweismittel ein Schreiben des Vaters vom 22. Januar 2021 mit englischer Übersetzung, ein Schreiben des sri-lankischen Familienanwalts vom 5. Februar 2021 sowie zwei Fotos, welche seinen Angaben zufolge den Vater während einer Befragung durch das CID auf der Strasse zeigen würden. Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Sache durch das Gericht stellte der Beschwerdeführer die folgenden Beweisanträge: Es seien sowohl sein Vater als auch der Familienanwalt als Zeugen einzuvernehmen, eventuell seien deren Aussagen mittels Botschaftsabklärung zu verifizieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-123/2021 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2021 – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel – antragsgemäss der Spruchkörper bekanntgegeben, welcher seither unverändert geblieben ist. 4.2 Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde Ziff. 3 f., Eingabe vom 20. Januar 2021) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden: 4.2.1 Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem

E-123/2021 des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt, wobei manuell in die hinterlegten Kriterien des Automatismus eingegriffen wurde. Diese Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Vorliegend wurde in Beachtung des Art. 31 Abs. 3 Bst. h Ziff. 2 VGR derselbe Spruchkörper wie im Kassationsurteil E-1997/2020 bestimmt. Soweit die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind sie abzuweisen (vgl. zum Ganzen BVGE 2022 I/2 m.w.H.) 4.2.2 Soweit in der Eingabe vom 20. Januar 2021 beantragt wird, dass in korrekter Umsetzung des Entscheides des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 «Richter David Wenger» durch eine nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen und die «Verfügung vom 18. November 2020» zu korrigieren sei, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder eine «Verfügung vom 18. November 2020» existiert (vgl. vorstehend Prozessgeschichte Bst. I-Q) noch der genannte Richter Mitglied des vorliegenden Spruchkörpers ist. Dessen ungeachtet ergibt sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche folgt – wie dem rubrizierten Rechtsvertreter bereits in zahlreichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt worden ist – auch nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-6005/2020 E. 3.3 m.w.H.). An dieser Stelle ist der Rechtsvertreter zudem erneut auf den als bekannt vorauszusetzenden Art. 31 Abs. 3 Bst. h Ziff. 2 VGR hinzuweisen, welcher im vorliegenden Folgeverfahren zur Anwendung gelangt. Der Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde erhebt der Beschwerdeführer die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Befangenheit respektive Voreingenommenheit der mit seinem Verfahren betrauten Personen beim SEM. Seiner Ansicht nach hätten diese in schikanöser Weise früher erstellte Verfügungen in drei nicht zusammenhängenden Asylverfahren am gleichen Tag

E-123/2021 an seinen Rechtsvertreter versendet, um einen maximalen Fristendruck auf diesen aufzubauen. 5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Misstrauen in die Unparteilichkeit einer an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirkenden und einflussnehmenden Person objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, 119 V 456 E. 5b; BEN- JAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 91 f.). Solche Gründe ergeben sich vorliegend nicht aus den Akten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der gleichzeitige Postversand mehrerer Verfügungen in unterschiedlichen Verfahren in objektiver Hinsicht zu diesem Schluss führen könnte, zumal davon auszugehen ist, dass der im Asylbereich in der Schweiz bewanderte und weitum bekannte Rechtsvertreter im relevanten Zeitraum zahlreiche Mandate innehatte. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die vom Rechtsvertreter angeführte Häufung von Asylentscheiden respektive Versänden auf Böswilligkeit seitens der Vorinstanz beruht. Der Umstand, dass es sich bei den vom Rechtsvertreter genannten Verfahren allesamt um Sri Lanka-Verfahren handelt, legt nahe, dass die Verfahren aus nachvollziehbaren und prozessökonomischen Gründen zeitlich und personell koordiniert wurden. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist weder allgemein noch einzelfallspezifisch zu beanstanden. Das diesbezügliche Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5.3 5.3.1 Weiter habe das SEM keine erneute Anhörung durchgeführt sowie seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 5.3.2 Über Mehrfachgesuche wird grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG und BVGE 2014/39). Das vorliegende Mehrfachgesuch wurde denn auch grundsätzlich ausführlich begründet, womit eine erneute Anhörung nicht notwendig war, um den Sachverhalt in rechtsgenügender Weise zu erstellen. Es ist Sache des Beschwerdeführers, in seinem schriftlichen Gesuch die geltend gemachte Gefährdung infolge der veränderten Situation in der Heimat gehörig zu substanziieren. Ferner ist der (psychische) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit den vorliegenden ausführlichen Arztberichten der Klinik E._______ vom 21. April 2020 und insbesondere 2. Juli 2020 (Diagnosen: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.2; V.a.

E-123/2021 PTBS, ICD-10 F43.1) als vollständig erstellt zu betrachten. Weitere medizinische Abklärungen seitens des SEM waren daher nicht notwendig. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden denn auch keine aktuellen Arztberichte eingereicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verschlechtert hätte. Die Rügen des Beschwerdeführers zielen vielmehr auf die vorinstanzliche Würdigung des Gesundheitszustands respektive der vorgenannten Arztberichte – hierbei handelt es sich indes nicht um eine formelle, sondern eine materielle Frage, worauf nachfolgend (vgl. E. 8) einzugehen ist. 5.4 5.4.1 Weiter habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht mit den Kernvorbringen des neuen Asylgesuchs (Behelligung des Vaters aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit) auseinandergesetzt, den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen, keine Gesamtbeurteilung vorgenommen sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht korrekt gewürdigt habe. Die Sachverhaltsabklärung des SEM sei sodann unvollständig und unrichtig erfolgt, da es weder die bisher unbestrittenen noch die neuen Vorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka berücksichtigt habe. 5.4.2 Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Insbesondere hat das SEM die – zunächst in seiner Verfügung vom 27. März 2020 vollständig ignorierten respektive übersehenen einzelfallspezifischen Vorbringen betreffend den CID-Besuch beim Vater – im angefochtenen Entscheid nunmehr in rechtsgenügender Weise berücksichtigt. Der Mangel, der im Urteil E-1997/2020 noch zu einer Kassation der Verfügung vom 27. März 2020 geführt hatte, wurde mit der angefochtenen Verfügung geheilt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Resultat der vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden erklärt, beschlägt nicht die formelle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Hinsichtlich des Vorwurfs des Auseinanderreissens des Sachverhalts ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines neuen Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Sodann geht aus dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus vor dem Hintergrund des

E-123/2021 bisher geltend gemachten gewürdigt hat (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Schliesslich äussert sich das SEM nicht ausdrücklich zur veränderten allgemeinen Sicherheitslage, sondern fokussierte sich auf die – entscheidwesentliche – Frage der individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers. Dies beschlägt indes ebenfalls nicht die Frage nach der formellen, sondern der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer stellte Beweisanträge um Zeugeneinvernahme seines Vaters und des sri-lankischen Familienanwalts; eventualiter sei dies im Rahmen einer Botschaftsbefragung durchzuführen. 5.6.2 Die Richterinnen und Richter sind an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und es werden nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu JÜRG BICKEL, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren mit den eingereichten schriftlichen Stellungnahmen seines Vaters und des sri-lankischen Anwalts seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen. 5.6.3 Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Einvernahme der genannten Personen als Zeugen abzuweisen.

E-123/2021 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen standhielten. Wie bereits mit Asylentscheid vom 17. Juni 2016 festgestellt und mit dem darauffolgenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, sei es ihm nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung in Sri Lanka respektive eine Furcht davor glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, dass seinem Mehrfachgesuch in erster Linie blosse Wiederholungen von bereits geltend gemachten Vorbringen zu entnehmen seien, habe er in keiner Weise begründet, inwiefern sich seine angebliche Bedrohungslage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seit den Entscheiden des SEM und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geändert hätte. Die angebliche Befragung seines Vaters durch das CID sei weder ausführlich und nachvollziehbar dargetan noch mit Beweismitteln belegt worden. Hierzu habe er erläutert, die örtliche CID-Stelle sei infolge der Wahl von Gotabaya

E-123/2021 Rajapaksa zum Präsidenten neu besetzt und sein Vater in der Folge aufgesucht worden. Er verweise demnach lediglich darauf, dass vor dem Hintergrund seiner Vorgeschichte dieser angebliche Besuch beim Vater ausreiche, um in seinem Fall von einer ernsthaften Gefährdung auszugehen. Seinen Angaben mangle es jedoch an einer konkreten Begründung, die auf eine tatsächliche Verfolgung seiner Person schliessen lasse. Mangels Substanz handle es sich bei seinen Angaben um reine Behauptungen. Sie seien daher für eine neue Einschätzung der angeblichen Bedrohungslage nicht geeignet. Sodann sei auf das Urteil E-4514/2016 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen – darin habe das Gericht festgestellt, dass er kein prägnantes exilpolitisches Profil aufweise und daran auch die Tätigkeiten des Bruders nichts zu ändern vermochten. Es sei somit davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden – hätten diese tatsächlich ein gesteigertes Interesse an seinem Vater respektive seiner Familie gehabt – seinen Vater bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt belangt hätten. Der diesbezügliche Verweis auf die angebliche Neubesetzung des lokalen CID-Büros greife kaum. Ferner blieben die diesbezüglichen Angaben ohne jeden Beleg, womit es sich um blosse Parteibehauptungen handle. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 7.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Asylpunkt im Wesentlichen Folgendes aus: Der bereits bekannte Sachverhalt aus früheren Verfahren erhalte durch die neue veränderte Situation in Sri Lanka eine andere Relevanz und es erwachse daraus eine Verfolgungsgefahr. Sowohl die unbestrittenen Vorbringen aus dem vorgängigen Verfahren (LTTE-Hintergrund Vater und Bruder, exilpolitische Aktivitäten von ihm und seinem Bruder) wie auch die Länderinformationen (Machtübernahme Rajapaksa, Neubesetzung von CID-Stellen, Verfolgungsfokussierung auf Personen mit LTTE-Hintergrund und Tamilen im Ausland) wiesen eindeutig darauf hin, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprächen. Entgegen der anderslautenden Behauptung des SEM habe er dies bereits in seinem Mehrfachgesuch vom Dezember 2019 – aber spätestens mit den Eingaben im vorgängigen Beschwerdeverfahren – umfassend begründet. Die Begründung des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements sei nicht nachvollziehbar und falsch. Sämtliche vorgebrachten Sachverhaltselemente seien entweder mit Beweismitteln belegt oder zumindest glaubhaft gemacht worden.

E-123/2021 Er vereine mehrere, teilweise starke, Risikofaktoren auf sich (eine LTTE- Verbindung über seinen Vater, bereits mehrmals selbst ins Visier der Behörden geraten, frühere Inhaftierung und Beschlagnahmung seiner Identitätspapiere, Flucht aus Sri Lanka, langer Aufenthalt in der Schweiz, Folterspuren [Narben und PTBS], Teilnahme an Kundgebungen der tamilischen Diaspora, keine gültigen Einreisepapiere), welche nach geltender Rechtsprechung bereits an sich zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Zudem bestehe eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit, was der in der Schweiz unternommene Suizidversuch zeige. Im Kontext der zwischenzeitlich massiv verschärften Situation in Sri Lanka fielen die Risikofaktoren noch stärker ins Gewicht. Die Intensität der Verfolgung von Minderheiten – insbesondere tamilische und muslimische Rückkehrer aus der Schweiz – habe noch einmal zugenommen. Es sei klar, dass die nun jederzeit mögliche Inhaftierung mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von Folter und Misshandlungen verbunden sei. Die neuerliche genaue Überprüfung der früheren LTTE-Unterstützung des Vaters passe daher ins Gesamtbild. Die Befürchtung der Behörden, dass der Vater und seine Söhne zusammen, vernetzt auf internationaler Ebene, an Bestrebungen zur Wiederbelebung des tamilischen Separatismus beteiligt seien, scheine nicht weit hergeholt. Die Rückkehr einer der Brüder nach Sri Lanka würde aus sri-lankischer Sicht ein sofortiges Einschreiten bedingen. Die Tatsache, dass der Vater aufgrund von (…) für die LTTE im Gefängnis gewesen sei und er (der Beschwerdeführer) aus einem fast sechsjährigen Auslandaufenthalt zurückkehren würde, wo er sich exilpolitisch engagiert habe, biete genügend Verdachtsmomente, um eine massive Verfolgung auszulösen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch in der Hauptsache damit, dass sein Risikoprofil vor dem Hintergrund der im Zuge der damaligen Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten veränderten Situation in Sri Lanka und der Befragung seines Vaters durch das CID neu zu beurteilen sei. 8.1.1 Zunächst ist wiederholt darauf aufmerksam zu machen, dass im ersten Asylverfahren sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend entsprechende verfolgungsbegründende (singuläre oder kumulative) Risikofaktoren in der Person des Beschwerdeführers verneint haben (vgl. Urteil des BVGer E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 E. 5.3.2, 5.4, 6.3). Dies wurde vom Gericht im Urteil E-4894/2019 vom 13. November 2019 bestätigt (vgl. a.a.O. E. 8.1). Das Risikoprofil des

E-123/2021 Beschwerdeführers wurde daher bereits in den genannten vorangehenden Urteilen rechtskräftig beurteilt. Seine Vorbringen wurden für unglaubhaft befunden und eine Vorverfolgung verneint. Vor diesem Hintergrund läuft die wiederholte Anrufung der Gründe, welche damals seinen Angaben zufolge zur Ausreise geführt haben (mehrmals ins Visier der Behörden geraten, Inhaftierung, Folter), ins Leere und es ist darauf nicht weiter einzugehen. An seinem Risikoprofil als solches hat sich seither nichts Wesentliches geändert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich demnach auf die Erwägungen in den genannten Urteilen verwiesen werden (vgl. a.a.O.). 8.1.2 Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die (politische) Lage in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung wiederum erheblich geändert hat. Der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa sind inzwischen nicht mehr an der Macht. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Die EPDP verlor bei dieser Parlamentswahl ihre Sitze (vgl. < https://www.aljazeera.com/news/2024/11/15 /sri-lankas-leftist-ruling-coalition-headed-for-landslide-election-win >, abgerufen am 26. Januar 2026). Auch wenn noch nicht gänzlich absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie im Allgemeinen – sowie auch für den Beschwerdeführer im Besonderen – durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 6.4). Vielmehr kann – im Vergleich zur Lage nach der Wahl Rajapaksas – von einer Entschärfung/Beruhigung der Lage gesprochen werden. Es ist daher fraglich, ob der Grund für die Einreichung des Mehrfachgesuchs im Dezember 2019 zwischenzeitlich nicht weggefallen ist. Auf die abschliessende Beantwortung dieser Frage kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen indes verzichtet werden.

E-123/2021 8.1.3 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Zum einen ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass allein der Hinweis auf eine Veränderung der Lage in Sri Lanka und eine allfällige Befragung des Vaters des Beschwerdeführers, welche augenscheinlich keine weiteren Konsequenzen gezeitigt habe, nicht genügt, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Entgegen seiner Ansicht ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass im Zuge der Wahl Rajapaksas allenfalls tatsächlich gewisse Posten im Sicherheitsapparat neu besetzt worden sein könnten, ohne Weiteres zur Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und einer konkreten Verfolgungsgefahr führen sollte. Hierbei handelt es sich um eine einfache Parteibehauptung; ein direkter Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist erneut in Erinnerung zu rufen, dass die Vorfluchtgründe rechtskräftig für unglaubhaft befunden wurden. Zum anderen sind die mit Eingabe vom 4. März 2021 eingereichten Beweismittel als Beleg für die behauptete Gefährdung im Zusammenhang mit dem angeblichen Bekanntwerden seiner niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet. Auf den zwei eingereichten Fotos ist lediglich zu erkennen, wie zwei jüngere Männer in Flip-Flops, gekleidet in locker sitzenden Jogginghosen und Polo- respektive T-Shirts, neben zwei Fahrrädern stehen und mit einem älteren Herrn – angeblich der Vater des Beschwerdeführers – sprechen. Dass es sich bei den beiden Männern um CID-Beamte in Zivil handeln soll, stellt eine reine Parteibehauptung dar und wird durch keinerlei Indizien gestützt. Hierzu wurde lediglich geltend gemacht, es sei einem Nachbarn «bei einem jüngeren Besuch durch [das] CID» gelungen, diese Fotos zu machen. Es wurde indes weder der Zeitpunkt dieses angeblichen Besuchs durch das CID noch das Thema des Gesprächs hinreichend substanziiert. Die Fotos, welche ohne Weiteres gestellt sein könnten, sind somit nicht geeignet, das behauptete Interesse des CID an ihm und seinem Vater zu untermauern. Vielmehr wecken diese weitere Zweifel an den Vorbringen. Die eingereichten Stellungnahmen des sri-lankischen Anwalts vom 5. Februar 2021 und des Vaters vom 22. Januar 2021 sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Das Schreiben des Anwalts bezieht sich

E-123/2021 grösstenteils auf die Vergangenheit seines Vaters sowie die bereits rechtskräftig für unglaubhaft befundenen Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers. Weiter erstaunt, dass der Vater in seinem Brief an den Beschwerdeführer im Wesentlichen dessen Vorbringen zur Begründung des Mehrfachgesuchs wiedergibt und zum angeblichen Besuch durch die CID-Beamten lediglich ausführte, diese hätten ihn zu einer allfälligen Beteiligung an Ausschreitungen an der Universität befragt und ihn bedroht. 8.2 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –

E-123/2021 unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK nicht angewandt werden. Ferner lasse auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Trotz der jüngsten politischen Geschehnisse sei sodann in Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Ferner spreche auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. Suizidalität als solche spreche nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, zumal seine Suizidgedanken mit der drohenden Rückkehr nach Sri Lanka in Zusammenhang stünden. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka und der Zugang hierzu sei gewährleistet. 10.2.2 Der Beschwerdeführer begründete die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen mit der gestiegenen Verfolgungsgefahr für aus dem Ausland zurückkehrende Asylsuchende tamilischer Ethnie. Er könne jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden. Die Behörden in Sri Lanka würden infolge der Abklärungen zwecks Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf sofort in Kenntnis darüber sein, was er für eine politische Vergangenheit in Sri Lanka aufweise. Auch würde er des exilpolitischen Engagements in der Schweiz verdächtigt. Den standardisierten Verhören bei einer Rückkehr werde er sich nicht entziehen können, wobei aufgrund des familiären LTTE-Hintergrundes und der Vorverfolgung eine

E-123/2021 akute Gefahr für Leib und Leben bestehe. Besonders zu beachten sei sodann sein schlechter psychischer Zustand, welcher ebenfalls zur Unzumutbarkeit des Vollzugs führe. 10.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug mit im Resultat zutreffender Begründung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Beschwerde führt auch diesbezüglich nicht zu einer neuen Betrachtungsweise. Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Die wiederholt angerufenen Vorfluchtgründe sind – wie bereits mehrfach erläutert – rechtskräftig als unglaubhaft bewertet worden. Die allgemeine Menschenrechtssituation führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dies umso mehr unter Berücksichtigung der Veränderung der Lage seit Beschwerdeeinreichung. Bezüglich der Würdigung der Arztberichte seitens der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich für die vorinstanzliche Bewertung der Suizidalität als «Ausdruck einer Lebenskrise» aus den Arztberichten keine handfesten Hinweise ergeben. Die Erwägungen des SEM zur Natur seiner Suizidalität verbleiben für die Bewertung der Zumutbarkeit des Vollzugs indes ohne Relevanz, zumal – wie das SEM selbst ausführt – die Erhältlichkeit der notwendigen medizinischen Versorgung in der Heimat entscheidend ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst; gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind in Sri Lanka trotz der wirtschaftlichen Lage verfügbar (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Gemäss jüngerer Rechtsprechung hat die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka zudem eine Entspannung erfahren (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.4 m.w.H.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der Zugang zur medizinischen Behandlung allfälliger persistierender psychischer Krankheitsbilder grundsätzlich offensteht. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht schliesslich eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, solange konkrete Mass-nahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3668/2022 vom 17. Juni 2025 E. 8.4.1 m.w.H.).

E-123/2021 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. V/3) sowie die im Wesentlichen nach wie vor gültigen Erwägungen in den vorangehenden Urteilen E-4894/2019 (vgl. E. 8.3) und E-4514/2016 (vgl. E. 8) verwiesen werden. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Februar 2021 geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

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E-123/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-123/2021 — Bundesverwaltungsgericht 12.02.2026 E-123/2021 — Swissrulings