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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2009 E-1226/2009

5 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,938 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-1226/2009 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1226/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 12. Dezember 2008 verlassen habe, am 9. Januar 2009 in die Schweiz eingereist sei und hier gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 3. Februar 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er am (...) geboren sei und stets im Quartier C._______ in D._______ gelebt habe, dort jedoch über keine Adresse verfüge, dass seine Mutter die Familie bereits in seinem Kindesalter verlassen habe und der Vater im Jahre 2005 gestorben sei, weshalb er und seine Schwester fortan bei der Familie einer Tante mütterlicherseits am selben Ort gelebt hätten, dass er zuletzt als (...) tätig gewesen sei, dass er am (...) mit dem Motorrad einen kleinen Jungen überfahren habe, dabei selber gestürzt und weitgehend unverletzt geblieben sei und sodann Fahrerflucht begangen habe, dass er bei einem Freund untergetaucht sei, gemäss dessen Recherchen das Kind in ein Spital überführt worden und dessen Vater ein Sicherheitsverantwortlicher des berüchtigten Sicherheitsgefängnisses von D._______ sei, er, der Beschwerdeführer, von den Behörden gesucht werde und an seiner statt einstweilen seine Tante und deren Ehemann festgenommen worden seien, dass er deshalb den Entschluss zu Ausreise getroffen habe, zu diesem Zweck an den Hafen gegangen sei und dort seine Ausreise auf dem Seeweg nach Italien organisiert habe, dass er in einer unbekannten Stadt in Italien angekommen und von dort weiter nach Genf gelangt sei, ohne dass er im Besitze irgendwelcher Reise- oder Identitätspapiere oder von Geldmitteln gewesen wäre oder Kontrollen erlebt hätte oder über die Reiseroute und -dauer näher Auskunft geben könne, E-1226/2009 dass er im Übrigen nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer am 9. Januar 2009 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe, zumal Identitätspapiere erst im Alter von 18 Jahren ausgestellt würden, dass er einzig während seiner im Jahre (...) beendeten Schulzeit einen Schülerausweis besessen habe und womöglich auch ein Geburtsschein existiere, den er jedoch nie zu Gesicht bekommen habe, dass er in seiner Heimat im Hinblick auf eine allfällige Beschaffung von Ausweisdokumenten niemanden kontaktieren könne, dass das Bundesamt nach Durchführung der Befragung im Empfangszentrum das angebliche Geburtsdatum und mithin die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen Angaben zu seiner Einschulung (angeblich im Jahre [...] im Alter von sieben Jahren), zum Schulaustritt, zum Alter seiner Lehrlingskollegen, zum Nichtbesitz einer Identitätskarte, zu den Reiseumständen sowie aufgrund seines selbstbewussten und unbekümmerten Auftrittes und seiner fortgeschrittenen Urteilsfähigkeit ernsthaft bezweifelte, dass es deshalb dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2009 – nach Durchführung der Erstbefragung und vor der Anhörung zu den Asylgründen – das rechtliche Gehör in mündlicher Form zu seinen Zweifeln hinsichtlich geltend gemachter Minderjährigkeit sowie zu seiner Absicht gewährte, ihn nunmehr als volljährig zu qualifizieren und zu behandeln, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit an seinen Angaben und insbesondere jenen betreffend Geburtsdatum und Minderjährigkeit festhielt, E-1226/2009 dass das Bundesamt mit Verfügung vom 17. Februar 2009 – eröffnet am 18. Januar 2009 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid zunächst die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Minderjährigkeit erwog und diesbezüglich festhielt, der Beschwerdeführer habe die Minderjährigkeit nicht mit Ausweispapieren zu belegen vermocht, dieses Fehlen von Identitätsdokumenten tatsachenwidrig begründet (Ausstellung in Guinea erst mit 18 Jahren) und ferner Angaben gemacht, die mit seinem behaupteten Alter nicht vereinbar seien (Schuleintritt 1997 im Alter von sieben Jahren), dass die vage und realitätsfremd ausgefallene Beschreibung des Reiseweges ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit darstelle, dass das Bundesamt sodann zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgegebenen beziehungsweise nicht beschaffbaren Identitätsdokumenten (keine solchen besessen oder benötigt; Beschaffungsunmöglichkeit mangels Kontaktierbarkeit und Unterstützungswille von Personen im Heimatstaat) und die Schilderung der Reiseumstände tatsachenwidrig sowie stereotyp seien und die Qualität von Schutzbehauptungen aufwiesen, dass seine Aussagen auf eine Verschleierung der wahren Reiseumstände und den Besitz von Identitätspapieren hindeuteten, dass die Verfolgungsvorbringen ferner nebst den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts insbesondere auch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklä- E-1226/2009 rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass insbesondere allfällige staatliche Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unfallverursachung mit Personenverletzung und anschliessender Fahrerflucht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten und aufgrund der Aktenlage kein von Art. 3 AsylG erfasstes Verfolgungsmotiv zu erkennen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Schilderung des Unfallherganges aufgrund realitätsfremder und (vor allem in technischer Hinsicht) tatsachenwidriger und unplausibler Angaben unglaubhaft erscheine und daher bereits aufgrund dieser Feststellung der Nachweis eines ernsthaften Risikos im genannten Sinne nicht erbracht worden sei, dass ferner weder die politische Situation in Guinea noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, zumal dort auch nach dem Militärputsch vom Dezember 2008 keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt herrsche und die allgemeine Sicherheitslage stabil sei, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt, E-1226/2009 dass er in der Begründung in komprimierter Form im Wesentlichen den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt bekräftigt sowie in Ergänzung dazu seine Fahrerflucht mit seiner Furcht vor an ihm verübter Selbstjustiz begründet und seine Angst vor seiner Tötung durch die Familie des Unfallopfers erwähnt, dass er somit den Flüchtlingsbegriff entgegen der bundesrechtsverletzenden Auffassung des BFM erfülle und mithin ein Wegweisungsvollzug mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-1226/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren E-1226/2009 Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und detailliert auf die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f., EMARK 2001 Nrn. 22 und 23) und es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204), dass das BFM ebenso überzeugend und detailliert dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), zumal diese Erwägungen in der Beschwerde substanziell auch nicht ansatzweise bestritten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausreise aus Guinea im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung seiner Identität und Auslandaufenthalte den schweizerischen Behörden vorenthält, E-1226/2009 dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich aus dem bisher Erwogenen (insbesondere der Erkenntnis einer missbräuchlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffend Identitätspapiere und Reiseumstände und daraus sich ergebender persönlicher Unglaubwürdigkeit) bereits ein erheblich negativ ins Gewicht fallendes Indiz im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der eigentlichen Verfolgungsvorbringen und mithin der Flüchtlingseigenschaft ergibt, dass sich auch aus den weiteren Unglaubhaftigkeitserwägungen gemäss angefochtener Verfügung und der dortigen Erkenntnis einer offensichtlich ohnehin flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Bedrohungslage klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt, zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen substanziell nicht beanstandet werden und sich die Beschwerdeargumentation im Wesentlichen auf blosse Bekräftigungen und Gegenbehauptungen beschränkt, dass die auf Rekursstufe vorgebrachten Sachverhaltsergänzungen (Begründung der Fahrerflucht mit der Furcht vor an ihm verübter Selbstjustiz sowie Angst vor seiner Tötung durch die Familie des Unfallopfers) ohne entsprechende Erklärung erst auf Rekursstufe geltend gemacht werden und somit unbeachtlich bleiben, zumal dieses Nachschieben von Sachverhaltselementen vom Beschwerdeführer in keiner Weise erklärt wird, dass diese Sachverhaltserweiterung im Übrigen schon per se ein erhebliches Glaubhaftigkeitsdefizit aufweist, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde von einem überfahrenen Mädchen spricht, wogegen er das Unfallopfer im erstinstanzlichen Verfahren noch klar E-1226/2009 und konstant dem männlichen Geschlecht zuordnete (vgl. insb. actum A4 Ziff. 15), dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft vom BFM somit im Ergebnis gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich E-1226/2009 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers, welche sich seit dem Putsch von Ende 2008 wieder beruhigt hat, noch individuelle Gründe (Beschwerdeführer verfügt über Schulbidlung, ist jung und gemäss Akten gesund) auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit ein Eintretensanspruch besteht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, E-1226/2009 welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-1226/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM (in Kopie), Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier) - E._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 13

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