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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2012 E-1225/2012

9 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,524 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N

Testo integrale

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1225/2012

Urteil v o m 9 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, Burkina Faso, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N (…).

E-1225/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Februar 2011 in Richtung Ghana, wo er sich einige Monate aufhielt, verliess, am 24. Oktober 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 1. November 2011 sowie der Anhörung vom 1. Februar 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er aus einer polygamen Familie stamme und sein Vater, welcher in der Elfenbeinküste gelebt habe, fünf Frauen gehabt habe, dass er mit der letzten Frau seines Vaters ein Verhältnis gehabt habe und diese von ihm schwanger geworden sei, dass sein Vater sich das Leben genommen habe, als er davon erfahren habe, und die Geschwister des Beschwerdeführers daraufhin sein Haus in Brand gesetzt hätten, so dass er all sein Hab und Gut verloren habe, dass er diesen Vorfall dem Stadtammann gemeldet und sich bei diesem um eine Mediation mit seiner Familie bemüht habe, diese hierzu aber nicht bereit gewesen sei, dass man gemäss Tradition seiner Familie gesteinigt werde, wenn man eine Beziehung zu einer der Ehefrauen des Vaters unterhalte, dass er deshalb zunächst zu seinem Onkel und dann nach Ghana gegangen sei, dass er in Ghana einige Monate gearbeitet habe und im August 2011 mit einem Frachtschiff in Richtung Schweiz weitergereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Februar 2012 – eröffnet tags darauf – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung vom 24. Oktober 2011 keine

E-1225/2012 rechtsgenüglichen Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere eingereicht und habe nicht glaubhaft machen können, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen angegeben habe, zwecks Papierbeschaffung nichts unternommen zu haben, da er keine Kontakte in seine Heimat habe und wegen des Stresses bei der Schifffahrt alle Telefonnummern vergessen habe, dass ausserdem auch seine Angaben zu seiner Reise nach Europa auffallend substanzarm seien, dass im Weiteren auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers substanzarm und ausserdem nicht asylrelevant seien, da es sich um Übergriffe durch Dritte handle und er es unterlassen habe, bei den staatlichen Sicherheitskräften um Schutz nachzusuchen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in Burkina Faso herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig auf-

E-1225/2012 zunehmen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, die Behörden seien anzuweisen, weder Kontakt mit dem Heimatland aufzunehmen noch den heimatlichen Behörden Daten weiterzugeben und im Falle, dass eine Datenweitergabe bereits stattgefunden habe, sei der Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass er in der Begründung ausführte, seine heimatlichen Dokumente seien zusammen mit seinem Haus verbrannt und er habe niemanden, der ihm helfen könne, Dokumente zu beschaffen, dass er anfangs Angst gehabt habe, Kontakt mit der Botschaft von Burkina Faso aufzunehmen, dies nun aber vorhabe, um neue heimatliche Dokumente zu erlangen, dass er schnell habe ausreisen müssen und deshalb die Polizei im Heimatstaat nicht aufgesucht habe, dass er nicht zurückkehren könne, da er von seiner Familie verfolgt werde und ihn diese nicht nur in Burkina Faso sondern auch in der Elfenbeinküste, Ghana, Togo und Benin suchen würde, dass er sich an die Einzelheiten seiner Schiffsreise nicht zu erinnern vermöge, da dies eine schrecklich Zeit für ihn gewesen sei und er mindestens während dreier Monate auf dem Schiff gewesen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-1225/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demzufolge auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann, dass auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls nicht einzugehen ist, da die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit

E-1225/2012 dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, dass er auch keine Anstrengungen zur Beibringung solcher Dokumente innert 48 Stunden unternommen hat, dass ausserdem die Beschreibung des Reiseweges – wie vom BFM richtig festgestellt – als äusserst vage und realitätsfremd zu beurteilen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers allgemein sehr unsubstanziiert ausgefallen seien, teilt, dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer weder zur Frau, mit welcher er eine Beziehung gehabt haben will, noch zu dieser Beziehung selber, detaillierte Angaben machte, dass auch seine Aussagen bezüglich des Selbstmordes des Vaters und des Todes der Mutter nur sehr vage ausfielen,

E-1225/2012 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demzufolge als offensichtlich unglaubhaft einzustufen sind, er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind, dass im Weiteren zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass sich ferner die Beschwerde weitgehend in Wiederholungen des bereits Bekannten erschöpft und deshalb keine andere Sichtweise zu ergeben vermag, weshalb es sich erübrigt, näher auf die kurzen, unbelegten Ausführungen einzugehen, dass es sich aufgrund des hiermit ergehenden ablehnenden Entscheides erübrigt, auf die Anträge bezüglich Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden einzugehen und lediglich festzuhalten ist, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach bereits eine Kontaktaufnahme erfolgt wäre, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-

E-1225/2012 tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Burkina Faso nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der ledige, (…) jäh-

E-1225/2012 rige Beschwerdeführer, der über eine Ausbildung und Arbeitserfahrung im Bereich (…) verfügt, gerate im Falle der Rückkehr nach Burkina Faso aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1225/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

Versand:

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