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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2016 E-1213/2016

7 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,009 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1213/2016

Urteil v o m 7 . März 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2016 / N (…).

E-1213/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Tadschike aus B._______, Afghanistan – stellte von Deutschland herkommend am 13. Januar 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er gab dabei an, am (…) geboren worden zu sein. Das SEM liess am 19. Januar 2016 eine radiologische Knochenaltersanalyse des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Altersangabe durchführen. Der eingesetzte Arzt wandte die Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle an und kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei 18 Jahre alt. In der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer am erwähnten Geburtsdatum fest. Sein Onkel habe ihm dieses Geburtsdatum ins Personalienblatt bei der Anmeldung des Asylgesuchs eingetragen. Die Grosseltern und zwei Onkel hielten sich in der Schweiz auf. Er sei aus Afghanistan ausgereist, weil er dort niemanden mehr habe. In gesundheitlicher Hinsicht habe er lediglich zu bemerken, dass seine Augen etwas schwach seien, ansonsten sei er gesund. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM die Kopie eines iranischen "Verkehrsscheins" ein, um sein angegebenes Geburtsdatum nachzuweisen. Er gab ferner an, nicht zu wissen, ob er eine afghanische Taskira besitze. In der ersten ergänzenden Befragung vom 27. Januar 2016 hielt das SEM dem Beschwerdeführer vor, das Resultat der Knochenaltersbestimmung habe ergeben, dass sein noch nicht abgeschlossenes Skelettwachstum demjenigen einer 18-jährigen Person entspreche. Folglich hätten sich die Zweifel des SEM am geltend gemachten Alter von 13 Jahren und zehn Monaten (Stand: 19. Januar 2016) erhärtet. Damit sage er nicht die Wahrheit. Der Beschwerdeführer widersprach dieser Auffassung und wiederholte Bekanntes. Das SEM entgegnete ihm, die Kopie des iranischen Verkehrsscheins besitze keine genügende Beweiskraft. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, 14 Jahre alt zu sein, und stellte in Aussicht, dass er den Grossvater mit der Dokumentenbeschaffung beauftragen wolle. Daraufhin gab das SEM bekannt, dass es ihn im Verfahren fortan als Volljährigen behandeln werde. In einer zweiten ergänzenden Befragung vom 27. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Deutschland gewährt, welches gestützt auf seine

E-1213/2016 Aussagen und aufgrund der festgestellten Eurodac-Treffer vom (…) 2015 (Abgleich der Fingerabdrücke) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer führte an, er habe sich in Deutschland nicht registrieren lassen und kein Asylgesuch stellen wollen, weil sich seine Grosseltern in der Schweiz befänden. Er wolle in der Schweiz bleiben. Das SEM stellte am 5. Februar 2016 an die deutschen Behörden ein Ersuchen um Übernahme (take back) des Beschwerdeführers. Die deutschen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 9. Februar 2016 gut und teilten dem SEM die Überstellungsmodalitäten mit. Sie gaben darüber hinaus bekannt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland als A._______, geboren (…anderes Geburtsdatum mit einem anderen Jahr als das in der Schweiz angegebene…), Afghanistan, registriert worden sei. B. Ausgehend von der ausdrücklichen Zustimmung Deutschlands zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2016 – eröffnet am 18. Februar 2016 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Deutschland weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für die (materielle) Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, und die amtliche Verbeiständung in der Person der

E-1213/2016 unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu gewähren. Im Fliesstext der Beschwerde ersuchte er um Einräumung einer Frist zur Beschaffung weiterer Dokumente. Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht vom 25. Februar 2016, eine afghanische Taskira vom 15. März 2015 und Kopien der angefochtenen Verfügung eingereicht. Die Einreichung eines Geburtsscheins wurde in Aussicht gestellt. D. Der Instruktionsrichter setzte am 1. März 2016 mit per Telefax übermittelter Verfügung den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Gleichentags beauftragte er den gerichtsinternen Übersetzer, den wesentlichen Teil der Einträge in der Taskira in eine Schweizer Amtssprache zu übersetzen. E. Der amtsinterne Übersetzungsdienst teilte in der Folge mit, dass die in B._______ ausgestellte afghanische Taskira in Bezug auf den Beschwerdeführer u.a. die folgenden Feststellungen enthält: Das Alter des (…) wird gemäss Aussage im Ausstellungszeitpunkt (24.12.1393, damit europäische Zeitrechnung 15. März 2015) auf 13 Jahre festgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

E-1213/2016 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich nach Kenntnis aller Akten als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen.

E-1213/2016 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat sowie Deutschland dem Übernahmeersuchen des SEM vom 5. Februar 2016 innerhalb der festgelegten Frist zugestimmt hat, liege die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs bei Deutschland. Mithin sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer könne demzufolge nach Deutschland ausreisen, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Abwägung aller Hinweise für und gegen das angegebene Alter liesse aufgrund der bisherigen Praxis auf einen mündigen Beschwerdeführer schliessen. Es existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner Rechtsschrift im Wesentlichen Folgendes entgegen: (1) Er habe immer geltend gemacht, 14 Jahre alt, mithin minderjährig zu sein. Das von ihm geltend gemachte Alter stelle eine ungefähre Altersangabe dar und beinhalte zu seinem tatsächlichen Alter eine vernachlässigbare Abweichung von wenigen Wochen. Er sei keine geschulte Person und Analphabet, der mit Fragen und massiven Vorhalten des SEM konfrontiert worden sei, die bei ihm Stress ausgelöst hätten (s. dazu E. 3.2.3). Er sei jung, im Auftreten unsicher und auf Fremdhilfe angewiesen. Unter diesen Umständen dürfe seine Kernaussage, (ungefähr) 14 Jahre alt zu sein, weder als Widerspruch noch als Täuschungsversuch aufgefasst werden (vgl. Beschwerde S. 4 bis 6). Ohnehin sei zur Handknochenanalyse vom 19. Januar 2016 anzumerken, dass diese nur einen beschränkten Aussagewert besitzen könne, da das Knochenwachstum individuell variiere. Die Praxis habe selbst bei einer Abweichung von mehr als drei Jahren die Analyseresultate bloss als ein Indiz, aber nicht als Beweis für eine Unglaubhaf-

E-1213/2016 tigkeit zugelassen (vgl. Beschwerde S. 5 und 6). So vermöchten die eingereichte Kopie des iranischen Verkehrsscheins und die nachgereichte originale Taskira für seine Glaubwürdigkeit sprechen. Der Geburtsschein sei momentan auf dem Weg in die Schweiz. Er werde nachgereicht. (2) Die Nichtbeiordnung einer Vertrauensperson durch das SEM stelle eine grobe Verletzung der Verfahrensrechte eines Minderjährigen dar. Weder die Befragung zur Person noch andere relevante Verfahrensschritte (beispielsweise das rechtliche Gehör betreffend Alter) seien in Anwesenheit einer solchen Vertrauensperson erfolgt (Beschwerde S. 6). Er habe als Minderjähriger Anspruch auf die Beiordnung einer Vertrauensperson. (3) Weiter sei es unzulässig, ihn mit unzutreffenden Vorhalten (wie Falschangaben zum Alter, Identitätstäuschung) massiv unter Druck zu setzen, zumal man nicht von seiner Volljährigkeit habe ausgehen dürfen (Beschwerde S. 5). (4) Die Schweiz sei aufgrund von Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Behandlung seines Asylgesuchs zuständig (Beschwerde S. 7). 4. Dieser Einschätzung des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden Gründen nicht zugestimmt werden. 4.1 Das vorliegende Wiederaufnahmegesuch stützt sich auf die Angaben aus dem Eurodac-System (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 30. Dezember 2015 ein Asylgesuch gestellt hat. Mangels eines Gegenbeweises des Beschwerdeführers (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, K 7 zu Art. 23 Dublin-III-VO) durfte sich das SEM auf den erwähnten Eurodac-Datenbankeintrag stützen, zumal die Zuständigkeit Deutschlands nicht erloschen war. 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung in Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO. Im Verfahren um Wiederaufnahme geht es jedoch nicht um die erstmalige Bestimmung der Zuständigkeit, weshalb die angerufene Bestimmung nicht anwendbar ist. 4.3 4.3.1 Was die zentrale Rüge des Beschwerdeführers betrifft, wonach die Vorinstanz ihm als 14-Jährigen Verfahrensgarantien (Anspruch auf rechtliches Gehör, Beiordnung einer Vertrauensperson, notwendige Abklärungen

E-1213/2016 u.a.m.) vorenthalten habe (vgl. E. 3.2.1 bis E. 3.2.3), ist festzustellen, dass das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat der durchgeführten radiologischen Untersuchung anlässlich der Befragungen in korrekter Weise orientiert und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben hat, Stellung zum Resultat der Abklärung zu beziehen. Auch hat er seit Kenntnis der Untersuchungsresultate vom 27. Januar 2016 viel Zeit verfliessen lassen, weshalb sich das Gericht nicht veranlasst sieht, ihm eine Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzusetzen oder weitere Beweismittel abzuwarten. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 4.3.2 Die Vorinstanz und das Gericht haben bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere im Original erhalten. Der Beschwerdeführer hat sein Alter bei verschiedenen Gelegenheiten, sei es in Deutschland oder in der Schweiz, unterschiedlich angegeben. Dabei lag er stets ausserhalb der bei der Würdigung und Verwertbarkeit solcher Skelettaltersgutachten zu beachtenden Standard-Abweichung von drei Jahren, womit aufgrund nachstehend angeführter Praxis von der Volljährigkeit ausgegangen werden darf. Daran vermögen weder die für sich allein wenig beweiskräftige Kopie eines iranischen Verkehrsscheins noch die wenig aussagekräftige (originale) afghanische Taskira etwas zu ändern; führen doch beide Beweismittel Geburtsdaten an, die offensichtlich ausserhalb der Standard-Abweichung von drei Jahren des nach Greulich und Pyle-Methode festgestellten Skelettalters liegen. Die blossen Beteuerungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Minderjährigkeit vermögen somit auf dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen europäischer Gerichte mit Knochenaltersanalysen nicht zu überzeugen. Auch wären keine Erkrankungen oder sonstigen Einwirkungen aktenkundig, die beim Beschwerdeführer zu einer extremen Abweichung von der Knochenreifung hätten führen können. Bei dieser Sachlage durfte das SEM auf nachträgliche Abklärungen verzichten. Die Beschwerdeinstanz hat sich in mehreren publizierten Urteilen mit verschiedenen rechtlichen Aspekten der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen radiologischen Knochenaltersgutachten befasst, namentlich mit dem Beweiswert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 16, 2004 Nrn. 31 und 30, 2000 Nrn. 28 und 19), den Folgen einer Divergenz zwischen festgestelltem Knochenalter und behauptetem Alter (EMARK 2001 Nr. 23 E. 4c, und 2004 Nr. 30 E. 6.2) und den grundsätzlichen formalen und inhaltlichen Anforderungen an solche "Gutachten" (vgl. EMARK 2004 Nr. 31, E. 7). Diese Praxis ist für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor massgebend.

E-1213/2016 Zusammenfassend ist die Altersangabe des Beschwerdeführers von 13 Jahren und zehn Monaten respektive 14 Jahren als unglaubhaft zu bestätigen. Die Vorinstanz durfte folglich auf Mündigkeit des Beschwerdeführers schliessen (vgl. zu den Anforderungen EMARK 2004 Nr. 30). 4.3.3 Damit gehört der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der verletzlichen Personen der unbegleiteten Minderjährigen. Die Verfahrensbestimmungen, völkerrechtliche Schutzmassnahmen und Garantien für minderjährige Asylsuchende finden vorliegend keine Anwendung (vgl. auch dazu BVGE 2011 Nr. 23 E. 5.3.1 ff.). Somit sind die Ausführungen der Rechtsvertretung in der Beschwerde in Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen und verletzlichen Personen unbehelflich. 4.4 Die Vorinstanz hat demnach den Nichteintretensentscheid mit Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechtsgrundlage abgestützt. In diesem Kontext ist anzufügen, dass die zuständigen deutschen Behörden nach der fristgerechten Anfrage (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO) des SEM i.S. Übernahme des Beschwerdeführers (take back-Verfahren) die Zuständigkeit Deutschlands anerkannt haben. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die eingereichten Beweismittel und die unter Ziff. 3.2 angeführten Gründe vermögen somit an der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands für das Asylgesuch nichts zu ändern. Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 5. Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 3.2 erwähnten Gründe geltend. Da er nicht als Minderjähriger gilt, bleibt der von der Vorinstanz festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt gültig. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen

E-1213/2016 verzichtet hat. Der Vorinstanz kann dabei keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 6. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Da die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1213/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

E-1213/2016 — Bundesverwaltungsgericht 07.03.2016 E-1213/2016 — Swissrulings