Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1205/2014
Urteil v o m 2 0 . März 2014 Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Jonas Fischer. Parteien
A._______, Nepal, (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).
E-1205/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von B._______ aus über C._______ nach D._______ und von dort aus am 3. September 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. September 2012 (Protokoll in den Akten BFM: A6/13) sowie während der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Januar 2014 (Protokoll in den Akten BFM: A15/12) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern von (…) bis (…) in einem Dorf namens E._______ wohnhaft gewesen, dass im Jahre (…) eine Gruppe von drei bis vier nicht näher beschriebener Maoisten von ihr und ihrem Ehemann immer wieder Geld gefordert habe, dass sich diese Geldforderungen etwa fünf Mal wiederholt hätten und mit Todesdrohungen verbunden gewesen seien, da sie beide sich jeweils geweigert hätten, derartigen Forderungen nachzukommen, dass sie selbst nur ein einziges Mal persönlich die Maoisten gesehen habe, wobei sie zu diesem Zeitpunkt alleine zuhause gewesen sei, dass die Maoisten ihr an diesem Tag damit gedroht hätten, beim nächsten Mal sie und ihr Kinder mitzunehmen und zu töten, wenn ihr Ehemann dann erneut nicht zugegen sei, dass sie beide diese Drohungen der Maoisten nicht mehr hätten dulden können - zumal früher einmal ein Verwandter getötet worden sei und immer wieder Leute aus dem Dorf entführt worden seien - und sie deshalb am 13. April 2004 mitsamt ihren Kindern nach B._______ gezogen seien, dass sie dort während sechs oder sieben Jahre einen (…) geführt hätten und unbehelligt geblieben seien, dass sich, vermutlich am 1. August 2012, ein mutmasslicher Maoist namens F._______ vor ihrem Laden nach ihnen erkundigt habe, was sie von Nachbarsfrauen bzw. einer Nachbarin erfahren hätten,
E-1205/2014 dass sich die Familie zu diesem Zeitpunkt im (…) aufgehalten habe und sie der Übermittlerin der Nachricht gesagt hätten, sie solle F._______ nicht erzählen, dass sie anwesend seien, dass der besagte F._______ aus ihrem Dorf stamme und sie bereits dort von ihm bedroht worden seien bzw. ihr Ehemann vielleicht mit ihm eine persönliche Auseinandersetzung gehabt habe, dass sie zwar nicht wisse, was genau der Mann von ihnen gewollt habe, die Familie sich aber aus Angst vor F._______ bis am 16. August 2012 bei einem Bekannten versteckt und ihm den (…) übergeben habe, dass die Familie über die Grenze nach Indien gelangt sei und der Ehemann mit den Kindern dort geblieben sei, dass er ihr geraten habe allein mit einem Schlepper das Land zu verlassen, zumal ihr Verhältnis nie gut gewesen sei, was sie am (…) auch getan habe, dass ihr Mann sie möglicherweise weggeschickt habe, weil er nicht weiter habe mit ihr zusammen leben wollen, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit am 06. Februar eröffneter Verfügung vom 4. Februar 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen aus dem Jahr 2012 seien - insbesondere auch vor dem Hintergrund der unproblematischen politischen Situation in Nepal - nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend begründet, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungssituation an ihrem Wohnort E._______ im Ausreisezeitpunkt bereits über acht Jahre zurückgelegen habe, weshalb den geltend gemachten Benachteiligungen – unabhängig von der Glaubhaftigkeit – keine Asylrelevanz zukomme, dass sich der Vollzug der Wegweisung trotz der geltend gemachten zerrütteten Familienverhältnisse als zumutbar erweise, weil die entsprechenden Vorbringen zum einen nicht nachvollziehbar seien, die Be-
E-1205/2014 schwerdeführerin aber unabhängig davon in Nepal über ein soziales Netz verfüge, dass die Beschwerdeführerin zudem über eine langjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als (…) verfüge, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig, unzumutbar und unmöglich darstelle, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in formeller Hinsicht begehrte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und die angegebene Ausreisefrist sei als hinfällig zu erklären, dass sie schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin mit einer separaten Verfügung zu informieren, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die angefochtene Verfügung basiere auf der falschen Annahme, sie habe aufgrund der zerrütteten Familienverhältnisse ihr Heimatland verlassen, dass ihr Ehemann sie nämlich nicht habe loswerden, sondern vielmehr in Sicherheit habe wissen wollen, dass einzig die erneute Bedrohung seitens der Maoisten sie zur Flucht veranlasst habe, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel nebst einer Fürsorgebestätigung und einem Unterstützungsschreiben vom 5. März 2014 mehrere Dokumente zur Situation in Nepal zu den Akten reichte,
E-1205/2014 dass auf weitere Einwände, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache von vornherein die Grundlage entzogen ist, dass dasselbe hinsichtlich des Gesuches gilt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
E-1205/2014 dass aufgrund der Akten nichts auf eine bereits erfolgte Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die sie zur Ausreise in die Schweiz bewogen hätten, generell unstimmig ausgefallen sind, dass bereits die Ausführungen zu den mehrfachen Geldforderungen seitens der Maoisten im Jahr (…) äusserst vage und auch inhaltlich nicht überzeugend ausgefallen sind, den entsprechenden Nachteilen aber, wie das BFM zu Recht erwägt, unabhängig davon bereits deshalb keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt, weil der hinreichend enge Kausalzusammenhang zur Ausreise fehlt,
E-1205/2014 dass, was die geltend gemachten Nachteile aus dem Jahr 2012 betrifft, es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise zu begründen, warum F._______ ihre Familie erst acht Jahre nach den Vorkommnissen in E._______ plötzlich in B._______ aufsuchen sollte, dass die Annahme der Beschwerdeführerin, der mutmassliche Maoist F._______ habe asylrechtlich relevante Verfolgungsabsichten darüber hinaus einzig auf ihren Vermutungen beruht, dass es sich erübrigt, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen und ergänzend auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken vermögen, dass sie sowohl anlässlich der Kurzbefragung als auch nach der Anhörung zu den Asylgründen mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass die entsprechenden Protokolle ihren Aussagen und der Wahrheit entsprächen und ihr in eine ihr verständliche Sprache rückübersetzt worden seien, dass den Akten im Übrigen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bezüglich dem von ihr konkret vorgebrachten Missverständnis bereits anlässlich der Kurzbefragung Gelegenheit zur Bereinigung erhielt (vgl. A6/13 S. 10 f.), dass schliesslich auch das Unterstützungsschreiben vom 5. März 2014 nichts zu ihren Gunsten bewirkt, zumal darin nun plötzlich geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe möglicherweise deshalb zu ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr, weil dieser möglicherweise von Maoisten umgebracht worden sei, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
E-1205/2014 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführerin in Nepal eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland aufgrund von Situatio-
E-1205/2014 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nepal, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen lassen, dass sie mit dem pauschalen Hinweis, ihre zahlreichen im Heimatland lebenden Verwandten würden sie bei einer Rückkehr nicht unterstützen die zutreffende Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, nicht zu entkräften vermag und auf die entsprechende ausführliche Erwägung in der BFM-Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung zu behandeln bleibt und – unabhängig von ihrer Bedürftigkeit - abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1205/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Gesuch um Bekanntgabe einer bereits erfolgten Weitergabe von Personendaten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Jonas Fischer
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