Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1204/2010 Urteil v om 2 0 . Juli 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 / N (…).
E1204/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 16. Mai 2008 und gelangte am 14. August 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung vom 21. August 2008 und der Anhörung vom 28. August 2008 im Wesentlichen vor, dass er sich im (…) 1990 der EPLF (Eritrean People's Liberation Front) angeschlossen habe und dort bis 1993 als Kämpfer geblieben sei. Etwa am 20. Mai 1993 habe ein Aufstand gegen die Regierung stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei damals zu Unrecht beschuldigt worden, an den Kundgebungen teilgenommen zu haben. Daraufhin sei er für sechs Monate festgehalten und anschliessend mit einer Verwarnung aus dem Gefängnis und aus der Befreiungsfront entlassen worden. Zurück in seinem Heimatdorf besuchte er wieder die Schule. Beim Ausbruch des Grenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Jahre 1998 habe die eritreische Armee den Beschwerdeführer erneut eingezogen. Als (…) mit Rang eines Leutnants habe er für die militärische Verwaltung gearbeitet. Zwischen dem Jahr 2000 und seiner Verhaftung im Jahr 2006 sei er in C._______ stationiert gewesen, wobei er beruflich viel unterwegs gewesen sei. Er sei mit dem Vorwurf verhaftet worden, (…). Er habe auch zugelassen, dass Soldaten aus seiner Gruppe desertiert hätten. Zunächst habe man ihn ins Gefängnis D._______, später ins Gefängnis E._______ gebracht, wo er zusammen mit 120 anderen Häftlingen im gleichen Raum festgehalten worden sei. Im Mai 2008 sei dem Beschwerdeführer mit der Hilfe eines Fahrers die Flucht gelungen. Am (…) 2008 reiste der Beschwerdeführer aus seinem Heimatland aus und reiste über den Sudan und Libyen nach Europa. Als Beleg für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der eritreischen Behörden über seine Teilnahme am Befreiungskampf (ausgestellt am […] 1993), vier Fotos (Fotokopien), die ihn in Uniform zeigen würden, und eine kirchliche Heiratsurkunde zu den Akten.
E1204/2010 B. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 25. Januar 2010, welche am 27. Januar 2010 eröffnet wurde, das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, diese indes erst durch seine illegale Ausreise aus seinem Heimatstaat zum Tragen gekommen sei (Art. 54 AsylG über subjektive Nachfluchtgründe). Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Auf die Begründung dieses Entscheides wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin am 25. Februar 2010 (Poststempel: 26. Februar 2010) Beschwerde erhoben. Dabei wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 26 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt; ferner sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 16. März 2010 wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht zu einer Vernehmlassung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG eingeladen. Das Bundesamt wurde dabei insbesondere aufgefordert, sich zum mutmasslich geleisteten Militärdienst des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Eritrea zu äussern. Das BFM hat von dieser Mitwirkungsmöglichkeit am 25. März 2010 Gebrauch gemacht. F. Mit Replik vom 21. April 2010 nahm der Beschwerdeführer dazu
E1204/2010 fristgerecht Stellung. Dieser wurde eine gescannte Kopie eines Schreibens vom (…) 2002 des eritreischen Verteidigungsministeriums sowie eine deutsche Übersetzung derselben beigelegt. Ferner wurden vier gescannte Fotos beigefügt, welche den Beschwerdeführer als erwachsenen Mann und nicht als Zwanzigjährigen zeigen würden. Das Original einer Fotografie sowie das mögliche originale Schreiben des Verteidigungsministeriums wurden am 17. Juni 2010 nachgereicht. G. Nach einer entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2010 reichte die Rechtsvertreterin am 28. Juni 2010 ihre Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E1204/2010 3. Die Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung des Asyls (Ziffer 2), die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3) sowie folgerichtig die Erteilung der vorläufigen Aufnahme (Ziffern 47). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Januar 2010 mit folgender Begründung ab: 5.1.1. Das BFM befand, die Vorbringen würden nicht der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere zu den konkreten Daten rund um den Haftbeginn im Jahr 2006 und um die Flucht aus dieser widersprüchlich geäussert. So habe er bei der Befragung zur Person vom 21. August 2010 vorgebracht, er habe bis Ende 2005 in C._______ gelebt und sei von Januar 2006 bis zum 5. Mai 2008 in Haft gewesen. Demgegenüber habe er während der Anhörung vom 28. August 2010 ausgeführt, er sei am 5. Mai 2006 verhaftet worden und am 1. Mai 2008 geflüchtet. Auf diesen Widerspruch
E1204/2010 angesprochen erklärte der Beschwerdeführer, dass er ab Januar 2006 immer wieder habe Fragen beantworten müssen; aber man habe ihn erst am 1. Mai 2006 inhaftiert (A9, S. 7). Ferner widerspreche sich der Beschwerdeführer gemäss dem BFM auch betreffend der Dauer seiner Inhaftierung in D._______. Einerseits habe er zu Protokoll gegeben, er sei zwei Monate in D._______ in Einzelhaft gewesen, danach habe man mit den Abklärungen der Vorwürfe gegen ihn begonnen. Anschliessend sei er ein Jahr in D._______ festgehalten worden. Anderseits habe er in der Anhörung angegeben, er sei insgesamt während eines Jahres in D._______ inhaftiert gewesen. Aufgrund dieser Ungereimtheit stufte die Vorinstanz die geltend gemachte Inhaftierung und demnach auch die Flucht aus der Haft, beziehungsweise aus dem Militärdienst, als unglaubhaft ein. 5.1.2. Der Akt des illegalen Überschreitens der eritreischen Grenze im militärdienstpflichtigen Alter wird indes gemäss der Erkenntnis der Vorinstanz von Eritrea als regierungsfeindliche Haltung angesehen. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer demzufolge eine sehr strenge Strafe zu erwarten, wobei sich die Massnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Es bestehe damit eine begründete Furcht für den Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Indessen werde kein Asyl gewährt, wenn ein Flüchtling wie im vorliegenden Fall erst durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Beschwerdeführer sei demzufolge gemäss Art. 54 AsylG (subjektiver Nachfluchtgrund) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5.2. Der Beschwerdeführer wendete daraufhin mit seiner Eingabe vom 25. Februar 2010 Folgendes ein: 5.2.1. Zur Zeit der Flucht, beziehungsweise der Ausreise, habe der Beschwerdeführer aktiv im Militärdienst gestanden und daher sei er – da er somit im konkreten Kontakt zu den Behörden stand (EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2006 Nr. 3) – aus dem Dienst desertiert. Aufgrund dessen erwarte ihn bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Bestrafung, welche als politisch motiviert einzustufen sei.
E1204/2010 5.2.2. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift geltend, er habe in ausführlicher Weise über seinen Gefängnisaufenthalt und seine Flucht aus der Haft berichtet. Ferner handle es sich bei den von der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimtheiten nur um kleinste Widersprüche und es sei nicht nachvollziehbar, wie ihm diese zur Last gelegt werden könnten. Die Schlüssigkeit der ganzen Erzählung zeige hingegen, dass der Beschwerdeführer das Erzählte wirklich erlebt habe. Aufgrund dieser Ausführungen sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 5.3. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2010 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würde. Das abgegebene Dokument, welches von den eritreischen Behörden am (…) 1993 ausgestellt worden sei, bestätige lediglich, dass der Beschwerdeführer von März 1990 bis Juli 1993 als Funker im Befreiungskampf aktiv war. Das Dokument könne hingegen nicht als Beleg für einen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Militäreinsatz dienen. Des weiteren sei in der Verfügung vom 25. Januar 2010 ausgeführt worden, aus welchen Gründen das BFM die geltend gemachte Desertion nicht als glaubhaft erachte. 5.4. In der Replik vom 21. April 2010 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er für den Militärdienst nach dem Einzug von 1998 keinen neuen Militärausweis erhalten habe. Er habe nur den roten Ausweis (aus dem Jahr 1993) als Identifikation auf sich getragen. Dieser Umstand, dass ehemalige Kämpfer der EPLF bei ihrer Mobilisierung im Jahr 1998 keinen neuen Militärausweise erhalten hätten, werde durch eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. April 2010 – welche der Replik beilag – bestätigt, die sich wiederum auf Informationen des US Departement of State vom Februar 2010 sowie auf einen Auszug eines Berichts von Günter Schröder aus dem Jahr 2010 stütze. Ferner habe der Beschwerdeführer seinen Bruder gebeten, in seinem Haus nach weiteren militärischen Unterlagen zu suchen, die einen zweiten Militäreinsatz beweisen könnten. Dabei sei ein Schreiben des eritreischen Verteidigungsministeriums vom (…) 2002 gefunden worden, welches der Familie A._______ den Erhalt eines Stück Landes bestätigen würde. Dort stehe zudem, dass der Beschwerdeführer am (…)
E1204/2010 1998 eingerückt und dem Verteidigungsministerium (Militärzone […], Division […]) zugeteilt worden sei. Genau diese Angaben habe der Beschwerdeführer auch an den Anhörungen gemacht (A9, Fragen 4042 und 5356). Schliesslich wurde eine originale Fotografie zu den Akten gereicht, die wahrscheinlich nach 1998 gemacht wurde und den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigt. Entgegen der Auffassung des BFM habe ein nach 1993 erfolgter Militäreinsatz sehr wohl stattgefunden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1. Im Folgenden gilt zu untersuchen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers – im Zeitpunkt der Ausreise im eritreischen Militärdienst gestanden und dadurch einen Asylgrund geschaffen zu haben – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG entsprechen. 6.2. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für dich Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1, E. 5a mit weiteren Hinweisen).
E1204/2010 6.3. Der Beschwerdeführer hat den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt und muss sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen. Indes gilt darauf hinzuweisen, dass Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen. 6.4. Es gilt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So gab er an der Kurzbefragung an, er sei von ungefähr Januar 2006 bis zum 5. Mai 2008 im Gefängnis gewesen; ein Jahr lang habe er im Gefängnis D._______, den Rest in der Anstalt von E._______ verbracht (A1, S. 2 f. und 7 f.). Demgegenüber brachte er während der Anhörung vor, er sei am 5. Mai 2006 verhaftet worden und am 1. Mai 2008 geflüchtet (A9, S. 7). Diese Differenzen können nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet als kleinste Widersprüche bezeichnet werden, handelt es sich dabei doch um ein einschneidendes Erlebnis, dessen Anfang und Ende dem Beschwerdeführer genau bekannt sein müssten. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass er mit einem Haftgrund der "schlechten Führung seiner Mitarbeiter" eine derart lange Haft hätte absitzen müssen. Eher wäre zu erwarten, dass ein derartiger Bagatellfall mit einer kurzen Haft oder gar eventuell mit einer Degradierung oder einer Entlassung sanktioniert worden wäre. Ferner überzeugen die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Aufgaben als Leutnant im "Büro eines Generalmajors" (vgl. A9, S. 6 ff.) nicht, da dies, wenn dem so wäre, einer Funktion in einer wichtigen Kommandozentrale (Führungsstab einer Heereseinheit mindestens in der Grössenordnung einer Division) gleichkommen würde. Er erklärte jedoch nur in genereller Weise, er sei in der Verwaltung der Zoba (…) tätig gewesen (A9, S. 7); hier wären aufgrund seiner behaupteten Position substantiiertere Aussagen zu erwarten gewesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Flucht gilt festzustellen, dass den diesbezüglichen Aussagen (A9, S. 12) die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung fehlen. Es mangelt an persönlicher Betroffenheit und Detailreichtum. Da es sich bei der Flucht um ein sehr einschneidendes und einprägsames Erlebnis handelt, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer detaillierter darüber berichtet hätte, hätte er es selber erlebt.
E1204/2010 6.5. Dies bedeutet hingegen nicht, dass der Beschwerdeführer nie dem eritreischen Militär als Soldat gedient hat (vgl. dazu auch seinen Ausweis vom […] 1993). Auch könnte es möglich sein, dass der Beschwerdeführer nach dem erneuten Ausbruch des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Jahr 1998 wie viele ehemalige EPLFKämpfer wieder eingezogen wurde (und dafür nicht unbedingt einen Militärausweis bekommen haben muss) und bis im Jahr 2002 dem eritreischen Militär gedient haben könnte; darauf deutet das Schreiben vom (…) 2002 des eritreischen Verteidigungsministeriums an die Verwaltung der Subzone F._______ hin. Der Inhalt dieses Schreibens – als Dank für seine Pflichterfüllung unterstützte das Ministerium den Beschwerdeführer durch eine Grundstückszuteilung und andere Hilfen – kann jedoch auch dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht durch den geleisteten Dienst erfüllt hat und aus dem Dienst in Würden und dankend entlassen wurde. Dementsprechend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen von ihm geleisteten Militärdienst nach dem Jahr 2002 nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzustellen. 6.6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer früher als Soldat dem eritreischen Militär gedient hat und daraus entlassen worden ist. Indes scheint es sich bei den vorgebrachten Asylvorbringen – die Haft im Jahr 2006 sowie die Flucht aus dieser im Jahr 2008 – um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht um tatsächlich Erlebtes zu handeln. An der Tatsache der unglaubhaften Desertion vermögen auch die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen, nichts zu ändern, da diese kein Datum aufweisen und daher einer früheren Epoche zuzuordnen sind. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin durch Begründung eines subjektiven Nachfluchtgrundes, zum Flüchtling geworden ist. 6.7. Als Ergebnis gilt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat, bzw. solche bei der Ausreise zu befürchten hatte. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
E1204/2010 verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Das BFM ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Überdies ist weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
E1204/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: