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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2010 E-1201/2010

7 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,611 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Febr...

Testo integrale

Abtei lung V E-1201/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1201/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Somalia am 28. Mai 2008 verliess und am 31. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Juni 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juli 2008 (...) sowie der Anhörung vom 16. Oktober 2008 zu den Asylgründen seinen Herkunftsort mit der Stadt B._______ bezeichnete, (...), dass er Angehöriger des Minderheitenclans der Tumal sei und als Grund seiner Ausreise im Wesentlichen geltend machte, von der Rebellengruppe Al Shahab – diese beziehungsweise Unbekannte hätten zuvor bereits seinen Bruder getötet – mit dem Tode bedroht worden zu sein, da er deren Aufforderung vom April 2008, sich in ihren Reihen bei den Kämpfen in Mogadishu zu beteiligen, nicht befolgt habe, dass er sich zunächst zwei Tage bei seiner Schwester versteckt gehalten habe und anschliessend von bewaffneten Angehörigen der Al Shahab angegriffen und verletzt worden sei, dass er – auf Beschluss seiner Mutter – am 28. Mai 2008 auf dem Luftweg mit Destination C._______ ausgereist und von dort auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei, dass er während der Reise im Besitze eines vom Schlepper erhaltenen französischen Reisepasses mit unbekannten Personalien gewesen sei, dass er als Beweismittel nebst drei unpersönlichen Reisetickets eine qualitativ schlechte Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten gab, im Übrigen jedoch keine Identitätsdokumente erhältlich machen könne, da diese verbrannt seien, beziehungsweise er werde das Original seiner Geburtsurkunde nachreichen, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach straffällig geworden ist und entsprechende Strafanzeigen, -befehle und -urteile erwirkt hat, unter anderem betreffend E-1201/2010 Drohung, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, Handlungen gegen die sexuelle Integrität sowie Verletzung von Sitte und Anstand, dass das BFM mit Verfügung vom 15. September 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2008 ablehnte sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es sachverhaltlich die Stadt B._______ in der nordsomalischen Verwaltungsregion Sool lokalisierte, dass das BFM ferner den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft unbesehen der Frage nach der Asylrelevanz der Vorbringen nicht erfülle, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstelle und keine zureichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Nordosten Somalias bestünden, dass im Übrigen eine vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ohnehin verweigert werden müsste, da der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Delikte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 230 Tagen verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung vom 15. September 2009 mit Urteil vom 11. November 2009 aufhob und die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass das Gericht seinen Entscheid im Wesentlichen mit einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Herkunftsortes des Beschwerdeführers begründete, E-1201/2010 dass es ferner bezüglich des vom BFM im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges angewendeten Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG eine hinreichende Beachtung der gesetzlichen Begründungspflicht erheblich in Zweifel zog und erwog, dass das BFM weder eine Subsumption der erwirkten Freiheitsstrafen unter eine oder mehrere Tatbestandsvarianten von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG, oder eine Würdigung der (scheinbar angenommenen) Langfristigkeit dieser Strafen nach Massgabe der hierfür relevanten Rechtsprechung und Lehre, noch eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2008 erneut ablehnte sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es sachverhaltlich den Herkunftsort des Beschwerdeführers nunmehr übereinstimmend mit dessen Angaben lokalisierte (Stadt B._______, [...]), dass es den ablehnenden Asylentscheid abermals damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers infolge aufgetretener Widersprüche (betreffend Chronologie und Aufenthaltsorte seit der ihm von der Al Shabab zugefügten Verletzungen sowie betreffend Täterschaft der Tötung seines Bruders) den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft unbesehen der Frage nach der Asylrelevanz der Vorbringen nicht erfülle, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstelle und keine zureichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Somalia bestünden, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei, dass sich die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend erübrige, da der Beschwerdeführer durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen habe beziehungsweise diese gefährde und weder willens noch fähig sei, E-1201/2010 sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln zu halten, womit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG zur Anwendung gelange, dass die Anwendung von „Art. 87“ (recte: Art. 83) Abs. 7 Bst. b AuG unter Berücksichtigung der gemäss Praxis (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 39 E. 5.3) geforderten Interessenabwägung auch verhältnismässig sei, da die Straffälligkeiten wiederholt aufgetreten seien und insbesondere die begangene Tötungsdrohung ein besonders schützenswertes Rechtsgut betreffe, wobei er ein hohes Gewaltpotenzial mit einer schlechten Zukunftsprognose manifestiere, dass mithin das öffentliche Interesse der Schweiz an einem Wegweisungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, sich auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berufen, überwiege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in der Begründung zunächst klarstellt, der angefochtene Entscheid vom 3. Februar 2010 sei falsch adressiert und ihm erst am 24. Februar 2010 via das Sozialamt eröffnet worden, dass er im Weiteren seine geltend gemachte Gefährdungslage in Somalia bekräftigt, hingegen seine freiwillige Rückkehr in seine Heimatstadt in Aussicht stellt, sobald sich die Situation dort verbessere, dass er im Übrigen in keinem weiteren europäischen Land um Schutz nachsuchen könne, da er hier bereits daktyloskopisch erfasst und deshalb auf den asylrechtlichen Schutz in der Schweiz angewiesen sei, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 2. März 2010 den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, E-1201/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in der Rekurseingabe die Tatsache der Eröffnung des angefochtenen Entscheides an den im Verfügungszeitpunkt im Strafvoll zug befindlichen Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt wird, dass demgegenüber die Fragen der korrekten Adressierung und des Eröffnungszeitpunktes nicht restlos geklärt scheinen, zumal der Rückschein weder ein zuverlässiges Eröffnungsdatum noch eine Unterschrift enthält, die im Schriftbild eine Übereinstimmung mit der bislang vom Beschwerdeführer verwendeten aufweisen würde, dass zur Vermeidung umfangreicher weiterer Abklärungen auf das vom Beschwerdeführer behauptete Eröffnungsdatum vom 24. Februar 2010 abzustellen ist, innert der seither laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist keine Ergänzungseingaben eingegangen sind und im Übrigen die Beschwerde selbst im hypothetischen Falle der theoretisch frühest möglichen Entscheideröffnung (am 3. Februar 2010) als rechtzeitig zu qualifizieren gewesen wäre, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be- E-1201/2010 ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111A Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz unter nunmehr beanstandungsloser Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden und umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss an- E-1201/2010 gefochtener Verfügung und die zusammenfassende Darstellung oben verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise liefert, zumal sich der Beschwerdeführer dort inhaltlich darauf beschränkt, pauschal seine Gefährdungslage in Somalia zu bekräftigen, ohne die Erwägungen des BFM auch nur ansatzweise substanziell zu bestreiten, dass das Bundesverwaltungsgericht das unzweifelhafte Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstruktes gewinnt, welche Erkenntnis sich insbesondere auch aus dem Umstand der unzureichenden Mitwirkung hinsichtlich der Einreichung von Identitätsdokumenten sowie in Betrachtung der unplausiblen Schilderung der Reiseumstände von Somalia in die Schweiz ergibt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne infolge seiner Daktyloskopierung in der Schweiz in keinem weiteren, dem Schengen- Raum zugehörigen europäischen Land mehr Einlass in ein Asylverfahren erhalten, angesichts der diesbezüglich anwendbaren Abkommen und Verordnungen nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs – inklusive der Wegweisungs- und Vollzugsfrage – jedoch offensichtlich irrelevant bleibt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), E-1201/2010 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG), E-1201/2010 dass die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 insbesondere dann nicht verfügt wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG), dass das BFM letztere Bestimmung in der vorliegend zur Beurteilung stehenden Verfügung angewendet hat, wogegen es sich in der zuvor kassierten Verfügung noch auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG gestützt hatte, dass es die (grundsätzlich bei beiden Bestimmungen gebotene) Verhältnismässigkeitsprüfung nunmehr vorgenommen hat, dass die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG im vorliegenden Fall gesetzes- und praxiskonform und insbesondere auch verhältnismässig erscheint, wobei auf die umfassenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II/2) im Wesentlichen verwiesen werden kann und diese Erkenntnisse – mit der schlechten Prognose hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens – durch ein neu ergangenes Strafurteil vom 24. Februar 2010 zusätzlich gestützt werden, dass sich vorliegende Beschwerde mit keinem Wort gegen die betreffende Argumentation des BFM wendet und die Erwägungen somit unbestritten bleiben, weshalb sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1201/2010 (Dispositiv nächste Seite) E-1201/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 12

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