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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2021 E-1200/2021

23 marzo 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,988 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1200/2021

Urteil v o m 2 3 . März 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2021 / N (…).

E-1200/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige suchten am 25. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 20. November 2020 in Italien wegen ihrer am Vortag erfolgten illegalen Einreise registriert worden waren. B. Die Beschwerdeführenden bevollmächtigten am 4. Januar 2021 die Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). C. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 6. Januar 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. D. Die italienischen Behörden nahmen zum Gesuch des SEM vom 7. Januar 2021 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) innerhalb der geltenden Frist keine Stellung. E. Mit Verfügung vom 8. März 2021 (eröffnet am 11. März 2021) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Überstellung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Rechtsvertretung erklärte am 10. März 2021, ihr Mandat niederzulegen (Art. 102h Abs. 4 AsylG).

E-1200/2021 G. Mit Beschwerde vom 17. März 2021 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Ferner wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen. H. Am 18. März 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist – unter nachfolgenden Einschränkungen – einzutreten. 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ist daher nicht einzutreten und entsprechend auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.

E-1200/2021 1.5. Insoweit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt wird, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 ff. AIG (SR 142.20) sind vorliegend nicht zu prüfen, weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Im Fall eines – wie vorliegend – sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn

E-1200/2021 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.5. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, illegal nach Italien eingereist zu sein. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, in Italien würden für Flüchtlinge unmenschliche Zustände herrschen. Dort hätten sie sich sehr unsicher gefühlt. Sie hätten zuweilen auf der Strasse gelebt und geschlafen. Aufgrund der im Asyl-Camp herrschenden Umstände hätten sie bereits in Italien gesundheitliche Probleme gehabt, die nicht behandelt worden seien. Das SEM habe ihre gesundheitlichen Probleme nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe derzeit schlimme Schmerzen im (…) und es sei der Verdacht einer (…) geäussert worden. Unter dieser Krankheit habe er bereits im Heimatland einmal gelitten. 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM – davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zur Lage Asylsuchender in Italien keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3. Auch fällt – einhergehend mit den zutreffenden Ausführungen des SEM – die Anwendung Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (sog. Selbsteintrittsrecht), welcher in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, vorliegend nicht in Betracht.

E-1200/2021 So ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss Arztbericht vom 16. März 2021 – weiterhin an einem (…) – leidet (vgl. act. […]-48/1). Italien verfügt grundsätzlich aber über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. D-2846/2020 E. 6.2.1). Es ist – wie das SEM zutreffend festgehalten hat – an den Beschwerdeführenden, nach ihrer Überstellung in Italien, die dort zur Verfügung stehenden medizinischen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Asylgesuchstellung können sie auf die asylrechtlichen Aufnahmestrukturen und Leistungen zugreifen. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden in Form von (…), des Verdachts auf (…) und (…) (vgl. act. […]-26/1, […]-39/3), sind sodann nicht als schwerwiegend zu erachten und können – mittels Medikation – in Italien behandelt werden. Gleiches gilt für die mittels ärztlichem Zeugnis vom 16. März 2021 zusätzlich diagnostizierte (…) (vgl. act. […]-48/1). 4.4. Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden – sofern notwendig – vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der Verfügung den zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bei den Beschwerdeführenden vorhandenen Erkrankungen – entgegen der Ansicht in der Rechtsmittelschrift – Rechnung getragen hat. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist sodann nicht erkennbar. Auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Zeugnisses vom 16. März 2021 rechtfertigt sich eine Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz nicht. 4.6. Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Italien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet. 5. 5.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-1200/2021 5.2. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 5.3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. 5.4. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird mit dem vorliegenden Entscheid obsolet. 5.5. Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

E-1200/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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