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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2010 E-120/2010

2 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,606 parole·~13 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung V E-120/2010/kuc {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-120/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. August 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 20. Oktober 2009 fand in der Schweizerischen Botschaft in Ankara die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr und habe ein langes Gefängnisleben vor sich. Es seien gegen ihn acht verschiedene Verfahren eingeleitet worden, wovon sieben noch hängig seien. Er sei wegen Organisation von Demonstrationen, Teilnahme an Kundgebungen, Beschädigung von Privat- und Staatseigentum sowie wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) und Propaganda für die DHKP-C angeklagt worden. In einem Urteil sei er zu sechs Jahren Haft und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er sei mehrmals inhaftiert und dabei gefoltert worden. Er sei zur Zeit auf freiem Fuss, mehrere Verfahren seien jedoch vor dem Kassationshof hängig und er erwarte eine Bestätigung der Urteile, insbesondere der ausgesprochenen Gefängnisstrafen. Er gehöre einem Verein an, der sich für die Menschenrechte, Demokratie und Freiheit einsetze, wobei er als deren Führungsmitglied aktiv an verschiedenen Anlässen (Podiumsdiskussionen, Pressekundgebungen, Protestaktionen, etc.) mitwirke. Zudem sei er wegen des Drucks seitens der Behörden Mitglied der DHKP-C gewesen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verweisen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Gerichtsunterlagen im Original zu den Akten: - Verfahren Nr. 1: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) (Anklage wegen Beschädigung öffentlichen und privaten Eigentums sowie wegen Widerstand gegenüber Staatsbeamten, begangen am (...)) mit Urteil des Friedensstrafgerichts in B._______ vom (...) (Freispruch mangels Beweisen), - Verfahren Nr. 2: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) (Anklage wegen Verstoss gegen das Demonstrationsgesetz, begangen am (...)) mit Urteil des Frie- E-120/2010 densstrafgerichts in B._______ vom (...) (zehn Monate Haft und Geldstrafe unbedingt), - Verfahren Nr. 3: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) (Anklage wegen Beschimpfung und Verunglimpflichung des Staates, begangen am (...)) mit Urteil des Friedensstrafgerichts in B._______ vom (...) (Freispruch mangels Erfüllen des Straftatbestands), - Verfahren Nr. 4: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) (Anklage wegen Aufhetzung des Volks zu Hass und Feindlichkeit, begangen am (...)) mit Urteil des Friedensstrafgerichts in B._______ vom (...) (zehn Monate Haft unbedingt), - Verfahren Nr. 5: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom (...) (Anklage wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation DHKP-C und wissentliche und willentliche Unterstützung der DHKP- C, begangen am (...)) mit Urteil des 3. Gerichts für schwere Straftaten in C._______ vom (...) (sechs Jahre und 3 Monate Haft) sowie Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft in B._______ an den Kassationshof vom (...) (Korrektur in Urteil, Bestätigung des Strafurteils), - Verfahren Nr. 6: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) (Anklage wegen öffentlicher Beleidigung der Türkei und verschiedener Staatsorgane, begangen am (...)) mit Urteil des Friedensstrafgerichts in B._______ vom (...) (Freispruch mangels Beweisen) und Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft in B._______ an den Kassationshof (Antrag Verurteilung), - Verfahren Nr. 7: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom (...) (Anklage wegen Propaganda für die Terrororganisation DHKP-C, begangen am (...)) mit Urteil des 3. Gerichts für schwere Straftaten in C._______ vom (...) (zehn Monate Haft mit bedingtem Aufschub). Die Schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte dem BFM mit Begleitbrief vom 20. Oktober 2009 (Eingang BFM: 6. November 2009) das Anhörungsprotokoll und die Beweismittel (Gerichtsunterlagen) im Original samt deutscher Übersetzung. Die Botschaft hielt zudem fest, der Beschwerdeführer verfüge über einen gültigen Pass. E-120/2010 B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 - zugestellt am 23. Dezember 2009 - verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und sinngemäss die Überprüfung seiner Asylgründe. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- E-120/2010 hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammen- E-120/2010 fassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. 5. 5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der DHKP-C sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, für die DHKP-C nichts getan zu haben. Dazu sei festzustellen, dass im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Frage der Schutzbedürftigkeit bei einem Einreise- und Asylgesuch habe. Der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre oder die ausgesprochene Strafe aus einem solchen Grund unverhältnismässig hoch ausgefallen wäre. Schliesslich sei es nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der DHKP-C eine Einreisebewilligung zu erteilen. Im Übrigen bestehe für ihn die Möglichkeit, in ein anderes Land auszureisen und dort ein Asylgesuch zu stellen. Als Alternative zur Schweiz stünde ihm als türkischer Staatsangehöriger die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien zu reisen und dort ein Asylverfahren zu durchlaufen. Aus diesen Gründen sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer an, er habe wegen seiner Mitgliedschaft und seinem Engagement in einem Verein, der sich mit Menschenrechten, Demokratie und Freiheit befasse, Todesdrohungen erhalten. Er habe sich für kurze Zeit als Mitglied der DHKP-C engagiert in der Hoffnung, sich so vom Druck auf ihn und seine Familie zu befreien. In der Folge sei er von einem ehe- E-120/2010 maligen Mitglied bei der Polizei denunziert worden, was zu einer Anklageerhebung beim 3. Gericht für schwere Straftaten in C._______ geführt habe. Er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, in ein anderes Land auszureisen, um dort ein Asylgesuch zu stellen. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte. 6.1 Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden, auszugsweise angefertigten Übersetzungen der von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei als Mitglied eines politischen Vereins (Temel Haklar ve Özgürlükler Dernegi) engagiert hat und durch seine Teilnahme an Diskussionen, Pressekundgebungen, Protestaktionen und Demonstrationen sowie durch Organisieren von Aktionen ins Visier der Strafverfolgungsbehörden von B._______ geraten ist. Zwischen Januar 2005 und Mai 2007 wurden gegen ihn sieben Strafverfahren - fünf vor dem Friedensstrafgericht und zwei vor dem 3. Gericht für schwere Straftaten in C._______ - eingeleitet (vgl. Sachverhalt Bst. A, Beweismittelcouvert, Akte A5). Dabei wurde er vom Friedensstrafgericht in B._______ in drei Verfahren mangels Beweisen respektive mangels Erfüllen des Straftatbestandes freigesprochen. In zwei weiteren Verfahren wurden ihm bedingte Freiheitsstrafen auferlegt. In drei anderen Strafverfahren - davon zwei vor dem 3. Gericht für schwere Straftaten in C._______ - folgten unbedingte Gefängnisstrafen, so wegen Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz (zehn Monate), wegen Aufhetzung des Volks zu Hass und Feindlichkeit (zehn Monate) sowie wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C und Unterstützung derselben (sechs Jahre und drei Monate). Im letzteren Verfahren wurde er im Zeitpunkt der Urteilsverkündung unter Berücksichtigung der Straftat, der bereits in Haft verbrachten Zeit und der Verhältnismässigkeit bedingungslos aus der Haft entlassen. Die Frage, ob die in drei der sieben eingeleiteten Strafverfahren erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sind, ist hier nicht zu prüfen; es bestehen diesbezüglich keine Hinweise auf ein unrechtmässiges Handeln. Zudem erscheint das Strafmass der ausgesprochenen Gefängnisstrafen nicht als unverhältnismässig. In gewissen Punkten wurde der Beschwerdeführer gar freigesprochen. E-120/2010 Auch betreffend das Strafverfahren beim 3. Gericht für schwere Straftaten in C._______ wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C und Unterstützung der DHKP-C erscheint die ausgesprochene Strafe von sechs Jahren und drei Monaten in Anbetracht der in diesem Strafverfahren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten - Mitgliedschaft bei der DHKP-C und Unterstützung derselben - nicht unverhältnismässig streng. Abgesehen davon wurde er nach 14 Monaten Gefängnis bedingungslos auf freien Fuss gesetzt. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Verurteilung aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei der marxistisch-leninistisch orientierten DHKP-C um eine illegale Organisation handelt, deren Ziel es ist, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System einzurichten. Die Organisation war massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 bis 2007 beteiligt. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen „Zeichen des Imperialismus“ richteten. Zwar kam es in letzter Zeit zu keinen spektakulären Operationen mehr. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin eine erhöhte Gewaltbereitschaft aus (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGS-HILFE, Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2008). Wie den eingereichten Gerichtsunterlagen betreffend das Verfahren Nr. 5 zudem entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer am (...) festgenommen worden, als er zwei verdächtige Personen transportiert habe. Dabei hätten die Aussagen und die Identifizierung einer Person ergeben, dass er verschiedenen Mitgliedern der DHKP-C Waffen und anderes Material übergeben haben soll. Er habe sich selber der DHKP-C angeschlossen und eine Waffe erhalten. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine strafrechtliche Verfolgung durch die türkischen Behörden als grundsätzlich legitim zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer dazu einwendet, er sei wegen des Drucks seitens der Behörden Mitglied der DHKP-C geworden, ohne sich jedoch aktiv betätigt zu haben, vermag dies an obiger Betrachtungsweise nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er deswegen dieser Organisation beigetreten ist und sich - wie in der Beschwerdeschrift erwähnt - für diese engagiert habe. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass entsprechend dem Antrag des zuständigen Staatsanwalts, der beim Kassationshof die Revision des diesbezüglichen Urteils beantragt hat, nicht mit einer höheren Strafe zu rechnen sein dürfte. Vielmehr E-120/2010 beantragte dieser in seiner Eingabe die Anpassung eines Absatzes im Urteil, gleichzeitig aber die Bestätigung des Strafurteils. Insgesamt deuten die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen auf rechtsstaatlich korrekt durchgeführte Verfahren hin. Zudem kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers in den beim Kassationshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden. Jedenfalls liegen diesbezüglich keine Hinweise dafür vor, wonach der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte. Was die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Einwände des Beschwerdeführers, wegen seines politischen Engage-ments mit häufigen Todesdrohungen konfrontiert worden zu sein, betrifft, können den Akten keine derartigen Angaben entnommen wer-den, weshalb seine diesbezüglichen Befürchtungen vor weiteren Dro-hungen nicht begründet sind. 6.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Im Übrigen ist eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 m.w.H.). Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-120/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Ankara und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 10

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