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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2009 E-1196/2009

4 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,444 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-1196/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren _______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1196/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge – Georgien zusammen mit seinem Bruder vor 2 bis 3 Monaten (28. Juli bis 28. August 2008) bzw. am 10. September 2008 in einem LKW verliess und am 16. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 17. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 28. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. November 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe als (Berufsbezeichnung) gearbeitet und sei wegen gewissen Informationen (auf Kassette), die er gehabt habe, von unbekannten Personen verfolgt worden, dass seine Eltern am 11. August 2008 bei einem Autounfall unweit von B._______ ums Leben gekommen seien, dass eine Unfallexpertise ergeben habe, dass sich eine Kugel in einem Pneu dieses Wagens befunden habe, dass der Tod der Eltern zwar in einer Zeitung von B._______ publiziert worden sei, er sich aber nicht an den Namen der Zeitung zu erinnern vermöge, dass der Onkel bei der Polizei erfolglos eine Anzeige erstattet habe, er selber hingegen nichts unternommen habe, dass sein Bruder etwa ein Monat vor der Erstbefragung – also etwa Ende September 2008 – von unbekannten Personen entführt und während 10 Tagen festgehalten worden sei, dass dieser aufgrund von Verhandlungen des Onkels beziehungsweise der Übergabe einer Kassette durch diesen sowie einer Zahlung an die Entführer freigelassen worden sei, E-1196/2009 dass er und sein Bruder von denselben Leuten auch per Telefon bedroht worden seien, dass ferner bei Kriegsausbruch, am 6. August 2008, ein Kommissar ihn als Reservist habe fürs Militär rekrutieren wollen, dass er aber keinen Militärdienst geleistet habe, dass er und sein Bruder Angst gehabt und beschlossen hätten, das Land zu verlassen, dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 – eröffnet am 17. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich; sodann sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Verfügung zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-1196/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass dabei – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach eine 30-tägige Frist bei Beschwerden gegen einen Wegweisungsentscheid zu gelten habe – die 5-tägige Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden auch im Wegweisungspunkt gilt, und die allfälligen späteren Eingaben nur im üblichen Rahmen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden können, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das vorliegende Verfahren mit jenem des Bruders des Beschwerdeführers (...) koordiniert behandelt wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-1196/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befinden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 S. 90 f.), dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich E-1196/2009 auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen überzeugend darlegte, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, insbesondere weil der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise erklären konnte, weshalb er nach dem Verlust seines einzigen Identitätsausweises in Georgien – 5 Monate vor der Ausreise – nichts unternommen habe, zumal er diesen im Alltag und erst recht für die Flucht benötigt hätte, dass der Beschwerdeführer auch keine ernsthafte Bereitschaft erkennen liess – obwohl sein Onkel und seine Tante in B._______ leben – einen Identitätsausweis von der Schweiz aus zu beschaffen, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2009 weder mit den diesbezüglichen Erwägungen des BFM auseinandersetzt noch neue entschuldbare Gründe für das Fehlen von Identitäts- und Reisedokumenten vorbringt, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz gelangen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt habe, dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 28. Oktober 2008 sowie der Direktanhörung vom 27. November 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hatte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und es lägen auch offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6), dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch Unbekannte – wegen der (Berufsbezeichnung) Tätigkeiten des Vaters – verfolgt werde, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, E-1196/2009 dass insbesondere Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Bruders (...) festzustellen sind, dass der Beschwerdeführer schilderte, sein Bruder sei Ende September 2008 (A 1, S. 4) – also erst nach dem Tod seiner Eltern am 11. August 2008 – entführt worden, wohingegen sein Bruder zu Protokoll gab, er sei am 6. Juli 2008 entführt worden (vgl. N [...], A 9, S. 7, F 75), dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, sein Onkel habe den Bruder von den Entführern freigekauft (vgl. A8, S. 9, F 92), dieser hingegen geltend machte, sein Vater habe das Lösegeld bezahlt (vgl. N [....], A 9, S. 9, F 92), dass auf die Aufzählung von weiteren Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers verzichtet wird, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Geschehnisse nur sehr vage und undifferenziert wiedergibt, dass insbesondere erstaunt, dass er beispielsweise nichts über die (Berufsbezeichnung) Tätigkeit seines Vaters (vgl. A8, S. 6, F 48 und 49), über dessen Informationen, welche die Verfolger interessiert haben sollen (vgl. A1, S. 5) oder über die Verfolger selbst (vgl. A8, S. 6, F 58) wissen will, dass schliesslich nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Gründe und Verursacher seiner Verfolgung und des mutmasslichen Mordes an seinen Eltern nicht zu ermitteln versuchte (vgl. A1, S. 4 f.; A 8, S. 6, F 52 und F 53), dass er weiter auch nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb er die persönlichen Behelligungen der Polizei nicht gemeldet hatte (vgl. A 8, S. 7, F 66, 69), zumal die polizeilichen Untersuchungen betreffend den tödlichen Autounfall seiner Eltern ergeben haben sollen, dass sich in einem Pneu eine Kugel befunden habe, dass ferner die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte Verfolgung durch den Kommissar, der ihn am 6. August 2008 als Reservisten ins Militär habe einziehen wollen, nachgeschoben erscheint und asylrechtlich unbedeutend ist, da es sich um eine staatlich legitime Massnahme handelt, die nicht an ein asylrelevantes Merkmal geknüpft ist, E-1196/2009 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-1196/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es insbesondere dem jungen, gesunden und ungebundenen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder eine Lebensgrundlage aufzubauen, allenfalls mit Unterstützung seiner Angehörigen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: E-1196/2009 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 10

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