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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2020 E-1194/2020

5 marzo 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,516 parole·~13 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1194/2020

Urteil v o m 5 . März 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Moldova, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (…).

E-1194/2020 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 29. Januar 2020 mit ihren beiden Kindern B._______ und C._______ in der Schweiz um Asyl. Gleichentags ersuchte ihr seit 13 Jahren mit ihr im Konkubinat lebender Partner und Vater der beiden Kinder D._______ (E-1199/2020) in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. Februar 2020 und der Anhörung vom 17. Februar 2020 führte sie im Wesentlichen aus, sie gehöre der Ethnie der Roma an und habe von der Geburt bis zu ihrer Ausreise in E._______ (Moldova) gelebt. Sie habe zwei bis drei Jahre die Schule besucht. Im Oktober 2019 sei sie von einer Frau angesprochen worden, deren Sohn F._______ wolle ihre Tochter B._______ heiraten. Sie habe abgelehnt. Einige Tage später sei sie dieser Frau wieder begegnet und es sei zu einem Streit gekommen. Nach dem Neujahr 2020 seien die Eltern von dem jungen Mann zu ihnen nach Hause gekommen. Den Akten ihres Partners ist zu entnehmen, dass ungefähr eine Woche später F._______ zusammen mit einem Kollegen versucht habe B._______ bei ihrer Schule zu entführen. Ein Schulwächter habe die Entführung verhindern können. Die Schulleitung habe ihren Partner, sie und die Polizei gerufen. In der Schule hätten ihr Partner und sie Anzeige bei der Polizei erstattet. Ein ihrem Partner bekannter Polizist, Leiter der Strafverfolgung, sei ebenfalls in der Schule anwesend gewesen und habe ihm geraten, seine Tochter mit F._______ zu verheiraten. Er vermute deshalb, die Familie von F._______ habe die Polizei und den ihm bekannten Polizisten bestochen. Er sei davon ausgegangen, dass die Polizei nicht gegen die Familie von F._______ vorgehen und diese weiter versuchen würde, seine Tochter zu entführen (vgl. E-1199/2020 Bestimmung A). Dem fügte die Beschwerdeführerin hinzu, ihr sei daraufhin von der Polizei geraten worden, sich mit der Familie von F._______ zu versöhnen. Wegen des Entführungsversuchs seien sie kurz darauf am 27. Januar 2020 legal aus Moldova ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte die moldawischen Pässe und die abgelaufenen moldawischen Pässe von ihr und ihren beiden Töchtern, die moldawischen Identitätskarten von ihr und ihrer Tochter C._______ (alle im Original), die Bustickets von G._______ nach H._______, die Zugtickets von H._______ nach I._______, diverse Kreditkarten lautend auf ihren Partner (alle in Kopie), ihre Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 6. Februar 2020 sowie einen Arztbericht vom 10. Februar 2020 von ihr ein.

E-1194/2020 B. Am 25. Februar 2020 (recte: 21. Februar 2020) gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 verzichtete sie auf eine Stellungnahme. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eine amtliche Rechtsvertretung sei einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung für sich und ihre Kinder legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die vorgedruckten Beschwerdebegehren sind auf Russisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 105 AsylG

E-1194/2020 i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin (handschriftlich) sind hingegen alle in einer Amtssprache verfasst. Die Beschwerdeführerin bedient sich der Beschwerdevorlage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Da deren vorgedruckter Inhalt auf dem Internet aufgeschaltet ist und sich die Exemplare auf allen Sprachen entsprechen (https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/hilfe/informationsblaetter /russisch/russ-2009beschwerdevorlage.pdf), ist auf die Einholung einer Übersetzung der Anträge in eine Amtssprache zu verzichten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, wird auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht eingetreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/hilfe/informationsblaetter/russisch https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/hilfe/informationsblaetter/russisch

E-1194/2020 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Bundesrat habe Moldova (ohne Transnistrien) per 8. Dezember 2006 zu einem verfolgungssicheren Staat, einen sogenannten "Safe Country", nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Bei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um einen Parteienstreit, bei welchem sie selber Partei sei. Nach einem Entführungsversuch ihrer Tochter B._______ und einer Anzeige bei der Polizei habe sie nicht abgewartet, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkomme, und sei, da sie vermutet habe, dass die Behörden generell korrupt seien und der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, zwei Tage später aus Moldova ausgereist. Es liege keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, weshalb auf die Hervorhebung zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen bezweifelt werden würde. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Personen aus einer anderen Sippe hätten um die Hand ihrer zwölfjährigen Tochter angehalten. Sie habe abgelehnt. Eine Woche später habe diese Sippe versucht, ihre Tochter zu entführen und zu vergewaltigen. Sie habe sich an die Polizei gewandt, doch diese habe nicht reagiert. Deshalb befürchte sie, dass ihre Tochter Opfer sexueller Gewalt werden würde. Nach traditionellen "Zigeunergesetzen" würden Mädchen mit zwölf Jahren verheiratet. Ihre Tochter solle jedoch ein normales Leben führen. Nach einer Rückkehr nach Moldova würde ihre Tochter entführt und zwangsverheiratet werden. 5.3 Die Vorinstanz bezweifelt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Doch selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit genügen ihre Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht. Sie macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Bei einer privaten Fehde handelt es sich nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten

E-1194/2020 Grund erfolgt. Zudem sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2). 5.4 Der Bundesrat hat Moldova als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) eingestuft. Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen, ohne die Reaktion der Polizei auf ihre Anzeige abzuwarten. Folglich ist ihre Aussage, die Polizei sei korrupt, eine blosse Behauptung. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, sich im Falle eines Untätigbleibens der Polizei an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Sie hat ferner über die blosse Korruptionsbehauptung hinaus in keiner Weise dargetan, dass ihr die moldawischen Behörden keinen Schutz vor einer Verfolgung durch Privatpersonen bieten würden. Es gibt mithin keinen Grund anzunehmen, sie könnten dies nicht auch künftig, nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat, tun. 5.5 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind. Es bestehen des weiteren keine konkreten und substanziierten Hinweise, welche die Regelvermutung, Moldova gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, in ihrem Fall zu widerlegen vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche

E-1194/2020 Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Moldova sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wären. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Moldova nicht vor.

E-1194/2020 7.4 Die Beschwerdeführerin ist 36 Jahre alt und gesund. Sie hat eine zweibis dreijährige Schulbildung. Mit ihrem Vater und ihrem Partner (gleichentags ergangenes Urteil E-1199/2020) verfügt sie in ihrem Heimatort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass ihre Familie sie bei einer Rückkehr nach Moldova bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann und den beiden Kindern nach einer weniger als zweimonatigen Abwesenheit von ihrer Heimat eine Eingliederung in das ihnen vertraute Schulsystem gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E-1194/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

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