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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2012 E-1185/2011

24 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,712 parole·~14 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1185/2011

Urteil v o m 2 4 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Eritrea),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (…).

E-1185/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 15. September 2008 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Oktober 2008 im heutigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten sowie der Anhörung vom 18. Februar 2010 (in Anwesenheit einer Vertrauensperson) zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, sie sei ethnische Tigre, amharischer Muttersprache und aufgrund der Herkunft ihrer Eltern aus Asmara eritreische Staatsangehörige, jedoch nie als solche registriert worden und habe seit Geburt beziehungsweise dem Kleinkindalter in Dire Dawa (Äthiopien) gelebt, dass sie ihren Vater nie gekannt habe, und ihre Mutter nach Eritrea abgeschoben worden sei, als sie (Beschwerdeführerin) sechs Jahre alt gewesen sei, dass sie fortan bis zu Ausreise bei einer Freundin ihrer Mutter (nachfolgend Pflegemutter) gewohnt habe, die sie schlecht behandelt habe, indem sie sie (Beschwerdeführerin) schwere Arbeiten (Kochen, Backen und Waschen) habe verrichten lassen und wie eine Sklavin behandelt habe, dass die Pflegemutter sie zudem gegen ihren Willen im Alter von acht Jahren habe beschneiden lassen, ihr gedroht habe, sie nach Eritrea zurückzuschicken, und am regelmässigen Schulbesuch gehindert habe, so dass sie den Unterricht nur bis zum Ende der dritten Klasse habe besuchen können, dass die Beschwerdeführerin unter der Behandlung derart gelitten habe, dass sie sich im Alter von zwölf beziehungsweise dreizehn Jahren das Leben habe nehmen wollen, dass sie andauernd Angst und psychosomatische Beschwerden gehabt und sich darum entschlossen habe, Äthiopien zu verlassen, dass sie sich diesbezüglich (ungefähr im Juli beziehungsweise August 2008) einem ehemaligen Freund ihrer Mutter und ihrer Pflegemutter anvertraut habe, der sie einem Schlepper vermittelt und die Ausreise finanziert habe,

E-1185/2011 dass sie am 12. September 2008 von Addis Abeba aus mit einer ihr unbekannten Fluggesellschaft an einen ihr unbekannten Ort geflogen und von dort aus mit dem Auto ins EVZ Vallorbe gebracht worden sei, dass sie aufgrund der Trennung von ihrer Mutter in ihrem siebten Lebensjahr nichts über die Existenz von Verwandten wisse, dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel und trotz Aufforderungen auch keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, wobei sie erklärte, in Äthiopien als Minderjährige nie Papiere beantragt zu haben und deshalb auch keine Dokumente beschaffen zu können, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise angab, (…) Jahre alt zu sein, dass das BFM deshalb bei der Beschwerdeführerin eine Knochenaltersanalyse durchführen liess, welche ein Alter von mindestens 18 Jahren ergab, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2011 – eröffnet am 24. Januar 2011 – ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführerin die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit sowie die geltend gemachten Probleme in Äthiopien nicht geglaubt werden könnten (vgl. Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und sie mithin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige, wobei auch die Herkunft aus einem anderen Staat nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zwar von Amtes wegen zu prüfen sei, die Untersuchungspflicht aber ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht und Substantiierungslast der gesuchstellenden Person finde, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt habe und es dadurch den Behörden verunmögliche, in sinnvoller Weise eine allfällige Gefährdungssituation in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsstaaten zu prüfen,

E-1185/2011 dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und keine individuellen Vollzugshindernisse auszumachen seien, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen sei, dass sie in Äthiopien nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass die Beschwerdeführerin – selbst wenn ihr angegebenes Alter den Tatsachen entsprechen sollte – beinahe volljährig sei, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, da abgewiesene äthiopische Beschwerdeführende bei ihrer heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer erhielten und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet sei, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2011 (Poststempel 20. Februar 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt, dass sie zur Begründung darlegt, die Behörden über ihr Alter nicht getäuscht zu haben, und sie sich seit der Anhörung bemüht habe, ihre Mutter in Eritrea ausfindig zu machen, was ihr schliesslich gelungen sei und die Mutter nun versuchen werde, die Beschwerdeführerin in Eritrea registrieren zu lassen,

E-1185/2011 dass sie zum Beweis ihrer Identität eine Kopie der Identitätskarte der Mutter (samt Frachtbrief) beibrachte und weitere Beweismittel in Aussicht stellte, dass sie in Äthiopien niemanden mehr habe, daher nirgendwo hingehen könne und ausserdem in jenem Staat kein Aufenthaltsrecht habe, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien für eine junge Frau wie sie unzumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) guthiess und der Beschwerdeführerin mitteilte, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-1185/2011 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche betrifft (Ziff. 1-3 des Dispositivs), mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind, dass vorab – unter anderem aufgrund der von der Vorinstanz in ihrer Verfügung einlässlich dargelegten (von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen) erheblichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen – dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzte,

E-1185/2011 dass sie nicht mehr gewusst haben will, ob sie am Tage der Abschiebung ihrer Mutter nach Eritrea am Spielen oder in der Schule gewesen und damit vor dem Zugriff der Behörden geschützt gewesen sei (vgl. vorinstanzliche Akten A21 F25 f. und F55), hingegen davon auszugehen ist, ein derart einschneidendes Erlebnis löse auch bei einem erst sechsjährigen Mädchen konkrete Erinnerungen an jenen Tag aus, dass sich die übrigen Erinnerungen an die Mutter in pauschaler Weise darin erschöpfen, dass diese viel Liebe für die Beschwerdeführerin gezeigt habe, sie betreut, ihr alles gegeben habe, was sie gewollte habe, bei Krankheit bei ihr gesessen und für sie gesungen habe (vgl. A21 F29- 32 und F41), dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben auch nicht erinnern könne, in welchem Quartier von Dire Dawa sie unmittelbar vor der Ausreise gewohnt habe, dass sie insbesondere keinerlei Dokumente vorlegte, welche (Rück-) Schlüsse auf ihre Identität zuliessen, und zur Erklärung lediglich anführte, sie könne solche nicht beschaffen (vgl. A21 F3 f. und F11), dass sie ferner keine Auskünfte über ihren Reiseweg und die Reisedauer nach der Ankunft in Addis Abeba geben konnte und sich auf die pauschale und den Reiseverlauf verschleiernde Begründung beschränkte, sie sei krank gewesen und habe andauernd erbrochen (vgl. A1 S. 6 f., A21 F115 f.), dass trotz der Einreichung einer angeblichen Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter auf Beschwerdeebene der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehen bleibt, zumal nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keine Möglichkeit gehabt habe, ihre Mutter zu kontaktieren, dies aus der Schweiz jedoch gelungen sein soll, dass überdies die eingereichte Kopie unbehelflich ist, da sie keine Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerin zulässt, dass die Beschwerdeführerin schliesslich dem Gericht entgegen ihrer Ankündigung vom 18. Februar 2011 keine weiteren Beweismittel – insbesondere im Zusammenhang mit den angeblichen Bemühungen ihrer Mutter, sie in Eritrea registrieren zu lassen – eingereicht hat, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-

E-1185/2011 fen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen oder gar hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass das BFM zutreffend und mit umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei nicht eritreische, sondern wahrscheinlich äthiopische oder allenfalls drittländische Staatsangehörige und verunmögliche den Behörden eine adäquate Prüfung der Vollzugsvoraussetzungen, dass die Beschwerdeführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – wo sie vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt – keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass auch die relativ kurze Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise enthält, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser Bestimmungen vorliegend zulässig ist, da das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren – mangels Glaubhaftmachung einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung –

E-1185/2011 keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene lediglich pauschal vorbringt, sie sei eine junge Frau und eine Rückkehr erweise sich für sie als sehr gefährlich, dass sie im Zeitpunkt des Entscheides des BFM gemäss eigenen – vom BFM zu Recht als zweifelhaft beurteilten – Angaben allenfalls noch minderjährig gewesen sei, heute hingegen gestützt auf diese ein Alter von (…) Jahren erreicht hat, so dass eine Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr zu prüfen ist und es sich erübrigt, auf die Vorbringen auf Beschwerdeebene zu ihrem Alter einzugehen, dass die Ausführungen des BFM hinsichtlich des anzunehmenden Vorhandenseins eines familiären Netzes (vgl. E. II/3 der angefochtenen Verfügung) zwar für sich besehen als spekulativ erscheinen, im vorliegenden Falle aufgrund der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht jedoch gerechtfertigt sind, dass somit, wie vom BFM zutreffend erkannt, weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien schliesslich möglich ist, da keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das Argument der Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Äthiopien für sie als angeblich eritreischstämmige Frau ohne Aufenthaltsrecht schon

E-1185/2011 deshalb fehlschlägt, weil die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – ihre Mitwirkung bezüglich Identitäts- und Herkunftsfeststellung verweigert hat, dass es der Beschwerdeführerin nach wie vor obliegt, ihre Identität und Herkunft offenzulegen, zu dokumentieren und bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung aber angesichts des mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1185/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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