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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2020 E-1184/2018

29 gennaio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,435 parole·~27 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1184/2018

Urteil v o m 2 9 . Januar 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 / N (…).

E-1184/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2015 illegal auf dem Landweg nach Äthiopien und verblieb dort für drei Monate. Danach habe er die Grenze zum Sudan überschritten und sei zwei Tage später nach Libyen weitergereist. Von B._______ aus sei er Ende August 2015 auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Am (…) September 2015 sei er schliesslich mit einem Zug von C._______ herkommend in die Schweiz gereist. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 23. September 2015 fand am selben Ort die – wegen der angespannten Belegungssituation verkürzte – Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Am 3. Juli 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und habe seit seiner Geburt und bis zuletzt mit seiner Familie in E._______ gelebt. Er sei (…) Jahre alt gewesen, als sein Vater verschwunden sei, der angeblich bei der Gruppe 14 politisch aktiv gewesen und im Jahr (…) verhaftet worden sei. Er (Beschwerdeführer) habe aus finanziellen Gründen respektive infolge einer Razzia im Jahr 2011 die Schule in der (…) Klasse abbrechen müssen. Die eritreischen Behörden hätten ihn dann zwangsweise nach F._______ zur militärischen Ausbildung bringen wollen; ihm sei aber nach einem Tag respektive auf der Überfahrt nach F._______ (in der Nähe von G._______) die Flucht gelungen. Nach seiner Rückkehr nach Hause habe man habe ihn jedoch verhaftet und ins (…)-Gefängnis in E._______ gebracht. Er sei circa sechs Monate in diesem Gefängnis gewesen, bis er freigelassen worden sei, respektive bis er während eines Spitalaufenthalts habe fliehen können. In der Folge habe er sich entschieden aufs Meer arbeiten zu gehen, da die Behörden ihn sonst wegen des Militärdiensts nicht in Ruhe gelassen hätten. Acht Monate später hätten ihn Beamte zu Hause gesucht und an seiner Stelle die Mutter mitgenommen. Daraufhin habe er sich den Behörden gestellt, und er sei dann an Stelle seiner Mutter bei der zweiten Polizeistation in H._______ inhaftiert worden. Zwei Tage später sei ihm die Flucht gelungen. Da er nicht weiter in E._______ hätte leben können, sei er wieder aufs Meer arbeiten gegangen, diesmal für etwa zwei Jahre. Im Jahr 2014 hätte er den Tagesfang seines Fischerboots an Land bringen müssen, als gerade eine Razzia durchgeführt worden sei, in deren

E-1184/2018 Rahmen man ihn festgenommen habe. Als er und die weiteren Personen im Stadion versammelt auf den Abtransport in ein Ausbildungslager des Militärs hätten warten müssen, seien alle gleichzeitig geflohen. Daraufhin habe er sich während etwa sechs Monaten bei Verwandten aufgehalten. Weil er sich immer vor weiteren Razzien gefürchtet habe, sei er im Jahr 2015 schliesslich ausser Landes geflohen. A.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM keine persönlichen Identitätsdokumente oder Ausweispapiere zu den Akten. Als Beweismittel legte er jedoch Kopien der Identitätskarte seiner Eltern und seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester ins Recht. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 – eröffnet am 26. Januar 2018 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 focht der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Ausländer. In prozessualer Hinsicht beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zur verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die Rechtsvertreterin sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Der Instruktionsrichter hielt mit Verfügung vom 1. März 2018 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess zudem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch

E-1184/2018 um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2018 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. März 2018 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-1184/2018 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es seien am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in Eritrea dreimal verhaftet worden, wegen diverser Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Punkten erhebliche Zweifel anzubringen. Bereits in Bezug auf seinen Schulabbruch nach der (…) Klasse habe er unterschiedliche Gründe vorgebracht, was ein erstes Erstaunen erwecke. So habe er anlässlich der

E-1184/2018 BzP ausgesagt, dass seine Familie nicht genügend finanzielle Mittel gehabt habe, um ihn weiterhin zum Unterricht zu schicken. Zudem sei die Schule nicht professionell geführt worden. Anlässlich der Bundesanhörung habe er hingegen geltend gemacht, dass er und andere volljährige Schüler von Soldaten abgeholt worden seien, mit dem Ziel, sie nach F._______ zur militärischen Ausbildung zu bringen. Angesichts dessen, dass es sich hier um einen einschneidenden und einmaligen Vorfall gehandelt haben solle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zu den Umständen seines Schulabbruchs derart widersprüchliche Angaben mache. Daran vermöge auch seine nachgeschobene Erklärung nichts zu ändern. 4.2 Die Zweifel an seinen Aussagen würden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe zu den diversen Verhaftungen angegeben habe. Diesbezüglich habe er an der BzP ausgesagt, dass es zu den Festnahmen gekommen sei, weil er versucht habe, illegal auszureisen. Bei der Bundesanhörung habe er hingegen diverse Gründe aufgeführt, die immer in einem Zusammenhang mit dem Militärdienst respektive seinem Entschwinden aus Gefängnissen gestanden habe. 4.3 Des Weiteren sei es auch zu Widersprüchen innerhalb der Aussagen während der Bundesanhörung gekommen. So habe er einerseits ausgesagt, dass die Soldaten ihn abgeholt beziehungsweise zwangsweise rekrutiert und ihn nach F._______ gebracht hätten. Einen Tag danach sei er von F._______ davongeschlichen und nach Hause zurückgekehrt. Andererseits habe er zu einem späteren Zeitpunkt ausgesagt, dass er auf dem Weg nach F._______, in G._______, nach einer einstündigen Fahrt zusammen mit anderen Rekruten vom Wagen gesprungen und davongelaufen sei. 4.4 Auch die Erzählungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Inhaftierung im (…)-Gefängnis müssten als unglaubhaft bezeichnet werden: Diese Haftanstalt habe er durch die Angabe zweier unterschiedlicher Ortsangaben unterschiedlich lokalisiert. Ausserdem befinde sich jenes Gefängnis nach Länderkenntnissen des SEM an einem ganz anderen Ort, nämlich in I._______. Den Widerspruch habe er auf Vorhalt nicht aufzulösen vermocht. Zudem habe er das Ende seiner ersten Inhaftierung zuerst so dargestellt, wie wenn er entlassen worden wäre. Später habe er hingegen ausgeführt, dass er im (...)-Gefängnis erkrankt und daher ins Spital gebracht worden sei, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei.

E-1184/2018 4.5 Der Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen zur zweiten Inhaftierung und der dritten Festnahme seien erheblich in Frage zu stellen. Bezüglich der zweiten Inhaftierung seien die Aussagen realitätsfremd und unplausibel ausgefallen. Zudem seien alle Antworten auf die dazu gestellten Detailfragen äusserst pauschal und oberflächlich ausgefallen. Dasselbe treffe auch auf die Schilderung der angeblich dritten Festnahme zu. 4.6 Schliesslich seien auch an seinen Aussagen zum letzten Aufenthaltsort sowie der Ausreiseorganisation Zweifel anzubringen. Angeblich habe er sich während sechs Monaten bei seinen Verwandten in J._______ aufgehalten; durch Spitzel hätten die Behörden aber erfahren, wo er sei und ihn dort gesucht. Eine derart aufwändige Suche nach ihm wäre angesichts seines persönlichen Hintergrunds sowie der limitierten behördlichen Ressourcen äusserst fragwürdig. Auch die Wahl des Ausreisewegs mit einem Umweg via E._______, I._______ und K._______ sei unlogisch, wenn er doch zu diesem Zeitpunkt verfolgt worden sein solle. 4.7 Insgesamt seien seine Schilderungen zu den Asylgründen nicht überzeugend und würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht werden. 4.8 Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe habe glaubhaft darlegen können und andere Anknüpfungspunkte, welche er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte, nicht ersichtlich seien, könne die illegale Ausreise alleine gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründen. 5. Gegen die vorinstanzliche Verfügung wendete der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Asylpunkt einzig ein, dass seine Ausführungen sowohl bei der Bundesanhörung wie bei der Befragung zur Person detailliert gewesen seien. Er habe die Schule abbrechen müssen, weil die Behörden ihn und andere volljährige Schüler aus der Schule geholt hätten. Weil er die militärische Ausbildung nicht habe antreten wollen, sei er auf dem Weg nach F._______ (in G._______) geflohen. Insgesamt seien seine Vorbringen, wonach er bereits dreimal inhaftiert gewesen sei, als glaubhaft zu bewerten.

E-1184/2018 6. In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, sowohl die Ausführungen zur Asylrelevanz als auch zur Glaubhaftigkeit der Aussagen seien nicht überzeugend ausgefallen. In der Beschwerdeschrift würden lediglich die bereits dargelegten Vorbringen erneut summarisch aufgeführt. Diese Beschwerdebegründung sei daher ungeeignet, die Einschätzung des SEM zu revidieren. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft geworden sind. 7.2 Das SEM wies zutreffend auf erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den drei angeblichen Verhaftungen hin. Der Beschwerdeführer vermochte nur sehr pauschal und oberflächlich von seinen jeweiligen Gefängnisaufenthalten zu berichten. Seine jeweiligen Schilderungen lassen in weiten Teilen jegliche Realkennzeichen (wie etwa detaillierte Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen wie Dialoge sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen. 7.3 Auf die Frage, was er zum sechsmonatigen Gefängnisaufenthalt im (...)-Gefängnis erzählen könne, gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass es dort viele Probleme gebe, Häftlinge ein- und ausgehen würden, es viel Leid gebe und dort auch Menschen sterben würden (vgl. Protokoll A16/23 F94). Weiter gab er an, dass er dort wiederholt geschlagen und gefoltert worden sei; indes blieben auch diese Aussagen pauschal und unpersönlich (vgl. a.a.O. F95 f., 166-177). 7.4 Auch erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer während dem sechsmonatigen Gefängnisaufenthalt keine einzige Bezugsperson gehabt haben will sowie depressiv und immer alleine gewesen sei, weshalb er keinen Namen eines Mitinsassen nennen könne (vgl. a.a.O. F105–107). Ferner wurde die Flucht aus dem Spital ebenfalls oberflächlich, unsubstanziiert und realitätsfern geschildert (vgl. a.a.O. F108 f.). 7.5 Die Protokollaussagen zur zweiten Haft auf der Polizeistation H._______ fielen vage und stereotyp aus (vgl. a.a.O. F123 ff.). Der Beschwerdeführer gab zur Frage, wie viele Gefangene zu seiner Haftzeit dort gewesen seien, zu Antwort: "Das kann man nicht so sagen. Es waren viele

E-1184/2018 dort. Das kann ich gar nicht abschätzen. Es kommen welche rein, es gehen welche wieder raus. Das kann man dort nicht genau sagen" (vgl. a.a.O. F133). Diese Antwort überzeugt nicht, zumal es dort gemäss seinen Angaben nur zwei Zellen und eine Einzelzelle gehabt haben soll. 7.6 Auch die Schilderung der angeblichen Flucht aus dem Gefängnis während der Toilettenentleerung fiel realitätsfern und unplausibel aus (vgl. a.a.O. F124–137). 7.7 Die dritte Verhaftung, welche sich im Rahmen einer Razzia ereignet habe, konnte der Beschwerdeführer nicht lebensecht beschreiben. Seine Aussagen fielen detailarm und unpersönlich aus. Die Beschreibung der darauffolgenden Massenflucht sämtlicher Häftlinge aus dem Stadion erscheint als gänzlich unrealistisch und realitätsfern (vgl. a.a.O. F142–153). 7.8 Ferner überzeugen auch die Schilderungen zum massgeblichen Ereignis vor dem Ausreiseentschluss nicht. Hierzu gab der Beschwerdeführer bloss pauschal und ohne weitere Angaben zu Protokoll, die Behörden hätten ihn mittels Informanten beziehungsweise Spitzeln bis an seinem letzten Aufenthaltsort bei einem Verwandten in J._______ gesucht (vgl. a.a.O. F159–165). Die diesbezüglichen Aussagen blieben allerdings oberflächlich und knapp. Namentlich beantwortete er beispielsweise die Frage, woran denn die Spitzel erkennen würden, dass er gesucht werde, wie folgt: "Das ist ihr Job. Wie sie das wussten, müssen sie selber wissen." (vgl. a.a.O. F165). 7.9 Auf die Frage der Hilfswerksvertretung, ob er etwas über die Situation seiner Geschwister im Militärdienst wisse, antwortete er: "Sie sind immer noch dort"; und auf die Folgefrage, wie es ihnen dort gehe, sagte er lediglich: "Der Militärdienst ist schwierig" (vgl. a.a.O. F182 f.). Diese dürftigen Antworten vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. 7.10 Schliesslich hat der Beschwerdeführer – ausser den Kopien der Identitätsdokumente seiner Eltern und seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester – keinerlei Beweismittel vorgelegt, die seine geschilderten Verfolgungsvorbringen untermauern könnten. 7.11 Auf weitere Ungereimtheiten in seinen Vorbringen ist angesichts der hinreichend erstellten Sachlage und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht einzugehen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – welche ohnehin im Wesentlichen nur den Wegweisungs-Vollzugspunkt

E-1184/2018 betreffen (Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK), jedoch keine Auseinandersetzung mit den vom SEM festgestellten Widersprüchen im Asylpunkt beinhalten – sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu relativieren. 7.12 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, die drei Verhaftungen, die anschliessenden Gefängnisaufenthalte sowie die jeweiligen Fluchtumstände glaubhaft darzutun. Es ist somit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Militärdienstverweigerung (Desertion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. 7.13 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass er keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen konnte. 7.14 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3, sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und wäre bei einer Rückkehr auch deswegen gefährdet (vgl. Beschwerde S. 8). Es ist zu prüfen, ob er gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 8.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise

E-1184/2018 Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 8.3 8.3.1 Gemäss einer langjährigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des Beschwerdeführers betroffen. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 8.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich offenbleiben. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun.

E-1184/2018 Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 11.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

E-1184/2018 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.4 Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, es liege keine konkrete Bedrohung im Sinne eines "real risk" vor, so dass er bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen würde, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar wäre. Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 4 EMRK sei festzustellen, dass es vorliegend dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben verunmöglicht werde, zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. 11.2.5 In der Beschwerde wurde dargelegt, aus welchen Gründen der Militärdienst in Eritrea eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sowie eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK (Zwangsarbeit) darstelle. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer Familie, die bereits Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei im wehrdienstfähigen Alter und werde, wenn nicht sofort wegen illegaler Ausreise inhaftiert, so doch mit Sicherheit sofort rekrutiert und in den Militärdienst eingezogen. 11.2.6 Hinsichtlich der argumentierten Unzulässigkeit wegen dem Verstoss gegen Art. 3 und 4 EMRK wurde in der Vernehmlassung erneut betont, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Hinweise vorliegen würden, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohen würde. Die blosse Möglichkeit, bei seiner Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines "real risks" nicht aus.

E-1184/2018 11.2.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem – nach Abschluss der Instruktion im vorliegenden Verfahren ergangenen – Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 11.2.7.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 11.2.7.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 11.2.7.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.

E-1184/2018 Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8). 11.2.7.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Hiervon ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht auszugehen. 11.2.8 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, es herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Vollzug der Wegweisung des

E-1184/2018 Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lasse. Gemäss seinen Angaben lebe seine Mutter, einige Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor in Eritrea, so dass er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge, welche ihm bei seiner Wiedereingliederung unterstützen könne. Er verfüge über mehrere Jahre Schulbildung, viel Arbeitserfahrung, sei jung, alleinstehend und gesund. Der Wegweisungsvollzug sei aus diesen Gründen als zumutbar einzustufen. Dieser sei ferner technisch möglich und praktisch durchführbar. 11.3.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem Rechtsmittel – abgesehen von den erwähnten Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst – nicht zur Frage der Unzumutbarkeit des Vollzugs. 11.3.3 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einem Krieg, einem Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. insbes. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 11.3.4 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich: Bei ihm handelt es sich gemäss Akten um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der (…) sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. 11.3.5 Eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist für sich allein praxisgemäss nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. oben E. 11.2.7).

E-1184/2018 11.3.6 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 11.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und lic. iur. Kathrin Stutz als Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist ihr

E-1184/2018 ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 1. März 2018 angekündigten Stundenansätze ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1000.– (inklusive sämtlicher Auslagen) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1184/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 1000.– festgelegt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

E-1184/2018 — Bundesverwaltungsgericht 29.01.2020 E-1184/2018 — Swissrulings