Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1180/2019
Urteil v o m 1 9 . September 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 / N (…).
E-1180/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie – verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2015 und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien im Rahmen eines Relocation-Programms in die Schweiz. Am 22. September 2016 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. In der Folge fand am 30. September 2016 eine Befragung zur Person (BzP) statt. Im Rahmen der Anhörung vom 11. Oktober 2017 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich ausführlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Im Rahmen der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei als Soldat im Militär in B._______ stationiert gewesen und habe zum Familienunterhalt nichts beitragen können. Als ältestes Kind der Familie habe sie – auch in Anbetracht der Krankheit ihrer Mutter – in der Landwirtschaft arbeiten müssen, um den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Im (…) habe sie deshalb während der (…) Klasse die Schule abgebrochen. In der Folge habe sie zunächst schriftlich und dann – in Abwesenheit - auch mündlich die Aufforderung erhalten, in den eritreischen Nationaldienst einzurücken. Weil sie nicht habe einrücken wollen, habe sie sich zur Flucht entschieden und sei illegal nach Äthiopien ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Fotografien eines Taufscheins sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; entsprechend lehnte sie ihr Asylgesuch ab. Überdies verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben. C. Mit Eingabe vom 8. März 2019 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde beantragte sie die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei unter Aufhebung der Verfügung festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und ihr deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
E-1180/2019 lung an das SEM zurückzuweisen. Prozessual ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 21. Mai 2019 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die für eine amtliche Rechtsverbeiständung gemäss den in aArt. 110a Abs. 3 AsylG umschriebenen Kriterien in Frage komme. E. Da sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess, gelangte die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 21. Juni 2019 an die HEKS C._______ und ersuchte darum, eine Person zu bezeichnen, die die amtliche Rechtsvertretung übernehmen könnte. Daraufhin stimmte Herr MLaw El Uali Emmahammed Said der Mandatsübernahme mit Schreiben vom 25. Juni 2019 zu und ersuchte um Akteneinsicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 bestellte die Instruktionsrichterin El Uali Emmahammed Said als amtlichen Rechtsbeistand, gewährte Einsicht in die bisherigen Beschwerdeakten, wies das SEM an, ihm Akteneinsicht in die Vorakten zu gewähren und setzte eine Frist von 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht an, für die Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung. Gleichzeitig kündigte sie an, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde, wenn vom Recht auf Beschwerdeergänzung kein Gebrauch gemacht werde. G. Dem Gericht ist keine ergänzende Beschwerdebegründung zugegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
E-1180/2019 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG e contrario). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-1180/2019 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Namentlich sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abbruch der Schule eine schriftliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe und anschliessend zu Hause gesucht worden sei. Obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden sei, die diesbezüglichen Geschehnisse ausführlich zu schildern, sei ihr Bericht knapp und oberflächlich ausgefallen. Auf Nachfrage hin habe sie überwiegend mit Wiederholungen reagiert oder sei auf Allgemeinplätze und allgemeine Informationen ausgewichen, die sie leicht auch aus Erzählungen von Drittpersonen erfahren haben könne. Details habe sie oft erst auf mehrmalige Nachfrage hin ergänzt, so dass der Eindruck entstanden sei, dass ihre Vorbringen konstruiert seien.
E-1180/2019 In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin zwar berichtet, dass Personen bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien und zu ihrer Mutter gesagt hätten, sie müsse nach D._______ gehen, weil sie die Schule abgebrochen habe. Sie selber sei zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen und ihre Mutter habe ihr von dem Besuch der Behörden erzählt, als sie nach Hause gekommen sei. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe sie die Erlebnisse dieses Tages aber nicht genauer darstellen können sondern sich auf Wiederholungen und allgemeine Aussagen beschränkt. So habe sie vorgebracht, in Eritrea müsse jeder, der die Schule abgebrochen habe, ins Militär oder ausgeführt, wie die Soldaten in Eritrea allgemein vorgehen würden. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, etwas zu den Personen zu sagen, die zu ihr nach Hause gekommen seien. Gefragt, was ihre ersten Gedanken gewesen seien, als sie vom Besuch erfahren habe, habe sie lediglich vage angegeben, die einzige Möglichkeit für sie sei die Ausreise gewesen. Dieses Aussageverhalten deute darauf hin, dass das Geschilderte nicht den Tatsachen entspreche. Auch die Angaben zum schriftlichen Militärdienstaufgebot seien durchgehend vage ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, wann sie das Schreiben erhalten habe, wann und wo sie hätte einrücken müssen, oder was mit dem Schreiben geschehen sei, nachdem sie es gelesen habe. Auch hier sei sie bei konkreten Fragen auf die Schilderung allgemeiner Abläufe ausgewichen. Ihre Schilderungen seien zudem teilweise mit Widersprüchen behaftet. In der BzP habe sie – anders als in der Anhörung – ausgeführt, dass ihre Mutter zu ihrem Arbeitsort gekommen sei, um ihr von der schriftlichen Aufforderung zu erzählen. Demgegenüber habe sie in der Anhörung berichtet, erst vom Aufgebot erfahren zu haben, als sie von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt sei. In diesem Zusammenhang falle auch auf, dass sie in der ausführlichen Anhörung zunächst nur den Besuch der Personen bei ihr zu Hause erwähnt habe. Auch auf zweifache Nachfrage hin, ob noch weitere Ereignisse stattgefunden hätten, habe sie die schriftliche Aufforderung nicht erwähnt. Erst als konkret nach einem schriftlichen Aufgebot gefragt worden sei, habe sie dies bejaht. Schliesslich bestünden auch bezüglich des Ausgangspunkts ihrer Ausreise Widersprüche. So habe sie in der BzP vorgebracht, von E._______ aus aufgebrochen zu sein. In der Anhörung habe sie hingegen ausgeführt, sich vor ihrer Ausreise bei ihrer Grossmutter in F._______ versteckt gehalten zu
E-1180/2019 haben und auch von dort aus die illegale Ausreise in Angriff genommen zu haben. Das Vorbringen, keinen Militärdienst leisten zu wollen, sei sodann nicht asylrelevant, zumal keine Hinweise bestünden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung seitens der eritreischen Behörden zu befürchten hätte. Sie sei zu einem Zeitpunkt ausgereist, als sie als Minderjährige noch nicht dienstpflichtig gewesen sei. Ein vor der Ausreise bestehender Kontakt zu den Militärbehörden, der die Ausreise allenfalls als Desertion erscheinen lassen könnte, sei nicht ersichtlich, zumal das behauptete mündliche und schriftliche Dienstaufgebot nicht glaubhaft sei. In Bezug auf die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenso wenig ersichtlich. 5.2 Gegen diese Ausführungen der Vorinstanz wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, bei richtiger Anwendung des Glaubhaftigkeitsmassstabs sei davon auszugehen, dass sie für den Militärdienst aufgeboten worden und danach illegal aus Eritrea ausgereist sei. Entsprechend sei zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea als Deserteurin sofort in Haft genommen werde, wo ihr Folter und Misshandlungen drohen würden. Sie habe folglich begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sie würde zudem Nationaldienst leisten müssen, was einer Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK, dauerhaftem Freiheitsverlust und einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkäme. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und sowohl generell als auch individuell unzumutbar. 6. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft beziehungsweise teilweise nicht asylrelevant befunden hat.
E-1180/2019 6.1 Zutreffend ist zunächst, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Aufgebot für den eritreischen Nationaldienst glaubhaft zu machen. Ergänzend zu den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann, fällt ins Auge, dass die Beschwerdeführerin über den Inhalt des angeblichen schriftlichen Aufgebots nur wenige sehr oberflächliche Angaben wiederzugeben vermochte (vgl. act. A12, F67 ff.). Obschon aus dem Aufgebot hätte hervorgehen müssen, wo sich die Beschwerdeführerin hätte melden müssen, machte sie dazu zunächst keine Angaben und verwies stattdessen auf allgemeine Rekrutierungsvorgänge, (…) (vgl. act. A12, F71). Auch vermochte die Beschwerdeführerin nicht anzugeben, zu welchem Zeitpunkt sie hätte einrücken müssen (vgl. act. A12, F69); auch insoweit griff sie auf konkrete Nachfrage hin auf notorisches Wissen zurück, (…) (vgl. A12/20, F 70). Auffällig ist ausserdem, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zum Erhalt der Vorladung, ein Ereignis welches aus objektiver Sicht sehr prägend gewesen sein muss, kaum Substanz aufwiest. 6.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung im Einzelnen einwendet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern: Zwar mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeit allgemein nicht dazu neigt, besonders ausschweifend zu erzählen (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Dieses Aussageverhalten zieht sich durch die gesamten Anhörungen und ist für sich genommen nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies erklärt allerdings nicht, warum die Beschwerdeführerin trotz konkreter Fragen nicht in der Lage war, persönliche Eindrücke und spezifische Vorkommnisse zu schildern. Dass sie die Schule nicht abgeschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern. Sodann konnte die Beschwerdeführerin die Widersprüche zwischen BzP und Anhörung auch auf Beschwerdeebene nicht auflösen; die in der BzP gemachte Aussage, ihre Mutter sei bei der Arbeit vorbeigekommen und habe sie dort über den Besuch der Behörden informiert, ist unvereinbar mit dem Vorbringen, erst am Abend, als sie nachhause gekommen sei, davon in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Die in der BzP gemachte Aussage ist spontan und nicht etwa auf eine Suggestivfrage hin erfolgt. Überdies hat die Beschwerdeführerin auch bei der Rückübersetzung nicht eingegriffen. Sie muss sich deshalb auf die Aussage in der BzP und den Widerspruch zur Schilderung in der Anhörung behaften
E-1180/2019 lassen, selbst wenn sie nun auf Beschwerdeebene vorbringt, die in der Anhörung geschilderte Version sei zutreffend (vgl. act. A12 F80-81; vgl. Beschwerde Ziff. 2, S. 5). Weiter kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, mit Blick auf das in der Anhörung zunächst nicht erwähnte schriftliche Aufgebot "ungenaue" Fragen gestellt zu haben (vgl. Beschwerde Ziff. 2, S. 5). Im Gegenteil hätten es die offenen Fragen der Beschwerdeführerin erlaubt, spontan auch in der Anhörung von den Geschehnissen zu berichten, die sie zur Flucht bewogen haben (vgl. act. A12, F 41-42). Dass sie davon nicht Gebrauch machte, sondern erst auf konkrete Nachfrage (vgl. act. A12, F60) zu einem allfälligen schriftlichen Aufgebot auf die in der BzP geschilderte Version zurückkam, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, (auch) aufgrund eines angeblichen schriftlichen Aufgebots aus Eritrea ausgereist zu sein. 6.3 Es ist der Beschwerdeführerin mithin nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, sie sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. 6.4 Die Beschwerdeführerin befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, entgegen der Vorinstanz sei es ihr gelungen, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Frage der Glaubhaftigkeit diesbezüglich offengelassen und stattdessen mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise argumentiert hat.
E-1180/2019 6.5.1 Unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu prüfen ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die illegale Ausreise begründe die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nach dieser Rechtsprechung nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 6.5.3 Eine solche Profilschärfung ist im Falle der Beschwerdeführerin aber zu verneinen, zumal konkrete Rekrutierungsversuche nicht erstellt sind. 6.6 Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Abweisung des Asylgesuchs ist nicht zu beanstanden. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-1180/2019 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. oben, E. 6). Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.3 Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin ist es durchaus möglich, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in den Nationaldienst eingezogen würde. Dass eine solche Einziehung flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz ist, bedeutet noch nicht, dass auch der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. 8.1.4 Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und
E-1180/2019 im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 8.1.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle der Beschwerdeführerin besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 8.1.6 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin. Auch die Beschwerdeführerin macht keine weiteren Gründe geltend. Der Wegweisungsvollzug ist folglich vorliegend als zulässig zu betrachten. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-1180/2019 8.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, welche die Schule zumindest bis zur (…) Klasse besucht hat. In ihrer Heimat verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister und Verwandte; Vater im Militär; Grosseltern). Vor ihrer Ausreise lebte sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammen. Ihre Familie ist in der Landwirtschaft tätig. Mit ihrem Vater steht sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz in telefonischem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und die Familie sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1180/2019 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2019 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Es ist sodann für das vorliegende Verfahren ein amtliches Honorar zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten ist es jedoch ohne Weiteres möglich, den entstandenen Aufwand zu schätzen, so dass darauf verzichtet werden kann, den amtlichen Rechtsbeistand zur Nachreichung einer Kostennote aufzufordern: Sein Aufwand beschränkte sich auf das Geltendmachen der Akteneinsicht und die Durchsicht der Akten. Eine Beschwerdeergänzung wurde nicht zu den Akten gereicht. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird deshalb ein amtliches Honorar von Fr. 200.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1180/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Emmhammed Said, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 200.− zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou