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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2010 E-1178/2010

29 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,716 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-1178/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1178/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2007 mit Verfügung vom 20. Januar 2010 abgelehnt und dessen Wegweisung verfügt, jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Februar 2010 beantragt, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. März 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2010 Unterlagen zu den Akten reichte, die seine Teilnahme am "2nd Geneva summit for human rights, tolerance and democracy" vom 8. und 9. März 2010 dokumentieren würden, dass er mit gleicher Eingabe mit Verweis auf den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege Belege zu seiner finanziellen Situation einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. April 2010 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, da die Beschwerdebegehren aufgrund der Aktenlage insgesamt als aussichtslos erscheinen würden und den Beschwerde- E-1178/2010 führer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dasss der Kostenvorschuss am 24. April 2010 geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, soweit die gestellten Anträge Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-1178/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht feststellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG und zu einem anderen Teil den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, dass er einerseits wesentliche Vorbringen erst nachträglich anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht hat, so eine angebliche Verhaftung und Entführung im Jahre 2004, und zudem das Datum der angeblichen Entführung - im Gegensatz zu anderen Ereignissen nicht angeben konnte, dass die Folgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen ist, wonach die Schilderungen zu den Umständen seiner Freilassung sowie zu seinem Verhalten nach der Freilassung nicht nachvollziehbar ausgefallen sind, dass auch die Einschätzung des BFM, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit dem Jahre 2003 bis Februar 2007 zu Hause versteckt, obwohl die Janjaweed ihm mit seiner Tötung gedroht und seine Wohnadresse gekannt hätten, mit der geltend gemachten Gefährdung nicht vereinbar sei, nicht zu beanstanden ist, E-1178/2010 dass im Weiteren die geltend gemachten Angriffe auf sein Dorf am 5. November 2003 sowie auf (...) am 15. März 2004 zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Sudan mindestens drei Jahre zurückgelegen haben und weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Ausreise ersichtlich ist, dass sodann die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, wonach nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer seine erst nachträglich geltend gemachte Entführung aus dem Jahre 2004 als gegenüber seiner Person einschneidendes Erlebnis bei der Erstbefragung nicht vorgebracht hätte, wenn ihm dies tatsächlich widerfahren wäre und die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe unbehelflich sind, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer hätte dieses zentrale Element bei der Erstbefragung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht nennen können, dass die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es nicht begründet habe, weshalb die Geldbeschaffung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Freilassung nicht nachvollziehbar sein soll, in Berücksichtigung der ausführlichen und umfassenden Gesamtbegründung der angefochtenen Verfügung nicht durchzudringen vermag, dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die überzeugenden und ausgewogenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu bestätigen sind und auch die weiteren Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht stichhaltig erscheinen und demnach in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass mit dem BFM festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt hat glaubhaft machen können, dass demnach der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen die Flüchtlingseigenschaft sudanesischer Staatsangehöriger aus dem Darfur anerkannt wurde, E-1178/2010 unbehelflich ist, da die vorliegende Sachlage von der in den zitierten Urteilen in entscheidwesentlicher Hinsicht abweicht, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe neu subjektive Nachfluchgründe geltend macht und hiezu entsprechende Beweismittel zu den Akten reicht, dass aufgrund der eingereichten Beweismittel davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer an den entsprechenden Veranstaltungen teilgenommen hat, dass aufgrund der diesbezüglichen Eingaben auf Rechtsmittelebene nicht ersichtlich wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit ausgeprägterem politischem Profil handeln würde und vor diesem Hintergrund sowie in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hätte, dass eine Furcht vor künftiger Verfolgung damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet erscheint und daher festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegebenen Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt, dass der Beschwerdeführer der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 auch keine Ergänzungen folgen liess, die an der Beurteilungssachlage etwas hätten zu ändern vermögen, dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass daran auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, E-1178/2010 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, weshalb auf den in der Rechtsmitteleingabe gestellten Eventualantrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. E-1178/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 8

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