Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1173/2012
Urteil v o m 2 . April 2012 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / N (…).
E-1173/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat ungefähr Ende November 2003 verliess und am 18. Dezember 2003 in die Schweiz einreiste, wo er am 20. Dezember 2003 ein erstes Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung 20. Mai 2005 jenes Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2007 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung seiner Personendaten ablehnte, und das Bundesgericht mit Urteil vom 28. August 2007 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2009 eine gegen die BFM-Verfügung vom 20. Mai 2005 gerichtete Beschwerde ablehnte, II. dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 26. Mai 2010 ein als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Rechtsmittel beim BFM einreichen liess, welches dieses als zweites Asylgesuch entgegennahm, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 17. September 2010 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Schweiz auf verschiedene Weist exilpolitisch tätig gewesen, einerseits habe er sich eine gewisse Zeit für die Demokratische Vereinigung für Flüchtlingen (DVF) engagiert, andererseits betreibe er verschiedene Internetblogs, dass er auf einem ersten Blog über den christlichen Glauben berichtet und dabei seit 2007 Artikel und Videoaufnahmen über den christlichen
E-1173/2012 Glauben und über die schwierige Situation der Christen im Iran veröffentlicht habe, dass er auf einem zweiten Blog seit 2006 Artikel, Videos und Karikaturen gegen die iranische Regierung publiziert habe und dieser zweite Blog im Jahr 2010 – und ein dritter, daraufhin von ihm eröffneter im Jahr 2011 – gesperrt worden sei, dass er ausserdem zum Beispiel auf der Internet-Plattform YouTube Videos, kurze Dokumentarfilme und Artikel über Menschenrechtsverletzungen und die Diskriminierung der Frauen und religiöser Minderheiten publiziere, dass er an zahlreichen Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen habe und zum Christentum konvertiert sei, dass er im Jahr 2009 erfahren habe, sein (…) sei wegen ihm einmal für (…) Wochen inhaftiert worden, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2012 – eröffnet am 8. Februar 2012 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung verfügte, jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2012 durch seine Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf eine Kostenbevorschussung beantragen liess, dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. März 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
E-1173/2012 dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht leistete, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-1173/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einerseits unter Hinweis auf die im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der damals geltend gemachten Vorverfolgung, andererseits mit der Begründung abwies, die nunmehr dargelegten exilpolitischen Aktivitäten würden sich nicht von denjenigen anderer exilpolitisch tätiger Iraner unterscheiden, sondern seien mit diesen vergleichbar, dass diese politischen Exilaktivitäten nicht geeignet seien, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial zu bezeichnen, welche aus der Sicht der iranischen Organe zu einer relevanten Gefahr für das Regime werden könnte, dass das BFM ausserdem festhielt, seit Abschluss des ersten Asylverfahrens seien keine Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nunmehr zu begründen,
E-1173/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen in Würdigung des gesamten Sachverhalts vorliegend als überzeugend beurteilt, dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen substanziell zu relativieren, dass subjektive Nachfluchtgründe gemäss Praxis erst dann anzunehmen sind, wenn die asylsuchende Person durch die Flucht aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden, dass dabei massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss, dass die exilpolitischen Aktivitäten vorliegend bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens – namentlich im Urteil vom 27. August 2009 – eingehend geprüft und gewürdigt worden sind und die seither geltend gemachten Exiltätigkeiten mittels verschiedener Kommunikationsmittel weitgehend allgemeinformulierte kritische Äusserungen über das iranische Regime enthalten und in dieser Form den Anforderungen zur Bejahung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nach wie vor nicht zu genügen vermögen, mithin zu keiner anderen Beurteilung dieser Tätigkeiten führen, dass zudem – wie in der Verfügung vom 9. März 2012 bereits ausgeführt – auffällt, dass der Beschwerdeführer offenbar erst drei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz in Form von Teilnahmen an Kundgebungen (als einer unter vielen) exilpolitische Tätigkeiten entfaltet hat und seine Mitgliedschaft bei der DVF gemäss dem bei den Akten liegenden Parteiausweis auf eine kurze Zeit beschränkt war ((…) 2005 bis (…) 2005), dass der Beschwerdeführer damit weiterhin nicht das Profil eines exponierten Regimegegners aufweist, zumal auch den iranischen Behörden mittlerweile bewusst sein dürfte, dass allfällige exilpolitische Betätigungen zahlreicher iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft intensiviert oder gar erst begonnen werden, was das geltend ge-
E-1173/2012 machte politische Engagement und Bewusstsein als solches als zweifelhaft erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3 S. 365 f.), dass der Beschwerdeführer ausserdem anführt, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert, setze sich seit drei bis vier Jahren mit der Situation der Christen im Iran auseinander und entfalte über Internet missionarische Tätigkeiten im Heimatstaat, dass die diesbezüglich von ihm unterhaltenen Internetblogs jedoch ebenfalls nicht über einen allgemeinen Grundgehalt an kritischen und zwischen islamischer und christlicher Geisteshaltung vergleichenden Äusserungen hinausgehen und die Feststellung der Vorinstanz, wonach diese Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, als zutreffend erscheint, dass der Beschwerdeführer, der sich seit dem Jahr 2003 in der Schweiz aufhält, den Schweizer Behörden seine Identität bis heute nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat und seinen merkwürdigen "Identitätswechsel" während des Asylverfahrens nicht plausibel zu erklären vermochte (vgl. auch die einlässlichen Erwägungen im Urteil vom 27. August 2009 E. 3.2.2), dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass der Beschwerdeführer selbst nachdem er den Schweizer Asylbehörden seine angeblich "wahre" Identität mitgeteilt hatte, weiterhin unter seinem ersten Namen aufgetreten ist und beispielsweise die im vorliegenden zweiten Asylverfahren eingereichte Vertretungsvollmacht vom 3. Mai 2010 auf diesen Namen ausgestellt und vom Beschwerdeführer so unterzeichnet worden ist, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als erschüttert bezeichnet werden muss, dass es dem Beschwerdeführer somit in Würdigung der gesamten Aktenlage nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte
E-1173/2012 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2012 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, womit sich zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss Erwägungen zur Wegweisung respektive zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass bei diesem Verfahrensausgang die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwächst (vgl. Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und diese durch den am 22. März 2012 fristgerecht in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1173/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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