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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2012 E-1169/2012

8 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,227 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1169/2012

Urteil v o m 8 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2012 / N (…).

E-1169/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Algerien anfangs November 2011, gelangte am 17. November 2011 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. Dezember 2011 wurde er erstmals befragt. Dabei wurde er auch schriftlich aufgefordert, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Das BFM hörte ihn am 13. Februar 2012 zu den Asylgründen an. Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, C._______, und sei arabischer Ethnie. Er habe bei einem Geldgeber einen Kredit von umgerechnet Euro 9000.– aufgenommen, um damit einen D._______ zu eröffnen. Gemäss der schriftlichen Vereinbarung hätte er den Betrag innerhalb von vier Monaten zurückbezahlen müssen. Indes sei seine E._______ schwer erkrankt, und er habe das Geld für ihre medizinische Behandlung benötigt. Zudem habe er keine regelmässige Arbeit gehabt, weshalb er den geschuldeten Betrag nicht habe zurückerstatten können. Der Geldgeber habe ihn bedroht und Anzeige gegen ihn erstattet. In der Folge sei er gerichtlich aufgefordert worden, innerhalb von 15 Tagen den geschuldeten Betrag zu leisten. Aus Angst vor einer Verurteilung habe er noch vor Ablauf der Frist das Heimatland verlassen. Zwischenzeitlich sei seine E._______ gestorben. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 – eröffnet am 24. Februar 2012 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 1. März 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von

E-1169/2012 Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.

2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. 4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn

E-1169/2012 aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). 4.2. Dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgegeben hat, liegt ausser Streit. Insoweit stützt sich die Vorinstanz zu Recht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, was in der Rechtsmitteleingabe nicht in Frage gestellt wird. 4.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer sinngemäss einerseits entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend, andererseits bringt er vor, aufgrund der Anhörung und der gesetzlichen Bestimmungen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b). Er macht somit geltend, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a und b AsylG auf das Asylgesuch eintreten müssen. 5. 5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist auf Asylgesuche trotz Papierlosigkeit einzutreten, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. 5.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe seine Identitätskarte und seinen Reisepass wahrscheinlich zu Hause gelassen. Da seine Familie kein Telefon habe, könne er seine Ausweise nicht nachsenden lassen. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, er habe seine beiden Ausweise verloren. Dies sei eine offenkundige Schutzbehauptung. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, Bekannte oder Freunde telefonisch zu kontaktieren, welche seine Familie über sein Anliegen hätten informieren können. Es dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer dem BFM die Abgabe von rechtsgenüglichen Reise- beziehungsweise Identitätspapieren vorenthalte. Es würden somit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, er wisse nicht, weshalb er Dokumente verstecken sollte, die er brauche.

E-1169/2012 Damit nimmt er nicht Stellung zu den von der Vorinstanz aufgezeigten unvereinbaren Angaben betreffend seine Ausweise. Sodann ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht auf ein Mobiltelefon oder die Telefonnummer seiner Nachbarn angewiesen, um bei seiner Familie seine Ausweise erhältlich zu machen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, mit seinem Anliegen schriftlich an seine Familie zu gelangen. Der Beschwerdeführer hat sich somit in Kenntnis seiner Pflicht zur Abgabe von Ausweispapieren nicht darum bemüht, seine Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.3). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geschlossen, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen. 6. 6.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist auf Asylgesuche trotz Papierlosigkeit einzutreten, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 6.2. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Begründung führt sie aus, beim geltend gemachten gerichtlichen Vorgehen im Zusammenhang mit dessen Schulden handle es sich um legitime Massnahmen. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, den Kreditgeber wegen Drohungen bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. Da er dies nicht getan habe, könne dem algerischen Staat diesbezüglich kein Versäumnis vorgeworfen werden. Den Akten seien schliesslich keine Hinweise zu entnehmen, dass der Kreditgeber den Beschwerdeführer in einer durch das Asylgesetz geschützten Eigenschaft habe treffen wollen. Zu diesen Erwägungen nimmt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort Stellung. Er verweist einzig darauf, dass sein Fall in seinem Heimatland keine Ausnahme sei. Damit legt er aber nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, er erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es ist nochmals festzuhalten, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegt, wenn der Kreditgeber mit staatlich legitimen Mitteln versucht, den ihm vertraglich geschuldeten Betrag zurückzuerhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Aus-

E-1169/2012 führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und diesbezüglich weitere Abklärungen nicht für notwendig erachtet hat. 6.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].

E-1169/2012 Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Algerien zumutbar im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Die allgemeine Lage im Algerien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Soweit sich aus den Akten ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann, welcher bis zur Ausreise in B._______, C._______, lebte und arbeitete. Seine Eltern und Geschwister leben gemäss seinen Angaben nach wie vor dort. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Algerien über ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Indes ist der Beschwerdeführer nicht gehalten, an seinen ehemaligen Wohnort zurückzukehren. Er hat berufliche Erfahrungen als F._______, und es steht ihm offen, bei einer Rückkehr nach Algerien an einem anderen Ort eine neue Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Algerischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-1169/2012 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1169/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

E-1169/2012 — Bundesverwaltungsgericht 08.03.2012 E-1169/2012 — Swissrulings