Abtei lung V E-1152/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1152/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Bangladesch eigenen Angaben zufolge am 15. Juni 2006. Zu Fuss habe er die Grenze nach Indien überquert, mit Bus und Zug sei er nach Neu Delhi gelangt und von dort mit einem Frachtschiff bis nach Italien gereist. Ein Unbekannter habe ihn mit dem Auto an die Schweizer Grenze gebracht, die er dann zu Fuss in Basel am 24. Juli 2006 überquert habe. Am gleichen Tag stellte er Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Im EVZ wurde er am 3. August 2006 summarisch und am 11. September 2006 von den kantonalen Behörden zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Bihari; seine Eltern seien vor ca. 40 Jahren aus Indien in das damalige Ostpakistan geflüchtet. Seit seiner Geburt lebe er im Geneva Camp in Dhaka. Sein Vater sei 1992 angegriffen worden; da er ein Bihari sei, habe er keine ärztliche Behandlung erhalten und sei gestorben. Zu einer polizeilichen Untersuchung sei es nicht gekommen. Daraufhin habe die Mutter des Beschwerdeführers als Haushaltshilfe bei wohlhabenden Familien gearbeitet, wo sie sexuell belästigt worden sei. Wiederum habe es keine Unterstützung von der Polizei gegeben. Die Lebensbedingungen im Camp seien allgemein sehr schwierig. Zwischen Anhängern der Awami League – die auch vom Beschwerdeführer unterstützt werde – und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) komme es regelmässig zu Schlägereien; die beiden Gruppierungen seien auch in Drogen- und Waffengeschäfte im Camp verwickelt, wogegen die korrumpierten Polizisten nichts unternähmen. In der Nacht des 14. November 2004 sei es wiederum zu einer Schlägerei gekommen, wobei eine Person – ein Anhänger der Awami League – getötet worden sei. Die BNP habe Anzeige erstattet und behauptet, beim Todesopfer handle sich um eines ihrer Mitglieder. Zwei Tage später habe die Polizei mehrere Personen verhaftet, darunter auch der Beschwerdeführer. Er sei aber unschuldig; er habe zum Zeitpunkt des Vorfalls geschlafen. Dank eines Anwalts, der von seiner Mutter engagiert worden sei, sei er nach vier Monaten Haft gegen Kaution freigekommen. Mit seinem Anwalt habe er ein Jahr lang monatlich vor einem Gericht erscheinen müssen. Am 30. März 2006 habe ihm sein E-1152/2007 Anwalt mitgeteilt, dass er zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden sei; eine Berufung an den High Court sei nutzlos, da als Klägerin die Regierungspartei BNP aufgetreten sei. Ausserdem sei das Rapid Action Battalion (RAB), eine Spezialeinheit der Polizei, mit seinem Fall befasst worden. Das RAB sei jedoch berüchtigt dafür, die gesuchten Personen umzubringen, statt sie zu verhaften. Aus diesen Gründen habe der Anwalt seiner Mutter geraten, ihren Sohn ins Ausland zu schicken, wenn sie sein Leben retten wolle. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bihari-Ausweis, Kopien einer Ration Card und eines Affidavits sowie eine Bestätigung des Chairman der Zone A des Geneva Camps ein. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 – eröffnet am 7. Februar 2007 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung an. Er beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-1152/2007 F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 wies sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer Vollmacht aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf E-1152/2007 und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufsund Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). E-1152/2007 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe dargelegt hat, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. In Bezug auf den eingereichten, sogenannten Bihari-Ausweis kann der Vorinstanz zugestimmt werden, dass es sich dabei um einen Personalausweis für Mitarbeiter eines Instituts oder Ministeriums handelt. So enthält der Ausweis beispielsweise Rubriken für „Name of Office/Institute“, „Designation“, „Name of Department“, „Class“ und „Roll“, unterzeichnet werden sollte der Ausweis vom „Head of the Office/Institute“. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, eignet sich das Dokument nicht als Identitätsausweis für Biharis, da wichtige Rubriken wie Geburtsdatum oder Adresse (welche vorliegend jedoch mit der Schreibmaschine eingefügt wurden) fehlen. Ausserdem fällt auf, dass als Adresse der Block B des Geneva Camps angegeben wurde (wie auch anlässlich der Anhörung und auf den anderen eingereichten Dokumenten), dass der Ausweis und andere Dokumente jedoch vom Chairman der Zone A des Geneva Camps ausgestellt oder bestätigt wurden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, einen Vergleich mit formal echten Bihari-Ausweisen anzustellen, oder den Ausweis durch die Schweizer Botschaft in Bangladesch überprüfen zu lassen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch bezüglich des vom Beschwerdeführer geschilderten Reisewegs mit der Vorinstanz einig, dass dieser unglaubhaft ist. So ist es undenkbar, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten Reise keiner Grenzkontrolle unterzogen wurde. Ausserdem kann weder geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer mit einem Frachtschiff von Delhi – welches Hunderte von Kilometern vom Meer entfernt liegt – nach Italien gereist sei, noch dass er mit dem Auto von Italien herkommend an die Schweizer Grenze gefahren worden sei, diese jedoch dann in Basel zu Fuss überquert habe. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine ethnische Zugehörigkeit zu den Biharis nicht glaubhaft gemacht hat und dass folglich angenommen werden kann, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Bengalen handelt, der regulär mit seinen Identitätspapieren ausgereist ist. Somit E-1152/2007 liegen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, wiederholen diese doch hauptsächlich, was der Beschwerdeführer schon vor der Vorinstanz geltend gemacht hatte. 3.2 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen hat die Vorinstanz zahlreiche weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. 3.2.1 So kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Bihari sei, nachdem er bloss bengalisch spricht, aber kein oder nur wenig Urdu (A1 S. 3). Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er angibt, von seinen Eltern auf Bengalisch grossgezogen worden ist, ist es undenkbar, dass er als angeblicher Bihari keine Kenntnisse der Sprache Urdu hat. Urdu ist die ursprüngliche Sprache der Biharis, die im Bihari-Camp, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sein will, omnipräsent ist. Unter diesen Umständen ist es zumindest rätselhaft, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, auf Urdu bis zehn zu zählen (A1 S. 8). Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe die Schule in der fünften Klasse verlassen, und nicht, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, er habe fünf Schuljahre absolviert, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz in Kombination mit dem „Bihari-Ausweis“, der jedoch – wie oben erwähnt – keine Rückschlüsse auf die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Bihari zulässt, zu Recht davon ausgehen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Bihari handelt und dass demzufolge auch die ihm daraus entstandenen Schwierigkeiten im Bihari-Camp (Verwicklung in einen Mordfall) der Grundlage entbehrten. 3.2.2 Die Vorinstanz hält weiter fest, es hätte dem Beschwerdeführer möglich sein müssen, das Urteil aus dem von ihm geltend gemachten Strafverfahren einzureichen. Dies umso mehr, als seine Beschaffung nicht mit riskanten behördlichen Kontakten verbunden gewesen wäre, da der Beschwerdeführer von einem Anwalt vertreten worden sei. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die geforderten Beweismittel E-1152/2007 nicht beigebracht habe respektive aus seinem diesem Umstand zugrunde liegenden Desinteresse müsse zudem zwingend gefolgert werden, dass die von ihm geltend gemachte Verurteilung nicht der Wahrheit entspreche. Das Gericht beurteilt diese Argumentation der Vorinstanz als schlüssig. Seit seiner Einreise in die Schweiz hatte der Beschwerdeführer bis zum erstinstanzlichen Entscheid ungefähr ein halbes Jahr Zeit, um das Urteil einzureichen. Ausserdem wurde er anlässlich der kantonalen Anhörung am 11. September 2006 schriftlich darauf aufmerksam gemacht, das Beweismittel beizubringen. Aus den Akten sind jedoch keine diesbezüglichen Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich. Erst mit der Beschwerde reichte er die Kopie eines Briefes, den er angeblich an seinen Anwalt gesandt habe, zu den Akten, in welchem er diesen gebeten habe, ihm das Urteil zukommen zu lassen. Dass er das Urteil bis dahin nicht eingereicht habe, liege nicht daran, dass er das nicht habe tun wollen oder ihn das nicht interessiere, sondern am Umstand, dass er seinen Anwalt nicht habe erreichen können. Der Kopie des Briefes misst das Bundesverwaltungsgericht keinen Beweiswert zu, ist doch in keiner Art und Weise erstellt, dass der Brief tatsächlich auch abgeschickt wurde (z.B. mittels Einschreiben oder Auftrag an Kurierdienst). Ausserdem ist der Brief nicht – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angegeben – an seinen Anwalt, sondern an den Chairman der Zone A des Geneva Camps adressiert. Aus dem Umstand schliesslich, dass der Beschwerdeführer diesen Brief erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Verfügung abgeschickt habe und er soweit ersichtlich seither nichts mehr unternommen hat, um das fragliche Urteil zu beschaffen, kann – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – geschlossen werden, dass die geltend gemachte Verurteilung nicht der Wahrheit entspricht. 3.2.3 In Bezug auf die eingereichte Kopie der Rationenkarte hält die Vorinstanz fest, die Angaben darauf würden den Aussagen des Beschwerdeführers insofern widersprechen, als darauf drei Personen erfasst würden; ausserdem sei sie nicht unterzeichnet. Tatsächlich geht aus der Karte hervor, dass sie auf drei Personen („Total No. of Family Members“) ausgestellt wurde. Anlässlich der Anhörungen gab der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll, als Einzelkind mit seiner Mutter zusammengelebt zu haben; eine dritte Person in ihrem Haushalt hat er nie erwähnt. Auf Beschwerdestufe reichte der Beschwerdeführer das – E-1152/2007 nunmehr unterzeichnete – Original der Rationenkarte zu den Akten. Er hielt fest, die Unterschrift habe auf der Kopie gefehlt, weil das Dokument erst kurz vor seiner Ausreise ausgestellt worden sei. Dies widerspricht jedoch dem Ausstellungsdatum auf der Vorderseite der Karte (15.01.2001) und den Bezugsdaten auf ihrer Rückseite. Weiter misst die Vorinstanz dem Affidavit des Beschwerdeführers keinerlei Beweiswert zu; auch darauf fehle seine Unterschrift. In der Tat erscheint es zumindest als ungewöhnlich, dass die eidesstattliche Erklärung, abgegeben vor einem Advokaten (und soweit leserlich Richter) und bestätigt von einem öffentlichen Notar, die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht trägt. Auf dem auf Beschwerdestufe eingereichten Original wurde diese dann aber nachgetragen. Die Erwägung der Vorinstanz, auch der Bestätigung des Chairman komme kein Beweiswert zu, da Abklärungen vor Ort im Zusammenhang mit vergleichbaren Bestätigungen ergeben hätten, dass deren Inhalt nicht zugetroffen habe und es sich um reine Gefälligkeitsschreiben gehandelt habe, erscheint sehr pauschal und undifferenziert. Vor dem Hintergrund der vielen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen und eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers und den zahlreichen identischen Stempeln, Marken und Unterschriften auf den Dokumenten kann dieser Argumentation vorliegend jedoch gefolgt werden. 3.2.4 Schliesslich erachtet die Vorinstanz das geltend gemachte Strafverfahren und die Verurteilung auch als unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer beispielsweise keine Details zu den Gerichtsverhandlungen, an denen er etwa elf Mal teilgenommen habe, nennen könne. Tatsächlich bleibt der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Erzählungen sehr vage (der Anwalt habe versucht, ihn zu verteidigen; er habe dem Magistraten gesagt, er habe mit dem Mord nichts zu tun) oder ausweichend („Die genauen Details des Gesprächs zwischen Magistrat und Anwalt kenne ich nicht.“, vgl. A11 S. 8). Angesichts der Tatsache, dass es an diesen Verhandlungen um vitale Interessen des Beschwerdeführers ging – er sei ja dann auch zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden –, erwecken seine Aussagen auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Eindruck von Selbsterlebtem. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzu- E-1152/2007 stellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergeben wird – offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-1152/2007 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. E-1152/2007 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei ein staatenloser Bihari und als solcher in Bangladesh diskriminiert. In Anbetracht der Tatsache, dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer eben gerade nicht geglaubt werden kann (vgl. oben E. 3), kann vorliegend auf weitere Ausführungen zur Lage der Biharis verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.5 Weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und nach den Akten gesunden Mann. Er kann im Falle seiner Rückkehr vorerst auf die Unterstützung seiner Mutter zählen, die auch schon für seine Kaution aufgekommen sein soll. Ausserdem hat der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise zuerst in einem Lebensmittelladen und dann als LKW-Helfer gearbeitet; es ist davon auszugehen, dass er eine dieser Tätigkeiten nach seiner Rückkehr wieder wird aufnehmen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- E-1152/2007 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-1152/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 14