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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2007 E-1148/2007

22 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,022 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 7. Februar 2007 in Sachen Nichteintr...

Testo integrale

Abtei lung V E-1148/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______ Sri Lanka, vertreten durch Frau Barbara Frei-Koller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2007 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1148/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 9. Juli 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 27. Juni 2003 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Die gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 28. Juli 2003 wurde mit Urteil vom 14. März 2005 abgewiesen. Den auf den 2. Juli 2005 gebuchten Flug nach Colombo nahm er nicht wahr und galt seither als verschwunden. B. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Dezember 2006 erneut ein Asylgesuch. Am 4. Januar 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch befragt. Am 24. Januar 2007 und 2. Februar 2007 (Teil Rückübersetzung) folgte eine ausführliche Anhörung durch das BFM. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches die Schweiz am 4. Juli 2005 verlassen und sei nach Sri Lanka zurückgekehrt. Auf dem Rückweg nach Point Pedro (Jaffna- Halbinsel) sei er von der LTTE angehalten und zu seiner Abwesenheit befragt worden. Nach vier Wochen habe sein Bruder, der Mitglied der LTTE gewesen sei, seine Entlassung bewirken können. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe zwei Tage später geheiratet und (...) seines Vaters übernommen. Er sei im September 2006 von der EPDP dazu gezwungen worden, in seinem Laden deren Zeitung zu verkaufen. Dabei sei er wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE unter Druck gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich vorerst mit einer Geldzahlung von dieser Pflicht befreien können. Wegen seines unregelmässigen Einkommens habe er die Forderungen jedoch nicht mehr erfüllen können. Deshalb sei er von der EPDP festgenommen und ins Point-Pedro-Militärcamp mitgenommen worden. Dank des Einschreitens seiner Verwandten sei er wieder entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe diese Vorfälle einer humanitären Organisation gemeldet und ihr eine Videokassette mit den Drohungen durch die EPDP abgegeben. Ein paar Tage später sei in der Nähe seines Ladens ein Sprengkörper explodiert. Deshalb sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Seine Angehörigen, welche sich wiederum an die humanitäre Organisation gewendet hätten, hätten seine Freilas- E-1148/2007 sung erwirken können. Daraufhin habe er (...) seinem Vater übergeben und sei weggezogen. Kurz darauf habe das Militär von ihm verlangt, dass er ihnen (...) überlasse. Er habe unter der Bedingung, dass man ihm seine Papiere aushändige, zugestimmt. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Vater und seine schwangere Frau am 3. November 2006, unter dem Vorwand, es hätten sich im Gebäude Angehörige der LTTE aufgehalten, erschossen worden seien. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. E-1148/2007 F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 wurde der Beschwerdeführer dazu eingeladen, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde er dazu aufgefordert, Beweismittel (Todesbescheinigung der Ehefrau und des Vaters, Arztzeugnis, etc.) einzureichen. H. In seiner Replik vom 22. März 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 28. November 2006 (Überprüfung von Zivilstandsdokumenten in Sri Lanka) sowie eine Fürsorgebestätigung ein. Für die Einreichung eines Arztzeugnisses und der Todesbescheinigungen aus Sri Lanka wurde um Ansetzung einer Frist ersucht. Dieses Gesuch wurde am 29. März 2007 bewilligt. I. Mit Eingabe vom 27. April 2007 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht (...) vom 25. April 2007 zu den Akten. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass es aufgrund der prekären Situation im Norden Sri Lankas nach wie vor nicht möglich sei, einen Totenschein zu beschaffen. J. Am 1. Oktober 2007 wurde ein Arztbericht (Austrittsbericht) (...) vom 4. September 2007 eingereicht. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf eine 24-stündige Betreuung angewiesen sei und tagsüber die Tagesklinik (...) besuche, wo er an verschiedenen Tätigkeitsprogrammen teilnehme. K. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht (...) vom 9. Oktober 2007 ein. Zudem wies sie unter Beilage eines Sicherstellungsprotokolls der Polizei (...) vom 16. Oktober 2007 sowie eines von ihr verfassten Schreibens an den Ombudsmann (...) vom 24. Oktober 2007 darauf hin, dass zwei zivile Polizisten anlässlich einer Ausweiskontrolle den Asylbewerberausweis des Beschwerdeführers abgenommen hätten. E-1148/2007 L. Am 12. November 2007 reichte die Rechtsvertreterin eine Mitteilung betreffend die Parteikosten und Unterlagen zur Freiplatzaktion Basel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108a AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 und 8 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. E.2.1. S. E-1148/2007 240 f., 1996 Nr. 5 S. 39, 1995 Nr. 14 S. 127 f., 1994 Nr. 23 S. 168, 1993 Nr. 36 S. 250 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen. Die Ereignisse, die der Beschwerdeführer für die Zeit danach geltend gemacht habe, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant. Die Vorbringen seien insgesamt unglaubhaft. So seien bezüglich aller entscheidenden Ereignisse chronologische Widersprüche vorhanden. Diese würden die vorgebrachte Mitnahme durch die EPDP und die Freilassung, das Datum der Bombenexplosion und die anschliessende Festnahme sowie die Anzahl Festnahmen betreffen. Zudem enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten. So habe er nicht angeben können, welche Menschenrechtsorganisation interveniert habe, obwohl er sich selber an diese gewandt und eine Bestätigung erhalten habe. Zu den letzten Vorkommnissen vor seiner Ausreise habe er ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem erachte das BFM die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Videofilm als konstruiert. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Erstbefragung, wenige Tage nachdem er vom gewaltsamen Tod seiner schwangeren Ehefrau und seines Vaters erfahren habe und nachdem der dort anwesende Dolmetscher tamilische Schimpfwörter benutzt habe, überhaupt nicht mehr konzent- E-1148/2007 rieren können. Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten gab der Beschwerdeführer zwar zu, dass Widersprüche vorhanden seien, wobei es sich zum Teil um Versehen bei der Protokollierung handeln könne. Er sei am 4. Oktober 2006 für einen Tag, in der Nacht der Bombenexplosion für einige Stunden und am 15. Oktober 2006 ebenfalls für einige Stunden mitgenommen worden. Im Übrigen habe die Ermordung seiner Ehefrau und seines Vaters gezeigt, dass es der EPDP ernst sei. Weiter machte er geltend, als Tamile und ehemaliges LTTE-Mitglied sei es für ihn sehr schwierig, sich in Sri Lanka normal zu bewegen. Der Beschwerdeführer leide wegen des Verlustes seiner Familie und müsse um sein eigenes Leben fürchten. Er sei psychisch und physisch mit der Situation überfordert, sei dringend auf medizinische Hilfe angewiesen, um in seinem Leben wieder Halt und Sinn zu erhalten, könne jedoch eine medizinische Abklärung nicht mit eigenen Mitteln bezahlen. Er spreche kein Singhalesisch und habe in Colombo kein Beziehungsnetz. Seit seiner letzten Rückkehr aus der Schweiz habe sich die Situation in Sri Lanka wesentlich verschlechtert. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und wies die Anschuldigungen gegen den Dolmetscher zurück. Der angeschlagene Gesundheitszustand vermöge die Ungereimtheiten und Widersprüche nicht zu erklären. Zudem habe die ARK in ihrem Urteil vom 14. März 2005 eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Behörden als unglaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer habe sich bereits von Januar 2000 bis anfangs Juli 2001 in Colombo aufgehalten und dort ein halbes Jahr gearbeitet. 5.4 In seiner Eingabe vom 22. März 2007 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bisher keine Todesbescheinigung seiner Ehefrau und seines Vaters erhalten habe. Dies würde gemäss einem Schreiben der Schweizer Botschaft in Colombo vom 28. November 2006 einige Zeit dauern. Gemäss dem am 27. April 2007 eingereichten ärztlichen Bericht (...) vom 25. April 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen einer akuten psychischen Krise am 11. April 2007 notfallmässig hospitalisiert. Dabei wurde ihm eine mittelschwere bis schwere Depression mit somatischen Symptomen attestiert. Seine Bewegungsfreiheit musste wegen Selbstgefährdung eingeschränkt werden. E-1148/2007 In einem weiteren ärztlichen Bericht (Austrittsbericht) (...) vom 4. September 2007 wurden eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe in seinem Aufnahmegespräch unter anderem angegeben, im Sommer 2006 sei ein Mitglied der EPDP in sein Haus eingedrungen und habe versucht, seine Frau zu vergewaltigen. Um seine Frau zu schützen, habe der Beschwerdeführer aus Versehen den Eindringling mit einer Eisenstange erschlagen. Nach seiner anschliessenden Flucht in die Schweiz habe er erfahren, dass seine Frau, welche im 7. Monat schwanger gewesen sei, und sein Vater von der EPDP ermordet worden seien. Sein Haus sei niedergebrannt worden. In den nachfolgenden Gesprächen habe der Beschwerdeführer mehrmals betont, nicht über das tragische Geschehen in seinem Heimatland sprechen zu wollen, da es ihn zu sehr aufwühle. Bei Kontakten mit Landsleuten, die seine Situation nicht gekannt hätten, sei es regelmässig zu Flashbacks und zu autoaggressiven Handlungen gekommen. Auch dissoziale Zustände seien zu beobachten, so sei der Beschwerdeführer ohne Jacke und Schuhe bekleidet nachts von der Polizei ergriffen worden. Seit seiner Hospitalisation werde der Beschwerdeführer von der Tagesklinik (...) betreut. Im ärztlichen Bericht (...) vom 9. Oktober 2007 wurde die bisherige Diagnose bestätigt. Der Beschwerdeführer nehme seit seiner Überweisung am 30. Juli 2007 regelmässig an einem teilstationären ganztägigen Behandlungsprogramm teil und werde psychiatrisch behandelt. Dies sei zur weiteren Stabilisierung und Reduktion des Suizidrisikos notwendig. 6. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hat. Demnach ist zu prüfen, ob sich aus den vom Beschwerdeführer geschilderten in der Zwischenzeit eingetretenen Vorkommnissen Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Die Beweisanforderungen sind dabei nach der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der ARK tief anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14, 2005 Nr. 2 S. 16f., 2006 Nr. 20 S. 214 f.). Es muss somit auf Asylgesuche eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine bezüglich E-1148/2007 der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung ergeben, die sich nicht zum Vornherein als haltlos erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Auffassung der Vorinstanz, wonach den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Verfolgung entnommen werden können, und wonach die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers die festgestellten Ungereimtheiten nicht zu erklären vermöchten, nicht anschliessen. So ist angesichts der mit drei ärztlichen Berichten belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vor den Asylbehörden nicht in der Lage war, die Ereignisse schlüssig zu schildern und zeitlich richtig einzuordnen. Wie den hievor erwähnten ärztlichen Berichten (...) vom 4. September 2007 und (...) vom 9. Oktober 2007 entnommen werden kann, machte der Beschwerdeführer gegenüber seinen Ärzten zudem geltend, er habe im Affekt einen Angehörigen der EPDP umgebracht und sei daraufhin aus seinem Heimatstaat geflohen. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den Aussagen, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen in der Empfangsstelle und beim Bundesamt (vgl. Sachverhalt Bst. B) gemacht hat. Schliesslich fällt bei einer Durchsicht des Protokolls der Bundesanhörung auf, dass der Beschwerdeführer wiederholt auf sein Unwohlsein hinwies und bei der Schilderung des Verlustes seiner Ehefrau und seines Vaters in Tränen ausbrach, wobei er sich eine Rückkehr in seine Heimat wünschte. Ausserdem ersuchte er darum, nicht mehr über seine Familie sprechen zu müssen (vgl. Akte B8, S. 3, 16). Im Weiteren regte die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin dazu an, auf das Asylgesuch sei einzutreten, weil Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, die nicht zum Vornherein haltlos seien. Schliesslich wurde in der Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2007 darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer befinde sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand und benötige dringend eine medizinische Behandlung, um seinem Leben wieder Halt und einen Sinn geben zu können. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Ärzten drängt sich zudem die Annahme auf, dass ein anderer Sachverhalt vorliegt beziehungsweise dass er den Sachverhalt in einer die Realität verdrängenden Weise geschildert hat. Es bleibt somit unklar, ob der Beschwerdeführer wegen seines eigenen Handelns (Tötung eines Angreifers) oder wegen des Todes von Angehörigen oder wegen beider Ereignisse traumatisiert ist. E-1148/2007 Aufgrund dieser Feststellungen ist der geltend gemachte gewaltsame Tod seiner Ehefrau und seines Vaters zwar weiterhin unklar. Die Bemühungen des Beschwerdeführers, entsprechende Todesbescheinigungen erhältlich zu machen, blieben bisher erfolglos. Insgesamt ist aber davon auszugehen, dass zumindest Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die nicht offensichtlich haltlos sind und die somit von der Vorinstanz in einem materiellen Verfahren zu prüfen sind. In diesem Verfahren hat das BFM auch den Ausführungen in den Arztberichten nachzugehen, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Affekt ein EPDP-Mitglied umgebracht haben soll. Dabei ist, falls sich neue Erkenntnisse ergeben, welche der Beschwerdeführer bisher gegenüber den Asylbehörden nicht vorbrachte, zu berücksichtigen, dass verspätete Vorbringen aufgrund der festgestellten Traumatisierung entschuldbar sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17). Überdies hat die Vorinstanz bei Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung unter den gegebenen Umständen die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung näher abzuklären. Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass vorliegend weitere Abklärungen notwendig sind. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). 8. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Hauptbegehrens gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 7. Februar 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, E-1148/2007 SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin teilt in ihrem Schreiben vom 12. November 2007 mit, dass sie dem Beschwerdeführer für ihre Tätigkeit einen Pauschalbetrag von Fr. 500.-- in Rechnung stellen wird. Dieser Betrag erscheint aufgrund der Aktenlage als angemessen. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-1148/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 7. Februar 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 12

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