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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2019 E-1142/2018

6 settembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,029 parole·~10 min·5

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1142/2018

Urteil v o m 6 . September 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, Eritrea; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018.

E-1142/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde sie von der Vorinstanz als Flüchtling anerkannt und ihr wurde Asyl gewährt. Im Rahmen des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, sei habe am (…) 2012 in Eritrea B._______ geheiratet, der ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger sei. Nach seiner Desertion sei er im Jahr 2014 alleine nach Äthiopien gereist. Sie sei ihm im November 2014 gefolgt. In Äthiopien hätten sie zusammen im Flüchtlingscamp C._______ gelebt. Im Februar 2016 sei sie alleine nach Europa gereist, da sie nicht genügend Geld und ihr Ehemann gesundheitliche Probleme gehabt habe. B. Am 16. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten ihres Ehemannes und reichte als Beweismittel eine Heiratsurkunde in Kopie sowie drei Fotos ein. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Ehemannes in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Prozessual beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung. Als Beweismittel gab sie eine Heiratsurkunde im Original zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E-1142/2018 F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 20. März 2018 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die Vorinstanz habe sie anlässlich der Anhörung in Verletzung des rechtlichen Gehörs erst bei der Rückübersetzung zum Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach der Heirat befragt. Damit sei die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, das Gesuch um Familienzusammenführung zu begründen – was sie vorliegend nicht getan hat – und ihr

E-1142/2018 wichtig erscheinende Sachverhaltselemente und Beweismittel beizubringen. Entgegen ihrer Ansicht kann aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch auf eine weitergehende Befragung abgeleitet werden. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann es aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einer Gesuchstellerin die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen oder eine weitere Befragung durchzuführen. Ob einer Gesuchstellerin die Möglichkeit dazu eingeräumt wird, ist demnach nicht eine Frage deren verfahrensrechtlichen Anspruches, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Anhörung sowohl zu ihrer familiären Situation als auch zu den Fluchtumständen, zur Aufenthaltsdauer in Äthiopien, zu ihrer alleinigen Weiterreise in die Schweiz sowie zur Situation des in Äthiopien verbliebenen Ehemannes befragt (vgl. SEM-Akten A18/18 F60 ff. und F102 ff.). Aufgrund dieser Parteiauskünfte der Beschwerdeführerin im Asylverfahren und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt als hinreichend erstellt. Bei dieser Sachlage war sie nicht gehalten, weitere Beweismassnahmen zu ergreifen, namentlich die Beschwerdeführerin anzuhören. Die erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet. 5. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die feste Absicht der Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5 und BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea als auch aus Äthiopien keine Familiengemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem

E-1142/2018 Ehemann bestand, mithin die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 nicht erfüllt seien. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung habe sie am (…) 2012 in D._______ geheiratet und ihr Ehemann habe in der 26. Runde einrücken müssen. Deshalb hätten sie keinen gemeinsamen Haushalt begründet beziehungsweise sei sie bei ihren Eltern und Geschwistern in D._______ geblieben. Ab (…) 2013 sei sie in Sawa gewesen, um das 12. Schuljahr zu absolvieren. Ende (…) 2014 sei sie für einen einmonatigen Urlaub nach D._______ zurückgekehrt. Nach Ablauf dieser Frist hätte sie nach Sawa zurückkehren müssen, was sie nicht gewollt habe, weshalb sie sich zu ihren Grosseltern respektive zu ihrem Onkel begeben habe, um sich zu verstecken. Am (…) 2014 habe sie Eritrea verlassen. Ihr Ehemann sei schon früher ausgereist. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat am (…) 2012 mit ihrem jetzigen Ehemann, der kurz darauf nach Sawa habe einrücken müssen, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder die ernsthafte Absicht gehabt habe, in naher Zukunft mit ihm zusammenzuleben. Ihren Aussagen liessen sich sodann keine Hinweise entnehmen, dass der Umstand, dass sie während der Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa von ihrem Ehemann getrennt gewesen sei, sie belastet habe oder dass sie ihn vermisst habe. Sie habe anlässlich der Anhörung ihren Ehemann erst erwähnt, als sie konkret auf ihren Zivilstand angesprochen worden sei. Gegen eine ununterbrochene Beziehung spreche ferner der Umstand, dass sie nicht als Paar aus Äthiopien, wo sie sich wiedergetroffen hätten, ausgereist seien und sie dazu bloss erklärt habe, er sei gesundheitlich angeschlagen gewesen und die finanziellen Mittel für eine gemeinsame Ausreise hätten nicht gereicht. Schliesslich habe sie erst rund vier Monate nachdem sie einen positiven Asylentscheid erhalten habe, ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht. 6.2 In der Rechtmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die Einreise ihres Ehemannes zu Unrecht verweigert. Die Heirat am (…) 2012 werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Als ihr Ehemann im (…) 2012 nach Sawa habe gehen müssen, habe sie die Wochenenden wieder bei ihrer Familie verbracht, um diese im Haus und auf dem Feld unterstützen zu können. Für sie sei anlässlich der Anhörung völlig selbstredend gewesen, dass sie und ihr Ehemann nach der Heirat zusammengelebt hätten. Etwas Anderes sei im eritreischen Kontext auch nicht

E-1142/2018 denkbar respektive üblich. Weiter spreche für eine ununterbrochene, intakte und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft der Umstand, dass sie sich als Ehepaar in Äthiopien wiedergefunden und rund eineinhalb Jahre im Flüchtlingslager C._______ zusammengelebt hätten. Sodann müsse das Argument der Vorinstanz, wonach sie «erst» vier Monate nach der Asylgewährung das Gesuch für ihren Ehemann gestellt habe, klar zurückgewiesen werden. Es sei bekannt, dass von der Asylgewährung bis zum ersten Termin beim neu zuständigen Sozialdienst mehrere Wochen vergehen können. Schliesslich hätten sie sich durch die alleinige Weiterreise der Beschwerdeführerin nicht freiwillig getrennt, sondern seien durch äussere Umstände dazu gezwungen worden. Ihr Ehemann habe eine (…)verletzung und sei nicht in der körperlichen Verfassung, die Strapazen einer Weiterreise mitzumachen. Bei einer gemeinsamen Flucht hätte das Geld nicht weit gereicht und ihr Ehemann wäre gezwungen gewesen zu arbeiten, was aufgrund seiner (…)verletzung nicht möglich gewesen wäre. 6.3 Vorab ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass der vorinstanzliche Vorhalt, sie habe vier Monate bis zur Einreichung des Gesuchs zugewartet, in Anbetracht der dargelegten zeitlichen Umstände nicht gegen sie gewertet werden kann. Der rechtliche Bestand der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ wird vom Gericht wie bereits von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Entscheidend ist jedoch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 Eritrea verlassen und danach eineinhalb Jahre in Äthiopien mit ihrem Ehemann zusammengelebt, bis sie sich allein zur Weiterreise nach Europa entschlossen hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie während ihres Aufenthalts in Äthiopien, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre und sie sich mit ihrer Ausreise unfreiwillig von ihrem Ehemann getrennt hätte. Sie begründete ihre alleinige Ausreise einzig damit, das Geld habe für eine Weiterreise nicht für beide gereicht und ihr Ehemann habe (…)probleme. Zudem habe sie im Camp C._______ nicht dauerhaft bleiben können (vgl. SEM-Akten A18/18 F59). Diese Gründe könnten zwar im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht bezüglich der Unfreiwilligkeit der Trennung durchaus eine Rolle spielen. Für sich allein vermögen sie allerdings die Unfreiwilligkeit der Trennung der Familiengemeinschaft – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – nicht zu begründen. Da das Erfordernis der Trennung durch Flucht nicht erfüllt ist, ist irrelevant, dass der Wille der Beschwerde-

E-1142/2018 führerin und ihres Ehemannes zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft angeblich stets gegeben war respektive keine (dauerhafte) Trennungsabsicht bestanden haben soll. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind und die Vorinstanz zu Recht die Einreise nicht bewilligt sowie das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt hat. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Familiennachzug nach den Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorbehalten bleibt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1142/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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