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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2020 E-1141/2020

9 marzo 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,718 parole·~19 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1141/2020

Urteil v o m 9 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren angeblich am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020.

E-1141/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Algerien eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2017 und gelangte am 25. November 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt gab er an, am 10. Mai 2002 geboren zu sein. Nach seiner Zuweisung in das Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ fand am 13. Dezember 2019 die Erstbefragung UMA statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten N 722 125 act. (…)-12/11, nachfolgend act. 12/11). Am 6. Februar 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten N (…) act. (…)-24/18, nachfolgend act. 24/18). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei algerischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens aus C._______. Er sei wegen der schwierigen finanziellen Lage seiner Eltern bei einem Nachbar aufgewachsen. Die Mutter des Nachbarn, von dem er geglaubt habe, er sei sein Onkel, sei mit seiner Mutter, die nun in einem Altersheim lebe, befreundet gewesen. Sein Vater habe ihn manchmal bei diesem Nachbar besucht, er sei jedoch mehrheitlich ohne ihn aufgewachsen. 2015 habe er die Schule im Alter von ungefähr vierzehn Jahren abgeschlossen. 2013 und 2014 habe er in den Schulferien bei einem Freund eine Anlehre in der (…) gemacht. Nach dem Schulabschluss habe er bis 2016 bei seinem Freund ausgeholfen. Vor ungefähr fünf Jahren sei sein Vater aus finanziellen Gründen nach Libyen gegangen und seither verschwunden. Er habe beim Nachbarn ausziehen müssen, weil dieser sein Haus verkauft habe und er auch älter geworden sei. Der Nachbar habe ihm fünfhundert Euro gegeben, um Algerien verlassen zu können. Ein erster Versuch, von der Provinz Telemsen aus über das Mittelmeer nach Spanien zu gelangen, sei jedoch gescheitert. Nach seiner Rückkehr habe er nochmals bei seinem Freund gearbeitet und sei dann ausgereist. Er habe ohne Ausbildung und Zuhause keine Zukunftsperspektiven gehabt. Zudem habe er befürchtet, in die für Personen ohne Eltern und Unterkunft zuständige Einheit «(…)» eingezogen zu werden, wo er Gefahr gelaufen wäre, mit einer Spritze manipuliert zu werden. Das staatliche Krankenhaus «(…)» in D._______ habe ihm das Medikament «Briga Balin» verschrieben, damit er sich nicht an seine Vergangenheit erinnere und nicht zu viel über sein Leben nachdenke. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten.

E-1141/2020 B. B.a Das von der Vorinstanz beim Institut für Rechtsmedizin der Universität E._______ in Auftrag gegebene Gutachten zur Alterseinschätzung vom 30. Dezember 2019 (N […] act. […]-17/7, nachfolgend act. 17/7) ergab ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von ungefähr zwanzig Jahren. Unter Berücksichtigung der Abweichungen der Resultate sei ein Mindestalter von achtzehneinhalb Jahren zu benennen. Das von ihm angegebene Alter von siebzehn Jahren und sieben Monaten erscheine daher nicht plausibel. B.b Mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten, zu den Zweifeln an seiner vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). B.c Die Rechtsvertretung führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2020 aus, ihr Mandant sei darüber enttäuscht, dass ihm nicht geglaubt werde. Er beteuere, wahrheitsgetreue Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben. Er versuche, über Drittpersonen seine Geburtsurkunde oder seinen Schülerausweis zu beschaffen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Gutachten nicht vom für ihren Mandanten günstigsten Ergebnis ausgegangen werde. Da er nicht der Referenzpopulation entstamme, sei der Beweiswert des Gutachtens generell in Frage gestellt. Seine Aussagen bei der Erstbefragung zu seiner Herkunft und Schulbildung sowie zum Zeitpunkt und der Dauer seiner Reise stimmten mit den Altersangaben überein. Im ZEMIS müsse zwingend ein Bestreitungsvermerk angebracht werden und die Änderung in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen. B.d Am 10. Januar 2020 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2020 abgeändert. Es wurde ein Bestreitungsvermerk angebracht. C. Am 13. Februar 2020 nahm die Rechtsvertretung auf Einladung des SEM zum Entscheidentwurf Stellung. Dabei führte sie aus, die Besprechung mit dem Beschwerdeführer habe nicht stattfinden können, deshalb sei seine persönliche Meinung zum beabsichtigten Entscheid in der Stellungnahme nicht enthalten. An den Ausführungen in der Stellungnahme zum Altersgutachten werde grundsätzlich festgehalten. Bei den im Entwurf aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen bei der Erstbefragung und der Anhörung seien auch die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers

E-1141/2020 zu berücksichtigen. Er habe nur einige Jahre die Schule besucht und dann bei einem Kollegen eine Anlehre in der (…) gemacht. Hinzu komme, dass er bei der Anhörung ausgesagt habe, seine Erinnerungen seien wegen des Medikamentenkonsums nicht mehr so präsent. Wenn er die Medikamente nicht mehr einnehme, sei sein Leben ein Albtraum. Seine Befindlichkeit sei heute normal, aber sein Gedächtnis sei wie gefroren. Der Medikamentenkonsum sollte bei der Beurteilung seiner Aussagen ebenfalls berücksichtigt werden. Bei der individuellen Zumutbarkeitsprüfung seien der im jungen Alter erfolgte Ausreise, den wenigen Schuljahren und dem regelmässigen Medikamentenkonsum Rechnung zu tragen. Seine Aussagen zu den eigenen finanziellen Verhältnissen und denjenigen seiner Familie seien vage geblieben. Es könne deshalb nicht verlässlich festgestellt werden, dass für ihn eine finanzielle Lebensgrundlage und ein soziales Beziehungsnetz bestehe. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Februar 2020 verfügte das SEM die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2000 mit einem Bestreitungsvermerk. Des Weiteren stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Mit gleichentags erfolgter Eingabe teilte die Rechtsvertretung mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beilage reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein. F. Am 27. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

E-1141/2020 G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-1141/2020 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Die Ergebnisse des Altersguthabens würden dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seinen Lebensumständen in Algerien und zum Fehlen von Ausweispapieren gemacht habe. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, seit seiner Geburt bis 2015 im Haus seiner Grosseltern im Quartier sieben in C._______, zuletzt mit seinem Onkel, gewohnt zu haben. Bei der Anhörung hingegen habe er ausgesagt, für eine gewisse Zeit respektive im Jahr 2015 einen Monat lang mit seinen Eltern zusammen gewohnt zu haben. Gleichzeitig habe er erwähnt, aufgrund der finanziellen Situation seiner Familie bei seinen Nachbarn aufgewachsen zu sein, wobei er fälschlicherweise geglaubt habe, sein Nachbar sei sein Onkel. Unstimmig seien auch seine Aussagen zur Schulzeit. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, die Schule ungefähr vom dritten bis zum vierzehnten Lebensjahr bis in die dritte Sekundarklasse besucht zu haben. Bei der Anhörung indessen habe er ausgesagt, die Schule bis zum Jahr 2015 besucht zu haben. Aufgrund seiner Angaben zum schulischen Werdegang und seines Alters hätte er die

E-1141/2020 Schule nur bis zum Jahr 2013 besucht, als er elf Jahre alt gewesen wäre. Auch seine Aussagen zur Geburtsurkunde seien unterschiedlich ausgefallen. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, sie befinde sich noch bei seiner Mutter. Bei der Anhörung habe er ausgesagt, er habe seine Mutter über einen Freund kontaktiert, die Geburtsurkunde befinde sich beim Nachbarn, der nun im Gefängnis sei. Die Verwandten des Nachbarn habe er nicht kontaktiert, weil er sonst beschimpft worden wäre. Diese Aussagen vermöchten nicht zu überzeugen, zumal eine Kontaktaufnahme durchaus möglich gewesen wäre. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. Januar 2020 vermöchten zu keiner anderen Beurteilung führen. In Würdigung der Gesamtumstände sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich. Die Furcht des Beschwerdeführers vor dem Einzug in den Dienst bei der Einheit «(…)» und vor einer Spritze sei rein hypothetisch und objektiv unbegründet, zumal er dies nur von anderen Personen gehört habe und er niemanden kenne, der eingezogen worden sei. Er vermöge auch mit seinen weiteren Aussagen, in Algerien gebe es keine Rechte, und er habe dort keine Zukunft, weil er weder über eine Unterkunft noch eine gute Ausbildung verfüge, flüchtlingsrelevante Nachteile darzutun. Der Beschwerdeführer habe in Algerien Zugang zu behördlichem Schutz und seine Schwierigkeiten seien auf die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation zurückzuführen, die viele Menschen in ähnlicher Weise betreffen würde. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. Januar 2020 zum Altersgutachten und verwies ergänzend auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Altersbestimmung. Er habe keine widersprüchlichen Aussagen zu seiner familiären Situation, zur schulischen Laufbahn und zum fehlenden Zugang zur Geburtsurkunde gemacht. Es stimme zwar, dass der algerische Staat ihn wegen des Dienstes bei der «(…)» nie kontaktiert habe. Seine Mutter sei ja auch noch nicht gestorben. Aber er wisse, dass ihm das früher oder später blühen werde. Es handle sich um eine geheime Organisation, bei der man zu einem Arbeiter für den Staat geformt werde. Die Polizei werde ihm nicht helfen. Des Weiteren führte er unter Verweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Algerien aus, die dortigen Behörden seien sehr korrupt. Niemand könne sich in Algerien auf die Polizei verlassen. Aufgrund der grassierenden Korruption könne weder vom Schutzwillen noch von der Schutzfähigkeit der algerischen Behörden ausgegangen werden.

E-1141/2020 6. 6.1 Das subeventualiter gestellte Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben könnte. Es liegen keine Gründe vor, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen rechtfertigen würden. 6.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vorfluchtgründen oder eine in objektiver Hinsicht begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben. Aufgrund seiner Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Algerien Verfolgung oder ernsthafte Nachteile aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen) drohen könnten. Dies gilt sowohl für seine hypothetische, auch in der Beschwerde nicht substanziierter begründete Furcht vor einem Einzug in die Organisation «(…)» als auch in Bezug auf die geltend gemachten fehlenden Rechte in Algerien und die eigenen schwierigen Lebensumstände. Der Beschwerdeführer hat selber erklärt, er habe dies nur von anderen Personen gehört und er kenne niemanden, der in diese Organisation eingezogen worden sei (vgl. act. 24/18 F116 f.). Zudem sei er auch nie von den algerischen Behörden wegen dieser Organisation kontaktiert worden (vgl. act. 24/18 F118). Das Vorbringen, die algerischen Staatsangehörigen hätten in ihrem Heimatstaat keine Rechte, und die algerischen Behörden seien korrupt, ist offensichtlich nicht geeignet, asylrelevante Nachteile darzutun. Die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände, wonach der Beschwerdeführer in Algerien über keine Unterkunft mehr verfüge und keine Ausbildung absolviert habe, vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal ihnen kein asylrechtliches Motiv zugrunde liegt. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Algerien darzutun vermochte. Auch die Beschwerdevorbringen führen zu keiner anderen Beurteilung. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E-1141/2020 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-1141/2020 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzutun, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Weder die in Algerien herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände sprechen vorliegend gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat. In Algerien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. 8.4.3 In individueller Hinsicht sind beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen

E-1141/2020 würden. Er behauptete, minderjährig zu sein, hat jedoch, obwohl er mehrfach dazu angehalten wurde, keine glaubhaften Anstrengungen unternommen, dies zu belegen. Seiner geltend gemachten Minderjährigkeit steht das Untersuchungsergebnis des rechtsmedizinischen Instituts der Universität E._______ gegenüber. Sowohl in der zahnärztlichen Untersuchung als auch bei den radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren wurde ein klar über achtzehn Jahren liegendes Mindestalter des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. act. 17/7 S. 2 f.). Praxisgemäss stellt ein derartiges Ergebnis einer umfassenden Altersabklärung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Auch das Gericht geht vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Daran ändert angesichts des klaren Abklärungsergebnisses auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht derselben Population entstammt, die als Referenz verwendet wurde. Das Vorbringen in der Beschwerde zum Nachbar F._______, er habe bei der Erstbefragung nur eine Zusammenfassung gemacht, vermag den vom SEM aufgezeigten Widerspruch nicht zu erklären. Zudem sind auch seine Angaben zur Schule und zum Alter unstimmig; diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5.1). Sie lassen sich auch nicht mit einer schwierigen und gestressten Situation bei der Erstbefragung erklären. Beim weiteren Vorbringen, er habe die Geburtsurkunde nicht beschaffen können, weil sie sich beim Nachbarn F._______ befinde, der gerade eine Gefängnisstrafe verbüsse, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. 8.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einem schulischen Abschluss und Arbeitserfahrung in der Verarbeitung von (…). Er verfügt in Algerien mit seinem Freund und seiner Mutter, mit denen er eigenen Angaben gemäss auch von der Schweiz aus in Kontakt steht, über ein soziales Beziehungsnetz und hatte bereits vor seiner Ausreise Zugang zu Medikamenten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-1141/2020 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1141/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Constance Leisinger Peter Jaggi

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