Abtei lung V E-114/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Januar 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, und deren Kinder B._______ und C._______, Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM) , Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-114/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ besitzt nach eigenen Angaben die eritreische Staatsbürgerschaft, ist jedoch als Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers von Geburt an im Sudan aufgewachsen. Am (...) verliess sie dieses Land zusammen mit ihren beiden Kindern B._______ und C._______ und gelangte mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luft- und Landweg über ihr unbekannte Länder in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung von A._______ fand am 12. September 2005 im D._______ und die kantonale Anhörung zu ihren Asylgründen am 27. Oktober 2005 in E._______ statt. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 stellte das BFM fest, die Bescherdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Urteil vom 16. September 2009 hob das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde vom 19. Januar 2007 hin die Verfügung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Anhörung von B._______ und anschliessender Neubeurteilung an das Bundesamt zurück. D. Am 2. Dezember 2009 führte das BFM eine ergänzende Anhörung von A._______ und je eine (erste) Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) der Kinder B._______ und C._______ durch. In hauptsächlicher Wiederholung ihrer Aussagen im ersten Verfahren machte A._______ geltend, sie habe im Jahre (...) mit ihrem ersten Ehemann ihren Sohn B._______ bekommen. Im (...) habe sie ein zweites Mal geheiratet und im Jahr darauf sei ihre Tochter C._______ auf die Welt gekommen. Anfang (...) sei sie zusammen mit den Kindern und ihrem zweiten Ehemann auf dessen Wunsch nach Eritrea ausgereist. (...) nach ihrer Ankunft sei ihr Mann von den Sicherheitskräften abgeholt und mitgenommen worden; es sei ihm vorgeworfen E-114/2010 worden, er habe viele Leute umbringen und verhaften lassen. Sie selber sei nicht festgenommen, jedoch aufgefordert worden, Dokumente ihres Ehemannes herauszugeben. Am nächsten Morgen habe sie mit ihren Kindern Eritrea illegal verlassen und sei wieder in den Sudan zurückgekehrt. Dort habe sie von einem Freund ihres Ehemannes erfahren, dass dieser Mitglied der F._______ gewesen sei. Sie habe Angst, bei einer Rückkehr nach Eritrea verhaftet zu werden. Zudem sei sie mittlerweile der Z._____ (Freikirche) beigetreten, welche in Eritrea nicht akzeptiert werde. In Bezug auf ihre Kinder befürchte sie, dass Opfer ihres zweiten Ehemannes an ihnen Blutrache nehmen könnten und dass sie in das Militär eingezogen würden. B._______ gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er könne sich weder an die Reise noch an den Aufenthalt in Eritrea erinnern (Akten BFM A 31/8 S. 2 F5 ff). Ebenso wenig habe er eine Erinnerung an seinen Stiefvater. Er glaube nicht, dass dieser vor der Ausreise nach Eritrea im Sudan mit ihnen zusammengelebt habe und wisse nur, dass dieser G._______ heisse. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, in das Militär eingezogen zu werden. C._______ sagte anlässlich der Anhörung ebenfalls aus, sich nicht mehr an den Aufenthalt in Eritrea erinnern zu können. An ihren Vater erinnere sie sich nur insoweit, als sie Fotos von ihm gesehen habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie in das Militär gehen zu müssen. Sie sei Y._______ (Freikirche) geworden, was noch schlimmer sei, weil Y._______ in Eritrea leiden müssten. A. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 – eröffnet am 10. Dezember 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Januar 2010 (Poststempel) beantragen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als E-114/2010 Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht stellen sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte E-114/2010 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche aus, es mangle den geltend gemachten Asylgründen an der Asylrelevanz. Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung liege nicht vor. Die Aussagen von A._______ hätten keine Hinweise enthalten, dass sie bei den eritreischen Behörden als eritreische Staatsangehörige, geschweige denn als Ehefrau eines ehemaligen Angehörigen der H._______ registriert worden sei. Zum einen habe die Heirat mit dem zweiten Ehemann lediglich traditionell stattgefunden, und zum anderen habe sie sich nach eigenen Aussagen nie bei den eritreischen Behörden im Sudan oder in Eritrea gemeldet und auch keinen anderweitigen Kontakt zu diesen gehabt. Was die Furcht der Kinder betreffe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, so hätten diese lediglich als Kleinkinder (...) in Eritrea verbracht und seien nie bei den eritreischen Behörden registriert gewesen. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 3 reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung indes nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Bezüglich der von A._______ und ihrer Tochter geäusserten Furcht, als Angehörige der Z._______ in Eritrea Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, hielt das BFM fest, dass gemäss seinen Einschätzungen nur herausragende Exponenten der Z._______ oder Mitglieder, die besonders aktiv missionierend tätig seien, allenfalls begründete Furcht vor behördlichen Massnahmen haben könnten. Mutter und Tochter seien jedoch erst vor kurzer Zeit in der Schweiz der Z._______ beigetreten und ihr diesbezügliches Engagement sei E-114/2010 keineswegs dergestalt, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den eritreischen Behörden verfolgt würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nach dem Gesagten nicht standhalten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. 4.1 In der Beschwerde hält A._______ der Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass sie sehr wohl begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung habe. Den eritreischen Behörden sei ihr Aufenthalt im Jahre (...) bekannt gewesen, sei doch ihr zweiter Ehemann in ihrer Anwesenheit verhaftet worden. Auch wenn ihre Heirat nicht registriert worden sei, hätten die eritreischen Behörden mit Sicherheit gemerkt, dass sie die Ehefrau sei, da sie sich ja im selben Haus aufgehalten habe und sie eine gemeinsame Tochter hätten. Zudem habe ihr eine Nachbarin aus Eritrea berichtet, dass nach ihrer Rückkehr in den Sudan Leute gekommen seien und nach ihr gesucht hätten. Als halbe Äthiopierin, welche im Sudan aufgewachsen sei, werde sie von den eritreischen Behörden verdächtigt, eine politische Opponentin zu sein. Dass sie der in Eritrea verbotenen Z._______ beigetreten sei, verschlimmere das Ganze noch zusätzlich. Es treffe auch nicht zu, dass nur herausragende Exponenten oder Mitglieder, welche besonders aktiv missionierend seien, begründete Furcht vor behördlichen Massnahmen haben müssten. Vielmehr genüge es, dass man Mitglied der Z._______ sei und seinen Glauben praktiziere. Aufgrund all dieser Tatsachen werde man sie bei einer Rückkehr sofort in den Militärdienst einziehen, wo sie politisch motivierte, unmenschliche Behandlung zu befürchten habe. Ihr Sohn sei mittlerweile (...) und damit in Eritrea militärpflichtig. Aufgrund seines langen Auslandaufenthaltes und der Verdächtigung, wie die anderen Familienmitglieder ein politischer Opponent zu sein, werde er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls sofort in den Militärdienst eingezogen. Die in der angefochtenen Verfügung zitierte Rechtsprechung könne für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Sie beziehe sich nur auf Fälle, wo die betroffene Person in Eritrea lebe und dort von den Militärbehörden kontaktiert werden könne. Im Falle ihres Sohnes hätten sich diese bei ihm jedoch aufgrund des Auslandaufenthaltes gar nie melden können. Als bisher im Ausland lebender Rückkehrer E-114/2010 würde er von den Militärbehörden speziell streng beurteilt und sofort eingezogen werden. C._______ habe als Tochter eines politischen Opponenten, welcher im Jahre (...) verhaftet worden sei, im Falle der Rückkehr nach Eritrea eine Reflexverfolgung zu befürchten. Aus den gleichen Gründen wie bei ihrem Bruder würde auch sie bald in den Militärdienst eingezogen werden, wobei erschwerend hinzukomme, dass sie der Z._______ beigetreten sei. Insgesamt würden bei ihrer Familienkonstellation gleich mehrere Faktoren zusammenspielen, welche einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit den Verdacht der eritreischen Behörden auslösen würden, politisch oppositionell zu sein. Bei einer Rückkehr nach Eritrea hätten sie daher eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz verneint in der angefochtenen Verfügung die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden und enthält sich einer Beurteilung deren Glaubhaftigkeit. Die äusserst unsubstanziierten Schilderungen des (...) Aufenthaltes in Eritrea durch A._______ lassen jedoch erhebliche Zweifel darüber aufkommen, ob dieser überhaupt stattgefunden hat und ob der zweite Ehemann tatsächlich Mitglied der F._______ war und auf die geschilderte Weise verhaftet worden ist. Auf Aufforderung der Befragerin anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 2. Dezember 2009, den Ablauf der Festnahme des zweiten Ehemannes in Eritrea so detailliert zu beschreiben, dass sie sich ihn wie in einem Film vorstellen könne, führte A._______ nämlich nur gerade Folgendes aus: "Sie kamen, erst klopften sie an die Haustür. Nachdem wir dann die Tür öffneten, kamen sie vermummt in die Wohnung. Sie haben meinen Ehemann mitgenommen und sie haben mich gefragt, ob ich irgendwelche Dokumente habe. Danach sind sie mit meinem Ehemann weggegangen." (A 30/23 S. 9 F 94). Auf Nachfrage ergänzte sie schliesslich, dass es drei normal gekleidete Personen gewesen seien und die Familie zum Zeitpunkt des Klopfens an der Türe geschlafen habe. Auf die Frage, weshalb sich ihr Ehemann denn nicht gewehrt habe, antwortete sie, die Personen seien bewaffnet gewesen. Was für Waffen konnte sie nicht sagen. Aber auch die Angaben zur Reise vom Sudan nach Eritrea fielen auffallend unsubstanziiert aus. Auf Aufforderung der Befragerin, ihre persönlichen Eindrücke während ihrer Reise zu E-114/2010 schildern und die Landschaft zu beschreiben, meinte A._______ nur, es sei eine verlassene Gegend. Auf entsprechendes Nachhaken gab sie schliesslich zur Antwort, es gebe da keine Ortschaften, das sei eine verlassene Gegend, weshalb sie nicht beschreiben könne, wie die Natur dort aussehe (A 30/23 S. 7 F58 f.). Insgesamt lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck erwecken, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Dazu kommt, dass sich auch der damals (...)jährige Sohn B._______ weder an einen Eritrea-Aufenthalt noch an das Zusammenleben mit dem zweiten Ehemann der Beschwerdeführerin im Sudan erinnern konnte (A 31/8 S. 2 F5 ff., S. 3 F14 f. und S. 6 F65 ff.). 4.1.2 Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Tatsachen entsprechen, ist deren Asylrelevanz in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu verneinen. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde geltend, sie hätten aufgrund der Vergangenheit des zweiten Ehemannes bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer Reflexverfolgung zu rechnen. Hierzu ist anzuführen, dass letzterer gemäss den Aussagen von A._______ in ihrer Anwesenheit verhaftet wurde. Hätten die eritreischen Behörden tatsächlich auch ein Interesse an den Beschwerdeführenden gehabt, so hätten sie sie wohl kaum trotz vorhandener Gelegenheit zur Festnahme im Haus zurückgelassen. Hierfür spricht auch die Aussage von A._______, die drei Männer hätten nur nach den Dokumenten des Ehemannes verlangt und ansonsten nicht mit ihr geredet (A 30/23 S. 10 F109 und F113). In Anbetracht, dass die Festnahme (...) Jahre zurückliegt, die Familie seither keinen Kontakt mehr mit dem Verhafteten hatte und die Behörden schliesslich mit der Festnahme des Gesuchten nicht (mehr) auf Informationen Angehöriger angewiesen sind, ist kein Motiv für eine Reflexverfolgung ersichtlich. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, sie befürchteten bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen und dort einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden. Diesbezüglich kann zunächst auf die von der Vorinstanz angerufene, in EMARK 2006 Nr. 3 publizierte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) verwiesen werden, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird. Danach weist die Rekrutierung für den Nationaldienst für sich alleine nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität auf. Für die Anerkennung der E-114/2010 Flüchtlingseigenschaft wird vielmehr vorausgesetzt, dass eine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion vorliegt. Davon ist gemäss zitierter Rechtsprechung auszugehen, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand oder aus einem Kontakt zu den Behörden erkennbar wurde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Zu einem solchen Kontakt ist es im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gekommen, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. Sie machen vielmehr geltend, die eritreischen Behörden hätten aufgrund ihres Auslandaufenthaltes gar nicht in Kontakt mit ihnen treten können, weshalb die genannte Rechtsprechung für ihren Fall nicht gelte. Dieses Argument greift aus folgenden Gründen ins Leere: Die Beschwerdeführerin ist im Sudan geboren und aufgewachsen und hat sich, abgesehen von (...), nie in ihrem Heimatstaat Eritrea aufgehalten. Sie ist somit nicht erst nach Einführung des National Service ins Ausland ausgewandert, sondern hat ihr ganzes Leben dort verbracht. Inwiefern die eritreischen Behörden darin eine Dienstverweigerung sehen könnten, ist nicht ersichtlich. Was ihre beiden Kinder betrifft, so ist festzuhalten, dass die Tochter noch minderjährig ist und der Sohn erst vor kurzem (...) das dienstpflichtige Alter erreichte. Aus diesem und demselben Grund wie bei ihrer Mutter ist auch in Bezug auf sie nicht nachvollziehbar, weshalb die eritreischen Behörden von einer Dienstverweigerung ausgehen sollten. Eine begründete Furcht vor Bestrafung wegen Dienstverweigerung kann nach dem Gesagten hinsichtlich der drei Beschwerdeführenden nicht bejaht werden. Des Weiteren machen A._______ und ihre Tochter geltend, sie würden in Eritrea als Angehörige der Z._______ verfolgt werden. Mutter und Tochter sind nach eigenen Angaben vor (...) der Z._______ beigetreten, weil der Vater des Sohnes bei der Z._______ ist und sie überzeugt hat (A 30/23 S. 16 F191). Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz der Z._______ beigetreten sind und seit (...) eine Gemeinde in I._______ besuchen, reicht nicht aus, um von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgehen zu können. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Als offensichtlich nicht asylrelevant erweist sich schliesslich auch die von A._______ geäusserte Furcht, ihre Kinder könnten von Opfern E-114/2010 ihres zweiten Ehemannes aus Rache getötet werden, da hierfür überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. 4.1 Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Verlassen des Sudans in Richtung Schweiz muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden, da sie – wie in Erwägung 4.3 ausgeführt – in ihrem Heimatstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und damit nicht auf internationalen Schutz angewiesen sind. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Das BFM hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2009 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung wird vom Gericht nicht in Zweifel gezogen und damit bestätigt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-114/2010 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten des früheren Verfahrens ergibt (Fürsorgebestätigung der Gemeinde E._______ vom 21. Juli 2009) und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnten, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) E-114/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 12