Abtei lung V E-1135/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Irak, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Rechtsdienst, Zugerstrasse 5, 6330 Cham, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1135/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. November 2006 verlassen habe und über B._______ sowie weitere ihm unbekannte Länder am 24. November 2006 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden gegenüber unter drei verschiedenen Identitäten auftrat, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 18. Dezember 2006 sowie der direkten Bundesanhörung vom 23. Januar 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise mit seinen Eltern in Kirkuk gelebt, dass sich die Lage im Irak ständig verschlechtert habe, und es in Kirkuk viele Attentate gegeben habe, dass im August 2006 ein Freund entführt und anschliessend ermordet worden sei, dass sich solche Vorfälle im Irak immer wieder ereignen würden, weshalb er (der Beschwerdeführer) sich nicht mehr sicher gefühlt habe, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Irak entschieden habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass zwei vom BFM (Fachstelle „LINGUA“) beauftragte Experten anhand eines am 3. August 2007 aufgezeichneten Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer am 6. respektive 10. September 2007 je einen LINGUA-Analysebericht erstellten, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. September 2007 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt dieser Berichte gewährte, ihm gleichzeitig den Werdegang und die E-1135/2008 Qualifikation der sachverständigen Personen offenlegte und ihm unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme bot, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 eine Stellungnahme zu den Akten reichte und gleichzeitig die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht stellte, dass er mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 Faxkopien seiner Identitätskarte sowie einer Wohnsitzbescheinigung zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2008 – eröffnet am 14. Februar 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht; er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht die Edition der Aktenstücke A16/1, A17/1, A18/4 und A19/1 sowie sinngemäss die Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung beantragen liess, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 28. Februar 2008 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich der angeordnete Vollzug der Wegweisung, E-1135/2008 dass sie gleichzeitig antragsgemäss die Aktenstücke A16/1, A17/1, A18/4 und A19/1 edierte, dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung bot und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2008 (Poststempel) eine Beschwerdeergänzung sowie seinen Nationalitätsausweis im Original zu den Akten reichen liess, dass der eingereichte Nationalitätenausweis anlässlich der im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens durchgeführten amtlichen Ausweisprüfung vom 9. April 2008 als Fälschung erkannt wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2008 auf die Erkenntnisse der Ausweisprüfung, die mit Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5) publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2008 dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis brachte und ihm gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme bot, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2008 (Poststempel) eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den Akten reichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-1135/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit der Beschwerde vom 21. Februar 2008 lediglich der Vollzug der Wegweisung angefochten wird und somit die angefochtene Verfügung, soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung betreffend, mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus E-1135/2008 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen beziehungsweise er die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls gar nicht angefochten hat, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle, dass auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sowie der Replik vom 22. Mai 2008 gemachten Ausführungen zum Einmarsch türkischer Truppen und zu Kämpfen auf irakischem Territorium an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese Ereignisse räumlich eng begrenzt sind, E-1135/2008 dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend machte, er sei in Kirkuk geboren und habe dort bis zum 5. November 2006 mit seinen Eltern gewohnt (vgl. A1/8, S. 1), dass er diese Angaben anlässlich der direkten Bundesanhörung bestätigte (vgl. A10/7, S. 1), dass die zwei vom BFM (Fachstelle „LINGUA“) beauftragten Experten in ihren LINGUA-Analyseberichten unabhängig voneinander zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer stamme wahrscheinlich aus Erbil, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 diesen Erkenntnissen nichts Substanziiertes entgegenhielt sondern im Wesentlichen ausführte, er stamme aus D._______, wo viele Leute aus verschiedenen kurdischen Gebieten mit verschiedenen Dialekten zusammenkommen würden, weshalb sein Dialekt dort vorherrsche, dass er gleichzeitig die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht stellte, dass er anschliessend aber lediglich Faxkopien einer Wohnsitzbescheinigung sowie seiner Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM diesen Beweismitteln in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung keinen Beweiswert beimass und ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft sei nicht glaubhaft, weshalb aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, er stamme aus Erbil, E-1135/2008 dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene zur Belegung seiner behaupteten Herkunft einen Nationalitätsausweis zu den Akten reichte, dieser aber anlässlich einer amtlichen Ausweisprüfung als Fälschung erkannt wurde, dass es dem Beschwerdeführer somit auch auf Rechtsmittelebene nicht gelungen ist, seine behauptete Herkunft glaubhaft zu machen, weshalb aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens mit seiner Familie in Erbil verbracht, dass demnach auch davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Erbil über ein soziales Netz, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise für ungefähr ein Jahr auf dem Bau gearbeitet habe und auch in der Schweiz als E._______ respektive als F._______ Berufserfahrung sammeln konnte, was ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erleichtern sollte, dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer daher möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass demnach auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen, dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-1135/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der gefälschte Nationalitätsausweis zur Vermeidung weiteren Missbrauchs in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Einreichen eines gefälschten Beweismittels einen Fall mutwilliger Prozessführung darstellt, auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-1135/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Nationalitätsausweis wird in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 10