Abtei lung V E-1107/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . März 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Mauretanien, vertreten durch Alan Michel Tchuente, Swiss Migration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1107/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte, dass er am 29. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe erstmals befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Dezember 2009 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei in Mauretanien geboren und nach dem Tod seiner Mutter, im Alter von drei Jahren, zu einem Onkel nach B._______ in Gambia übersiedelt, dass sein Onkel einen Laden geführt und er, als er älter geworden sei, Minzebonbons auf der Strasse verkauft habe, dass sein Onkel nach Mauretanien zurückgekehrt sei und ihm sowie zwei anderen Personen den Laden überlassen habe, dass das Geschäft nicht gut gelaufen sei, dass die gambischen Behörden ab dem 18. Altersjahr Dokumente (Permit, Allience) von einem verlangen würden, was Geld koste, dass er kein Geld für diese Dokumente gehabt habe und er deshalb hätte verhaftet werden können, dass er sich daher zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 – eröffnet am 21. Januar 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und durch seinen Rechtsvertreter beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, jedenfalls E-1107/2010 sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie E-1107/2010 zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM das Asylgesuch ablehnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass die schlechten Lebensbedingungen in Gambia auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in diesem Staat zurückzuführen und nicht asylrelevant seien, dass auch der Verlust der Kontakte zu seiner Familie in Mauretanien asylrechtlich nicht beachtlich sei, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs erst 17 Jahre und zwei Monate alt gewesen, dass anlässlich der Erstbefragung weder ein Hilfswerkvertreter noch ein Beistand/Vormund anwesend gewesen sei, womit das BFM einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung Probleme mit der gambischen Polizei beziehungsweise dem Militär verneint habe, ein Umstand, der das Einschreiten eines Beistandes erfordert hätte, E-1107/2010 dass das BFM die Verfahrensverletzung im Rahmen der Anhörung hätte heilen können, es indes mit dieser zugewartet habe, bis der Beschwerdeführer volljährig gewesen sei, was der Praxis der Vorinstanz widerspreche, Asylsuchende aus Afrika bereits kurze Zeit nach der Erstbefragung anzuhören, dass sich grundsätzlich die Frage stelle, ob dem Beschwerdeführer je ein Beistand beziehungsweise Vormund oder eine Vertrauensperson beigeordnet worden sei, dass in Mauretanien Rassismus Realität sei, weshalb gewisse Teile der Bevölkerung gezwungen seien, ins Exil zu gehen, dass vorweg festzustellen ist, dass die Vorinstanz von Beginn des Verfahrens davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt (vgl. A6), dass die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Asylsuchende gemäss Art. 17 AsylG eine Vertrauensperson für die Dauer des Aufenthalts in einer Empfangsstelle bestimmen, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, dass gemäss Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, welchen nach der Zuweisung in den Kanton nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft beigeordnet werden kann, bis zur Ernennung eines solchen oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit eine Vertrauensperson zu ernennen ist, dass sich aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt, dass ein Beistand/Vormund beziehungsweise eine Vertrauensperson erst nach der Zuweisung in den Kanton und damit erst nach der Befragung in der Empfangsstelle beizuordnen ist, dass gemäss Art. 30 AsylG Hilfswerkvertreter der Anhörung nach Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) beiwohnen, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt, dass demnach gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass ein Hilfswerkvertreter anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle anwesend ist, E-1107/2010 dass die Vorinstanz die Erstbefragung des Beschwerdeführers in der Empfangsstelle demnach zu Recht ohne Beistand/Vormund beziehungsweise Vertrauensperson und ohne Hilfswerkvertreter durchgeführt hat, dass das BFM somit keine Verfahrensrechte verletzt hat, dass das BFM mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 die zuständigen kantonalen Behörden anwies, dem Beschwerdeführer einen Beistand/Vormund beziehungsweise eine Vertrauensperson beizuordnen (vgl. A7), dass sich der Beschwerdeführer ab dem 30. Oktober 2008 bis Ende des Jahres 2008 wegen Lungentuberkulose in stationärer Behandlung befand, dass die Zuweisung an den Kanton mit Schreiben vom 6. Januar 2009 erfolgte, dass die Aufgabe des Beistands/Vormunds beziehungsweise der Vertrauensperson darin besteht, den unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren zu begleiten und zu unterstützen (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens bis zur Erreichung der Volljährigkeit von Seiten der Asylbehörden in keiner Weise angegangen wurde, dass die Anhörung erst nach erreichter Volljährigkeit des Beschwerdeführers erfolgte, dass dem Beschwerdeführer aus der Nichtbeiordnung eines Beistandes/Vormundes beziehungsweise einer Vertrauensperson im Zeitpunkt als er noch minderjährig war kein Nachteil erwachsen ist, dass gemäss Art. 37 AsylG Entscheide nach Art. 38 bis 40 AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen sind, dass es sich aufgrund der Formulierung nicht um eine zwingend, durch das BFM einzuhaltende Frist handelt, mithin das BFM den Asylsuchenden nicht binnen einer bestimmten Frist anzuhören hat, E-1107/2010 dass im Übrigen eine unverzügliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht möglich war, da sich dieser aufgrund seines gesundheitlichen Befindens in stationärer Behandlung befand, dass dem BFM insoweit nichts vorgeworfen werden kann, dass die Vorinstanz somit keine Verfahrensrechte verletzt hat, demnach keine Veranlassung besteht, die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 aufzuheben, dass Nachteile, welche auf die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage sowohl in Gambia, als auch in Mauretanien, zurückzuführen sind, asylrechtlich nicht beachtlich sind, dass in der Rechtsmitteleingabe nicht näher präzisiert wird, in welcher Art der Beschwerdeführer Rassismus erfahren haben soll, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gründe nach Art. 3 AsylG geltend macht, dass um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes- E-1107/2010 gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-1107/2010 dass weder die allgemeine Lage in Mauretanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zwar gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorbringt, er habe Mauretanien im Alter von drei Jahren verlassen und könne daher nicht in ein ihm unbekanntes Land zurückkehren, dass dieser Umstand entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit spricht, zumal auch die Schweiz für ihn als Land unbekannt ist, und ihm dessen Kultur und Lebensgewohnheiten als Afrikaner in keiner Weise vertraut sind, dass gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sein Vater und sein Onkel in Mauretanien leben, er dort somit über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er zurückgreifen kann, dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt somit zumutbar ist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), womit der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Mauretanien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt, dass diese gewährt wird, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, E-1107/2010 dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, das Beschwerdeverfahren in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen indes als aussichtslos zu bezeichnen und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1107/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, den C._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 11