Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.02.2008 E-1103/2008

27 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,966 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-1103/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Februar 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1103/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. Oktober 2007 verliess, über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder, am 19. November 2007 in die Schweiz gelangte, dass er am 19. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2007 im EVZ (...) summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. November 2007 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen (EVZ/ Direktananhörung) im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und stamme aus (...), Suleimaniya (Nordirak), wobei er die letzten drei Jahre vor der Ausreise in Kirkuk bzw. in iranischen Dörfern an der Grenze zum Irak gelebt habe, dass er aus dem Irak ausgereist sei, nachdem sein Vater, welcher in (...) als Sicherheitsbeamter beim Saddam-Regime („Amen“) gearbeitet habe, im Jahr 2004 von unbekannten Kurden getötet worden sei, dass er selbst von 2004 bis 2007 keine persönlichen Probleme in Kirkuk gehabt und sich nie politisch betätigt habe, dass er zwar nicht genau wisse, wer seinen Vater getötet habe, jedoch davon erfahren und wegen dieses Vorfalles Angst gehabt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet sowie den Vollzug der Wegweisung verfügt hat, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, E-1103/2008 dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass der damals zuständige Instruktionsrichter des BVGer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 unter anderem festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten (vgl. Beschwerdeverfahrensakten E-158/20089), dass zwischenzeitlich erfolgte Abklärungen des Bundesamtes ergeben haben, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2003 – unter anderer Identität – in Frankreich um Asyl ersucht hat, wobei sein Asylgesuch negativ entschieden und dieser Entscheid vom „Cour nationale du droit d'asile“ am 17. Januar 2007 bestätigt wurde, dass die besagten Abklärungen weiter ergeben haben, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2007 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hat, wobei er am 9. November 2007 auf Grund des Dubliner Abkommens nach Frankreich zurückgeführt worden ist, dass die französischen Behörden am 17. Januar 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Frankreich zugestimmt haben, dass das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu dieser neuen Sachlage gewährt und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich hierzu schriftlich zu äussern, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2008 (Poststempel) schriftlich vernehmen liess, dabei die Korrektheit der Abklärungsergebnisse des Bundesamtes bestätigt, jedoch gleichzeitig daran festgehalten hat, dass er im Irak verfolgt werde, dass das Bundesamt auf Grund dieser veränderten Sachlage die Verfügung vom 18. Dezember 2007 aufgehoben und mit einer neuen Verfügung vom 11. Februar 2008 – eröffnet am 14. Februar 2008 - ersetzt hat, in welcher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, er aus der Schweiz weggewiesen und E-1103/2008 der Vollzug der Wegweisung - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft verfügt wurde, dass in der Verfügung vom 11. Februar 2008 zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne nach Frankreich zurückkehren, wo er sich nachweislich vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, dass es zudem darauf verwies, dass der Schweizerische Bundesrat am 14. Dezember 2007 Frankreich als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe und keine Hinweise bestehen würden, dass in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer ferner die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da er Asylvorbringen für den Zeitraum geltend mache, in dem er sich erwiesenermassen und zugegebenermassen in Frankreich und Schweden aufgehalten habe, so dass seinen Ausführungen die Grundlage entzogen sei, dass das Bundesamt weiter auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Frankreich schloss, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim BVGer Beschwerde erhob, dabei die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beantragte, dass jedenfalls die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren D-345/2008 (recte: E-158/2008) sowie die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom E-1103/2008 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurden, dass ferner um vollständige Edition der Akten des Asylverfahrens, namentlich der Anfrage an Frankreich und der Rückantworten bezüglich Rückübernahme inklusive damit verbundene Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersucht wurde, dass das BVGer mit Abschreibungsentscheid vom 21. Februar 2008 die Beschwerde vom 9. Januar 2008 infolge Wegfalles des Anfechtungsobjektes im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2008 beim BVGer eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das BVGer endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-1103/2008 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf das Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl) nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem BVGer diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass weiter festzustellen ist, dass das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zitierte Beschwerdeverfahren E-158/2008 mit Abschreibungsentscheid des Einzelrichters des BVGer vom 21. Februar 2008 infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden ist, weshalb der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem - zwischenzeitlich nicht mehr hängigen - Verfahren E-158/2008 ebenfalls obsolet geworden ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin- E-1103/2008 weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich unbestritten ist (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2008 sowie Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2008, Abschnitt B, Ziffer 1), dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884), dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die französischen Behörden geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Frankreich zu widerlegen, dass der Umstand, dass die französischen Asylbehörden das in Frankreich gestellte Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt haben, an der Qualifikation Frankreiches als sicheren Drittstaat im Sinne des Asylgesetzes nichts zu verändern vermag, dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste, dass Frankreich sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, E-1103/2008 dass somit hinreichende Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerdeführer von Frankreich nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für ihn eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern er den französischen Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht, weshalb die Ausführungen in seiner Rechtsmittelschrift zur drohenden unmenschlichen Behandlung inklusive Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht stichhaltig sind, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, das Bundesamt habe „die besonderen Umstände“ seines Asylverfahrens in Frankreich nicht gewürdigt (vgl. Ziffer 3 der Beschwerdebegründung), nicht weiter konkretisiert, respektive in keiner Art und Weise schlüssig darlegt, inwiefern sein Asylgesuch in Frankreich von den dortigen Behörden nicht korrekt behandelt worden wäre, dass der pauschale Verweis auf die angeblich ihm in Frankreich drohende Abschiebung in den Irak nicht geeignet ist, einen Hinweis dafür darzustellen, dass ihm in Frankreich kein effektiver Schutz vor einer rückschiebungsbeachtlichen Gefahr im Sinne von Art. 3 und 5 AsylG gewährt würde, dass der Beschwerdeführer zwar um Herausgabe der Anfrage an Frankreich beziehungsweise der Antwort betreffend Rückübernahme beantragt, jedoch an der zugesicherten Rückkehrmöglichkeit nach Frankreich zu Recht nicht zweifelt, dass das Bundesamt diese Aktenstücke zwar nicht ediert hat, in der angefochtenen Verfügung jedoch den wesentlichen Inhalt der Ergebnisse seiner Abklärungen bei den französischen Behörden darlegt, dass es sich beim Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.499) um ein öffentlich zugängliches Dokument handelt, dass das BFM zwar weder in der Verfügung vom 22. Januar 2008 noch im angefochtenen Entscheid explizit dieses Rückübernahmeabkommen zitiert hat, was dem Beschwerdeführer den eigenen Zugriff auf dieses Abkommen erleichtert hätte, E-1103/2008 dass das Bundesamt jedoch einerseits nicht gehalten war, den Wortlaut dieses Abkommens dem Beschwerdeführer vorgängig seiner Entscheidfindung zur Kenntnis zu bringen, auch wenn die Zitierung des konkreten Rückübernahmeabkommens durchaus sinnvoll gewesen wäre, dass andererseits die Rückübernahmeerklärung Frankreichs auf einer Vereinbarung zweier Staaten basiert, welche die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im jeweiligen Land regelt, und dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung kundgetan wurde, dass Frankreich der darin enthaltenen Verpflichtung (Zusicherung der Rückübernahme) nachzukommen gedenke, so dass der Beschwerdeführer über den wesentlichen Inhalt dieser – ihm nicht herausgegebenen – Akten in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 22. Januar 2008 über die vom Bundesamt getätigten Abklärungen informiert und er aufgefordert wurde, sich zu einer allfälligen Rückkehr nach Frankreich zu äussern, dass angesichts der öffentlichen Zugänglichkeit dieses Abkommens der sinngemäss vorgebrachte Vorhalt, das BFM habe durch die Nichtedierung der Anfrage an Frankreich sowie der entsprechenden Rückübernahmezusicherung seinen rechtlichen Gehörsanspruch verletzt, nicht bestätigt werden kann, dass aus denselben Gründen das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht inklusive Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen wird, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung sodann feststellte, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund tatsachenwidriger respektive widersprüchlicher Vorbringen zur angeblichen Gefährdung im Irak die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG betrachtet werden könnte, dass namentlich die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Beibringung von Faxkopien von Ausweisen seines Vaters (vgl. Ziffer 4 der Begründung) zudem nicht geeignet ist, im Sinne der gesetzlichen E-1103/2008 Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG seine Flüchtlingseigenschaft offensichtlich darzutun, weshalb auf die Fristansetzung zur Beibringung dieser Beweismittel verzichtet werden kann, dass nämlich bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend angesichts der zu Recht vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht offensichtlich zutage tritt, dass im Weiteren mit der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen im Sinne der weiteren Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG leben, zu denen er eine enge Beziehung hat und diese Feststellung vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht bestritten wird, dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung abzuweisen ist, E-1103/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Frankreich oder einem anderen Schengen-Staat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Frankreich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen – unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, E-1103/2008 das demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1103/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref. Nr. N_______) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand: Seite 13

E-1103/2008 — Bundesverwaltungsgericht 27.02.2008 E-1103/2008 — Swissrulings