Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.06.2008 E-1093/2008

20 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,213 parole·~16 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung V E-1093/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juni 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Mario Vena. A_______, Kolumbien, vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1093/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. April 2006 bei der schweizerischen Botschaft in Bogotà (Kolumbien) schriftlich ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er als Sohn von B_______ der als Menschenrechtsaktivist und juristischer Berater einer sich für intern Vertriebene einsetzenden Nichtregierungsorganisation durch die Paramilitärs bedroht werde, bei einem Verbleib in Kolumbien mitgefährdet sei. B_______ hatte seinerseits bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2006 für sich und seine Ehefrau C_______ sowie für den Beschwerdeführer und dessen zwei weiteren, ebenfalls volljährigen Geschwister D_______ und E_______ bei der schweizerischen Botschaft um Asyl nachgesucht (BFM- Verfahrensakten Nr. N ...). B. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotà adressierter Verfügung vom 2. August 2006 - durch deren Vermittlung am 10. August 2006 eröffnet - bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer sowie seinen Eltern und seinen zwei volljährigen Geschwistern die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Die Mutter und die beiden Geschwister des Beschwerdeführers verliessen in der Folge - nach Gutheissung ihres Gesuchs um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 - Anfang März 2007 Kolumbien und reisten am 8. März 2007 in die Schweiz ein; der Vater des Beschwerdeführers war - nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Venezuela - bereits am 2. März 2007 in die Schweiz eingereist; der Beschwerdeführer selbst verblieb in Kolumbien. C. Mit separaten Verfügungen des BFM vom 13. Dezember 2007 wurde den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt. D. Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 hob das BFM die dem Beschwerdeführer am 2. August 2006 erteilte Einreisebewilligung auf, verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz und lehnte sein E-1093/2008 Asylgesuch ab. Zur Begründung dieses Entscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluss seines Studiums in Kolumbien geblieben sei, jedoch nach wie vor nicht in die Schweiz eingereist sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich seine persönliche Situation in Kolumbien seit Erlass der Einreisebewilligung vom 2. August 2006 insofern geändert habe, als er eine Möglichkeit gefunden habe, sich der Bedrohung durch die Paramilitärs zu entziehen, und dass eine Einreise in die Schweiz für ihn somit nicht von Dringlichkeit sei. Er sei demzufolge keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch deshalb abgelehnt werden, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens. E. E.a Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 überwies die schweizerische Botschaft in Bogotà dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2008 (am 14. Februar 2008 bei der Botschaft eingegangen), das sie als "Rekurs (...) betreffend negativen Asylentscheid vom 13. Dezember 2007" bezeichnete. Der Beschwerdeführer bekräftigte in diesem Schreiben, in seiner Heimat weiterhin gefährdet zu sein, und erläuterte im Übrigen die Gründe dafür, dass er Kolumbien trotz der Einreisebewilligung vom 2. August 2006 nicht mit seinen Familienangehörigen verlassen habe. E.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 nahm die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers bei der schweizerischen Botschaft vom 14. Februar 2008 als sinngemässe Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 entgegen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet; die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. E.c In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2008 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-1093/2008 F. F.a Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dieser Eingabe wurden diverse Schreiben des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Eltern eingereicht sowie zwei notariell beglaubigte Erklärungen von F_______ und G_______ vom 29. Februar 2008 (Kopien; mit Eingabe vom 26. März 2008 im Original nachgereicht), die bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2007 beziehungsweise 11. Dezember 2007 bei ihnen vor den Paramilitärs versteckt halte. F.b Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14. März 2008 entgegen ihrer Bezeichnung als blosse Beschwerdeergänzung erweise. Der Rechtsvertreterin wurden die bisher dem Beschwerdeführer gemachten Mitteilungen sowie die Vernehmlassung des BFM vom 10. März 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt; die Verfahrensakten wurden zu einer erneuten Vernehmlassung an das BFM überwiesen. F.c In seiner "zweiten Vernehmlassung" vom 11. April 2008 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. F.d In der mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. April 2008 eingereichten Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. G. Am 20. Mai 2008 reichte die Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss eine Kostennote zu den Akten. E-1093/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die schweizerische Botschaft in Bogotà übermittelte dem BFM mit Schreiben vom 19. Februar 2008 (bei diesem am 28. Februar 2008 eingegangen) eine vom 15. Februar 2008 datierende, sich sinngemäss auf die Verfügung vom 13. Dezember 2007 beziehende und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Empfangsbestätigung. Daraus wird aber deutlich, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2008 - entgegen den Feststellungen in den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008 und 27. März 2008 - nicht bereits um eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde handeln konnte. Die eigentliche Beschwerde stellt vielmehr erst die Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14. März 2008 dar, die sich also nicht - wie in der Zwischenverfügung vom 27. März 2008 festgestellt - als blosse Beschwerdeergänzung erweist. Aus diesem behördlichen Versehen sind dem Beschwerdeführer keine Nachteile erwachsen, zumal seiner Rechtsvertreterin vollständige Einsicht in die zunächst unmittelbar an ihn gegangenen Mitteilungen beziehungsweise in die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 10. März 2008 gewährt wurde (vgl. vorne, Sachverhalt Bst. F.b) und sie hinreichend Gelegenheit hatte, auch diesbezüglich Stellung zu nehmen. Weitere Instruktionshandlungen erübrigen sich. 1.3 Festzustellen bleibt, dass die Beschwerde vom 14. März 2008 form- und fristgerecht eingereicht wurde; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Die Eingabe des Beschwerdeführers an die schweizerische Botschaft vom 12. Februar 2008 ist - soweit erheblich - im Hinblick auf E-1093/2008 die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu berücksichtigen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen die in diesem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E-1093/2008 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zunächst, das heisst mit Verfügung vom 2. August 2006, bewilligt, diese Bewilligung jedoch mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 aufgehoben und ihm die Einreise verweigert. Im Zentrum der Prüfung steht daher die Frage, ob dieser mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 erfolgte Widerruf der Einreisebewilligung vom 2. August 2006 zu Recht erfolgt ist. 4.1 Private sollen sich auf Verfügungen von Verwaltungsbehörden verlassen können, ist es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte, den Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen. Entsprechend darf eine Verwaltungsbehörde auf eine Verfügung, die sie erlassen hat, aber nach Eintritt der formellen Rechtskraft für fehlerhaft hält, mangels einer spezialgesetzlichen Regelung nur noch unter den allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf einer Verfügung zurückkommen. Danach ist im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz gegenüberzustellen (vgl. im Einzelnen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 632 und 994 ff.; BGE 121 II 273 E. 1.a/aa S. 276 f., 127 II 306 E. 7a S. 313 f.; BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350). Das Asylgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG; die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher nach den beschriebenen allgemeinen Grundsätzen. 4.2 Zunächst ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer vor dem Widerruf der Einreisebewilligung kein rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; zum Recht auf vorgängige Anhörung im Allgemeinen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1680 - 1682; zum Recht, sich insbesondere auch zu einem abzusehenden negativen Entscheid über ein Asylgesuch aus dem Ausland zumindest schriftlich E-1093/2008 zu äussern BVGE 2007/30 E. 5.7 und 5.8 S. 367 f.). Auf diesen formellen Mangel und dessen mögliche verfahrensrechtliche Konsequenzen braucht allerdings nicht näher eingegangen zu werden, da ein Widerruf der Einreisebewilligung, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin nicht gerechtfertigt war und die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 daher auch in materieller Hinsicht mangelhaft ist. 4.3 4.3.1 Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer - wie auch seine beiden volljährigen Geschwister D_______ und E_______ - zur Begründung seines Asylgesuchs darauf berufen, in Kolumbien nicht wegen eigener Aktivitäten gefährdet zu sein, sondern ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Menschenrechtsaktivisten, der infolge seines Einsatzes für intern Vertriebene zur Zielscheibe der Paramilitärs geworden und aufgrund einer Anzeige bei den Behörden zusätzlich bedroht gewesen sei (vgl. bereits vorne, Sachverhalt Bst. A, sowie - für Einzelheiten betreffend die Asylgründe des Vaters des Beschwerdeführers - die BFM- Verfahrensakten N ...). Den Geschwistern des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 Asyl gewährt, wobei das BFM feststellte, dass sie die Flüchtlingseigenschaft "gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG" erfüllen würden, mit anderen Worten also selbstständig, und nicht etwa erst aufgrund eines Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 51 Abs. 2 AsylG). Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass das BFM im Zeitpunkt der Erteilung der Einreisebewilligung (2. August 2006) mit Bezug auf den Beschwerdeführer und seine beiden Geschwister von der Gefahr einer sogenannten Reflexverfolgung wegen ihres Vaters ausging (vgl. zur Reflexverfolgung allgemein EMARK 1994 Nr. 5). Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 10. März 2008 denn auch ausdrücklich aus, dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern sei die Einreise in die Schweiz "aufgrund des Risikoprofils des Vaters" bewilligt worden, da in Kolumbien "Reflexverfolgung nicht ausgeschlossen" werden könne. 4.3.2 Es erscheint jedoch widersprüchlich und verstösst in diesem Sinne gegen das Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 623 und 707 f.; BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224), wenn das BFM mit Verfügungen gleichen E-1093/2008 Datums (13. Dezember 2007) im Falle des Beschwerdeführers festgestellt hat, dieser sei "keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes" ausgesetzt, während es seinen Geschwistern in Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt hat und damit bei ihnen im Ergebnis von einer weiterhin bestehenden Gefahr einer Reflexverfolgung ausgegangen ist. Die Gründe, die vom BFM für diese unterschiedliche Einschätzung der Verfolgungsgefahr im Falle des Beschwerdeführers angeführt werden, vermögen nicht zu überzeugen, sondern sind vom Beschwerdeführer mit plausiblen Gegenargumenten widerlegt worden. In der angefochtenen Verfügung wird im Wesentlichen bereits aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer auch noch nach der Ausreise seiner Mutter und seiner Geschwister im März 2007 in Kolumbien verblieben ist und sich weiterhin dort aufhält, der Schluss gezogen, er habe "eine Möglichkeit gefunden (...), sich der Bedrohung durch die Paramilitärs zu entziehen". Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe bei der schweizerischen Botschaft vom 12. Februar 2008 beziehungsweise mit seiner Beschwerde vom 14. März 2008 persönliche Gründe für sein Verbleiben in Kolumbien genannt (unter anderem einen Zustand persönlicher "Verwirrung", den Gesundheitszustand seiner Ehefrau, den bevorstehenden Abschluss seines Rechtsstudiums, ein Missverständnis bezüglich der Tragweite des Ausgangs des Asylverfahrens seiner Familienangehörigen für sein eigenes Gesuch), die nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar erscheinen mögen. Auf diese Gründe - und die von der Vorinstanz dagegen erhobenen Einwendungen - braucht jedoch nicht im Einzelnen eingegangen zu werden, da letztlich allein entscheidend ist, dass er jedenfalls überzeugend dargelegt hat, in Kolumbien weiterhin gefährdet zu sein und sich deshalb versteckt zu halten, was er überdies mittels Einreichung zweier schriftlicher Bestätigungen (vgl. vorne, Sachverhalt Bst. F.a) auch hinreichend belegt hat. Soweit die Vorinstanz gegen das Weiterbestehen einer konkreten Gefährdungssituation einwendet, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor an seinem Herkunftsort aufhalte und daher "nicht einmal" eine innerstaatliche Fluchtalternative wahrgenommen habe (vgl. Vernehmlassungen vom 10. März und 11. April 2008), ist zunächst festzuhalten, dass im Falle seiner Geschwister eine solche E-1093/2008 innerstaatliche Fluchtalternative, deren Vorhandensein eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, implizit verneint worden ist, sind doch beide von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt worden. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. April 2008 plausibel dar, dass er sich dank der Hilfe von Bekannten und Freunden an seinem Herkunftsort beziehungsweise in dessen Nähe effektiver vor den Paramilitärs habe verstecken können als an einem anderen, entlegeneren Ort in Kolumbien, an welchem er nicht mit derselben Unterstützung hätte rechnen können. 4.3.3 Dem Beschwerdeführer kann im Weiteren - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht zugemutet werden, sich bei den Behörden eines Drittstaates um Aufnahme zu bemühen. Die Vorinstanz hebt zwar besonders hervor, dass in anderen lateinamerikanischen Staaten, das heisst in H_______ und I_______, verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers leben sollen, zu denen er freilich gemäss eigenen Angaben zum Teil seit längerem keinen Kontakt mehr habe. Abgesehen davon aber, dass aufgrund des Bekanntheitsgrads seines Vaters (vgl. dazu im Einzelnen die BFM- Verfahrensakten N ...) fraglich ist, ob er in einem dieser Staaten effektiven Schutz vor Verfolgung finden könnte, erscheint es vor allem deshalb nicht geboten, ihn gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen Schutz durch die Behörden eines Drittstaates zu verweisen, weil inzwischen seine nächsten Familienangehörigen in der Schweiz Asyl erhalten haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es vielmehr angezeigt, dass der vom Beschwerdeführer benötigte Schutz vor Verfolgung durch die Schweiz gewährt wird. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit aufgrund der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Kolumbien wegen seines Vaters weiterhin der Gefahr einer Reflexverfolgung und damit einer nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG relevanten Gefährdung ausgesetzt ist und kein Drittstaat eine für ihn nach Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbare Schutzalternative darstellt. Zu Unrecht ist die Vorinstanz daher von einer Veränderung der Sachlage seit Erteilung der Einreisebewilligung vom 2. August 2006 ausgegangen, die deren Aufhebung rechtfertigen würde. Vielmehr sprechen angesichts der weiterhin bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers überwiegende Gründe gegen den Widerruf der Einreisebewilligung. E-1093/2008 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Einreisebewilligung vom 2. August 2006 weiterhin berechtigt, in die Schweiz einzureisen, und das BFM ist anzuweisen, nach der Einreise das Asylverfahren im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei einem allfälligen Vorliegen von Asylausschlussgründen - der vorläufigen Aufnahme fortzusetzen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seine Rechtsvertreterin macht gemäss der am 20. Mai 2008 eingereichten Kostennote ein Honorar (inkl. Auslagen) von insgesamt Fr. 1'239.-geltend, das unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint, weshalb dem Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen ist (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-1093/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Bewilligung des BFM vom 2. August 2006 berechtigt, in die Schweiz einzureisen. Das BFM wird angewiesen, nach der Einreise des Beschwerdeführers das Asylverfahren fortzusetzen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'239.-- (inkl. Auslagen) an den Beschwerdeführer zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena Versand: E-1093/2008 Seite 13

E-1093/2008 — Bundesverwaltungsgericht 20.06.2008 E-1093/2008 — Swissrulings