Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.10.2020 E-1091/2019

29 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,241 parole·~21 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1091/2019

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Muriel Beck Kadima Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2019 / N (…).

E-1091/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben illegal am (…) 2015 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 16. August 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person fand am 18. August 2016 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/12; nachfolgend: A8). Am 23. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A29/19; nachfolgend: A29). B. B.a Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP an, sie habe Eritrea illegal verlassen, um in der Schweiz zu studieren. Sie sei weder in den Militärdienst einberufen worden noch sei sie von den eritreischen Behörden je verhaftet worden oder im Gefängnis gewesen. B.b Bei der Anhörung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei aus Eritrea ausgereist, weil sie und ihre Familie wegen ihrem Vater (E._______) Probleme gehabt hätten. Dieser sei früher Freiheitskämpfer gewesen, habe sich dann aber gegen den eritreischen Staat gewendet. Er habe Eritrea noch vor ihrer Einschulung verlassen. Von der Schweiz aus, wo ihm Asyl gewährt worden sei, veröffentliche er (…) regimekritische Inhalte. Im (…) 2015 seien zwei Angehörige des eritreischen Sicherheitsdienstes (Enda Siliya) aus F._______ gekommen und hätten ihre Mutter mitgenommen. Zuvor sei eine unbekannte Person beim illegalen Grenzübertritt festgenommen worden, die Geld, das für ihre Mutter bestimmt gewesen sei, auf sich getragen habe. Die Behörden hätten angenommen, das Geld komme von E._______ und ihre Mutter mache mit ihm gemeinsame Sache gegen das Regime. Eine Woche später sei ihre Mutter aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem die Behörden festgestellt hätten, dass sie sich geirrt hätten. Sie habe erzählt, dass ihr von den Behörden viele Fragen zu E._______ gestellt worden seien, und dass sie ihnen gesagt habe, dass sie von E._______ geschieden sei. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, auch seitens der Bevölkerung, insbesondere von Gästen, die das (…), wo ihre Mutter gearbeitet habe, besucht hätten, sei ihnen immer wieder vorgehalten worden, E._______ sei ein Verräter, sie würden ihn töten. In der Schule sei sie als "Tochter eines Verräters" bezeichnet worden. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, auch ein lokaler Angehöriger

E-1091/2019 des Sicherheitsdienstes (G._______) sei regelmässig ins (…) gekommen und habe ihren Vater als Verräter bezeichnet. Als sie sich einmal in die Gegend begeben habe, wo man ins sudanesische Telefonnetz gelangen könne, sei ihr von G._______ vorgeworfen worden, sie wolle in den Sudan gelangen. G._______ sei in dieser Gegend, wo viele Soldaten stationiert seien, seiner Arbeit nachgegangen. Während andere Personen höchstens verwarnt würden, habe sie unterzeichnen müssen, dass sie nicht mehr dorthin gehe; G._______ habe ihr gesagt, sie sei wie ihr Vater, und ihr gedroht, beim nächsten Mal werde sie nach H._______ geschickt. Anfangs (…) 2015 habe sie beschlossen, Eritrea zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie auch, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. B.c Hinsichtlich ihrer Lebensumstände gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei in B._______ geboren und habe, abgesehen von kurzen Aufenthalten in I._______ und F._______ (Provinz C._______), mit ihrer Mutter und ihrer (…) bis zu ihrer Ausreise auch dort gelebt. Die Schule habe sie nach Abschluss der achten Klasse abgebrochen, weil sei aus Eritrea ausgereist sei. Nebst der Schule, habe sie ihre Mutter bei ihrer Arbeit im (…) unterstützt. Ihre Mutter und ihre (…) lebten nach wie vor in B._______, auch ihre Grossmutter und ihre Tante wohnten noch in Eritrea. Mehrere Verwandte lebten in J._______ und der J._______. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 stellte das SEM fest, als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der (…) festgehalten (Dispositivziffer 1). Des Weiteren verneinte es ihre Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 2) und lehnte ihr Asylgesuch vom 16. August 2016 ab (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 4) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 5 und 6) an. D. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 2, 5 und 6 aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, der Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit auszusetzen, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei

E-1091/2019 sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Als Beilagen liess sie die auf Seite 5 der Beschwerde aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen. E. Am 6. März 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des BVGer den Eingang der Beschwerde und stellte das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Verfahrens fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2019 hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2019 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 4. April 2019 und reichte eine aktualisierte Kostennote des gleichen Datums zu den Akten. I. Am 17. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin diverse Zertifikate und Bescheinigungen zu Aus- und Weiterbildungen in der Schweiz sowie ein Referenzschreiben einer Privatperson vom 5. April 2019 zu den Akten.

E-1091/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aufgrund der Rechtsbegehren ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint (Dispositivziffer 2) und den Vollzug der Wegwei-

E-1091/2019 sung als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 5 und 6). Die Dispositivziffern 1 (Änderung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS), 3 (Ablehnung des Asylgesuches) und 4 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Vorab ist der Rückweisungsantrag zu behandeln. Diesen begründet die Beschwerdeführerin damit, dass das SEM betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Es ergibt sich aus ihren Ausführungen (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeeingabe, vorletzter Abschnitt, S. 4), dass sie damit meint, das SEM habe zu Unrecht im Rahmen der Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe den Umstand, dass ihr Vater seit langem in der Schweiz lebe und Asyl erhalten habe, nicht als sogenannten zusätzlichen Faktor zur illegalen Ausreise aus Eritrea im Sinne der massgeblichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 f.) berücksichtigt. 4.2 Zwar ist dieser Vorhalt insofern richtig, als das SEM in der angefochtenen Verfügung die im Zusammenhang mit dem Vater geltend gemachten Vorbringen für den Zeitpunkt der Ausreise gewürdigt hat (vgl. ebd. III, Ziff. 1). Dabei hat es ausführlich deren fehlende Asylrelevanz begründet und ergänzend festgehalten, es bestünden auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der wegen E._______ angeblich erlittenen Beeinträchtigungen. Dies wegen Ungereimtheiten in ihren Aussagen und gänzlichem Nachschieben der entsprechenden Vorbringen. Demgegenüber ist der Verfügung nicht konkreter zu entnehmen, weshalb auch aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen des Vaters (sog. Reflexverfolgung) bestehe und insbesondere, weshalb dies auch nicht in Kombination mit der illegalen Ausreise – als zusätzlicher Faktor im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung – der Fall sei. Auf Vernehmlassungsstufe äusserst sich das SEM dann zwar relativ ausführlich zum formellen Einwand der Beschwerdeführerin. So formuliert es darin einerseits konkreter die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin und begründet andererseits ausdrücklich, warum es bei einer heutigen Rückkehr die Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung wegen ihres Vaters nicht für begründet halte, indem es ausführt, nachdem ihr Vater bereits seit (…) regimekritisch tätig gewesen sei und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise 2015 deswegen keine asylrelevanten Nachteile erlitten habe, sei nicht ersichtlich, weshalb nun bei einer

E-1091/2019 Rückkehr solche drohen würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin selbst nur angegeben habe, bei einer Rückkehr befürchte sie, den Nationaldienst leisten zu müssen; zukünftige Probleme wegen den Aktivitäten ihres Vaters habe sie nicht genannt. Demgegenüber ist aber auch der Vernehmlassung nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer heutigen Rückkehr nach Eritrea – aus der Schweiz und damit dem Land, wo ihr Vater als regimekritisch erkannte Person lebt und Asyl erhalten hat – nicht zumindest in Berücksichtigung ihrer illegalen Ausreise begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Letztlich kann die Frage, ob ein diesbezüglicher formeller Mangel eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde, aber offengelassen werden. Dies angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache für entscheidreif betrachtet, ihm volle Kognition zukommt und der Entscheid zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Ein reformatorischer Entscheid rechtfertigt sich nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Darunter sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1083/2016 vom 20. November 2019 E. 6.4.1). 5.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder

E-1091/2019 Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den – rechtsdogmatisch selbstverständlichen – Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; FK, SR 0.142.30) relativiert. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG aber kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Zur Begründung des negativen Asylentscheides führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise in Eritrea keine asylrechtlich relevanten Probleme mit Behörden und Drittpersonen gehabt. Der Verhaftung ihrer Mutter fehle es an Gezieltheit und einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe und sie könne auch deshalb keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung daraus ableiten, weil ihre Mutter von den eritreischen Behörden für unschuldig befunden und freigelassen worden sei. Auch ihre übrigen Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Vater seien – mangels Intensität – nicht geeignet, Asylrelevanz zu

E-1091/2019 entfalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten Vorkommnisse der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben in Eritrea verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, so dass sie sich dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Wie sie selber ausgeführt habe, hätten sich ihre Eltern bereits getrennt, als sie ein Kleinkind gewesen sei, und ihr Vater habe Eritrea verlassen, bevor sie eingeschult worden sei. Es sei ihr gemäss eigenen Angaben demnach möglich gewesen, trotz der Ausreise ihres Vaters bis zum Ende der achten Klasse in ihrem Heimatdorf zu leben und dort die Schule zu besuchen. An dieser Einschätzung ändere auch die von ihr geltend gemachte einmalige Verwarnung durch G._______ nichts. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erübrige sich, da ihre Vorbringen nicht asylrelevant seien. Es sei jedoch festzuhalten, dass an deren Glaubhaftigkeit aufgrund darin enthaltener Ungereimtheiten und insbesondere aufgrund der gänzlichen Nachgeschobenheit ihrer Vorbringen erhebliche Zweifel bestünden. Schliesslich führt das SEM aus, die illegale Ausreise sei asylrechtlich (recte: flüchtlingsrechtlich) unbeachtlich, da keine anderen Anknüpfungspunkte im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (m.H.a. das bereits genannte Referenzurteil D-7898/2015) ersichtlich seien, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geltend, sie wäre bei ihrer Rückkehr bereits wegen ihrer illegalen Ausreise der besonderen Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden ausgesetzt. Ihr Vater, der sich bei den eritreischen Behörden unbeliebt gemacht habe, lebe schon seit geraumer Zeit in der Schweiz und habe hier um Asyl nachgesucht. Sie würde deshalb noch besonderen Argwohn wecken, wenn sie von hier aus zurückkehren würde. Bei einer Rückkehr habe sie begründete Furcht, übermässig bestraft zu werden. Spätestens aber mit der Einberufung in den Nationaldienst, von welcher auszugehen sei, wäre sie aufgrund ihrer Vorgeschichte, beziehungsweise jener ihres Vaters, besonders gefährdet. 6.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem im Wesentlichen entgegen, abgesehen davon, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant seien, bestünden erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit, da sie gänzlich nachgeschoben worden seien. Sie habe anlässlich der BzP lediglich geltend gemacht, sie habe Eritrea verlassen, um in der Schweiz zu studieren, und

E-1091/2019 jegliche Probleme mit den eritreischen Behörden oder Dritten verneint. Darauf angesprochen, dass diese Vorbringen gänzlich nachgeschoben seien, habe sie keine Erklärung gehabt. Vor dem Hintergrund, dass der Vater der Beschwerdeführerin, dessen Asyl mit Verfügung vom (…) 2018 widerrufen worden sei, zu Protokoll gegeben habe, er sei bereits seit (…) regimekritisch tätig (m.H.a. Dossier N […]), sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2015 keinerlei asylrelevante Nachteile aufgrund der regimekritischen Aktivitäten ihres Vaters erlitten haben sollte, bei ihrer Rückkehr nach Eritrea jedoch begründete Furcht vor solchen Nachteilen bestehen solle. Abgesehen von den grundlegenden Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen, sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktivitäten ihres Vaters, wie behauptet, erst ab dem Besuch der siebten respektive achten Klasse in Eritrea Probleme mit ihren Klassenkameraden respektive G._______ bekommen habe, obwohl bekannt gewesen sei, wessen Tochter sie sei. Ihre Mutter habe abgesehen von der geltend gemachten Verhaftung, welche in keinem Zusammenhang mit den Aktivitäten von E._______ gestanden sei, keinerlei Probleme in Eritrea gehabt. Ihre Mutter sei sodann ohne Umschweife wieder freigelassen worden, was nicht auf ein ausgeprägtes Interesse der eritreischen Behörden an den Angehörigen von E._______ schliessen lasse. Es sei der Beschwerdeführerin aber auch nicht gelungen, die geltend gemachten Probleme aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten ihres Vaters hinreichend und ausführlich zu schildern, sondern sie habe lediglich darauf verwiesen, dass «das Volk» oder «die Leute, die dort wohnten» ihr «grosse Mühe» gemacht hätten, und sie sich «unwohl» gefühlt habe. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hindeuteten. Die Beschwerdeführerin habe zudem auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten würde, lediglich angegeben, dass sie den Nationaldienst zu leisten hätte. Zukünftige Probleme aufgrund der Aktivitäten ihres Vaters habe sie diesbezüglich nicht erwähnt. 6.4 Die Beschwerdeführerin erklärt in der Replik unter anderem, sie habe an der BzP die wahren Asylgründe – die Probleme aufgrund des Vaters – nicht erwähnt, weil sie befürchtet habe, sonst nicht zu ihm in die Schweiz gelangen zu können; sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie befinde sich noch in Italien. Zu Unrecht habe das SEM festgestellt, sie habe bis zur Ausreise 2015 keine konkreten Nachteile erlitten. Auch verkenne

E-1091/2019 die Vorinstanz die Gründe der Verhaftung ihrer Mutter, und weshalb sie wieder freigelassen worden sei. 7. 7.1 Angesichts des Verfahrensgegenstandes und vor dem eritreischen Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 7.2 Gemäss seit gut drei Jahren geltender Praxis des Gerichts reicht eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine – anders als früher – zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 E. 4.6-E. 5.1). Von einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. ebd. E. 5.1 f.). 7.3 Hinsichtlich des zu würdigenden Sachverhalts ist folgendes festzustellen: 7.3.1 Es ist unbestritten, dass E._______ seit langer Zeit in der Schweiz lebt und hier Asyl erhalten hat. Zwar ist richtig, dass dieses inzwischen widerrufen worden ist. Demgegenüber wurde die Flüchtlingseigenschaft von E._______ nicht aberkannt und dem Widerruf des Asyls kommt im vorliegenden Verfahren seiner Tochter keine Bedeutung zu. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass sich aus den Akten des Vaters ergibt, dass dieser – wie die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte – früher auf Seiten des eritreischen Regimes gedient hat und später zur Opposition übergelaufen ist. Ebenfalls ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, E._______ sei im Fokus der eritreischen Behörden, und dies auch hier in der Schweiz. Unbestritten von der Vorinstanz bleibt auch die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin. 7.3.2 Soweit die Vorinstanz Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der Nachgeschobenheit erhebt, sind diese nicht unberechtigt. Zwar ergibt sich aus dem BzP-Protokoll, dass sie unter "Problemen mit den Behörden" einzig eine Verhaftung oder eine Inhaftierung verstanden haben könnte (vgl. A8 Ziff. 7.02), gänzlich erklären lässt sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst an der Anhörung die wegen E._______ erlebten Probleme vorbrachte, aber nicht. Demgegenüber überzeugen die übrigen Argumente des SEM für die Unglaubhaftigkeit dieser Ereignisse

E-1091/2019 nicht. So trifft es nicht zu, dass die Verhaftung der Mutter keinen Zusammenhang mit E._______ gehabt habe. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, der Grund für die Verhaftung der Mutter sei der Verdacht gewesen, sie habe mit E._______ Kontakt (vgl. A29 F57 in fine und insbesondere F73 ff.). Sie erklärte auch plausibel, wie sie ganz allgemein wegen dem Vater Probleme gehabt hätten, unter anderem auch, weil er viele Sachen (…) (vgl. ebd. F78), was sich sehr gut vereinbaren lässt mit Erkenntnissen aus den Akten von E._______ Auch wie sie in der Schule «Tochter des Verräters» genannt worden sei, schilderte sie nachvollziehbar (vgl. A29 F84 und F134). Der diesbezügliche Einwand des SEM in der Vernehmlassung, es sei nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin erst seit dem Besuch der siebten Klasse Probleme erhalten habe, ist nicht stichhaltig. So hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar erklärt, sie habe erst in der siebten Klasse verstanden, was mit der Bezeichnung «Tochter des Verräters» gemeint gewesen sei (vgl. ebd. F93). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin realitätsnah dargelegt, wie G._______ sie verdächtigt habe, illegal in den Sudan ausreisen zu wollen, als sie sich in Eritrea in einer Gegend befunden habe, wo man ins sudanesische Telefonnetz gelangen könne, und sie eine Verwarnung habe unterzeichnen müssen. Zudem habe G._______ ihr dabei vorgehalten, sie sei wie ihr Vater und ihr gedroht, beim nächsten Mal werde sie nach H._______ geschickt (vgl. ebd. F95, F99, F121 und F122). Es gelang ihr spontan, diesbezüglich Verknüpfungen herzustellen. So brachte sie etwa an anderen Stellen der Anhörung vor, dass ihre Mutter eine sudanesische SIM-Karte habe sowie, dass der Internetzugang in ihrem Dorf über das sudanesische Netz erfolge (vgl. ebd. F8 und F142). Zudem erwähnte sie G._______ auch in einem anderen Zusammenhang, indem sie nachvollziehbar vorbrachte, G._______ sei öfters ins (…) gekommen, wo sie und ihre Mutter gearbeitet hätten, und er habe E._______ als Verräter bezeichnet (vgl. ebd. F52, F61, F62, F125 und F133). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eingestand, sie wisse nicht genauer über die Aktivitäten von E._______ Bescheid wirkt authentisch (vgl. ebd. F57 und F142), zumal sie ausführlich beschrieben hatte, sie habe zu ihrem Vater, seit sie ein kleines Kind gewesen sei, kaum Kontakt gehabt (vgl. A8 Ziff. 3.02). 7.3.3 Zusammenfassend ergibt eine Abwägung der Argumente, die für und gegen die von der Beschwerdeführerin an der Anhörung vorgebrachte Sachdarstellung sprechen, dass die Elemente für die Glaubhaftigkeit überwiegen, auch wenn nicht sämtliche Zweifel ausgeräumt werden konnten. Demnach war sowohl der Bevölkerung als auch den Behörden bekannt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Exfrau von E._______ und

E-1091/2019 dieser der Vater der Beschwerdeführerin ist, und die Familie war bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea Schikanen ausgesetzt. 7.4 Eine Würdigung des als wesentlich erkannten Sachverhalts ergibt, dass die Beschwerdeführerin bei einer heutigen Rückkehr aus der Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft mit Nachteilen seitens der eritreischen Behörden zu rechnen hätte. Vor dem eritreischen Hintergrund ist davon auszugehen, dass diese ohne Weiteres als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wären. Sie hätte diese auch aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu gewärtigen, nämlich im Sinne einer Reflexverfolgung wegen ihres Vaters, dessen die eritreischen Behörden nicht habhaft werden können. Ohne Weiteres ist darin ein zusätzlicher Faktor im Sinne der unter E. 7.2 genannten Rechtsprechung zu erkennen, der die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK darf sie nicht zur Ausreise in ihren Heimatstaat gezwungen werden, und der Vollzug der Wegweisung erweist sich als unzulässig, weshalb sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen ist. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), indem sie die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Die Dispositivziffern 2 sowie 5 und 6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-1091/2019 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Replik eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausweist sowie Fr. 50.– für Übersetzungskosten und Fr. 30.– für sonstige Auslagen, was angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 1’180.– (inklusive Auslagen). Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1091/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 sowie 5 und 6 der Verfügung des SEM werden aufgehoben, die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’180.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

Versand:

E-1091/2019 — Bundesverwaltungsgericht 29.10.2020 E-1091/2019 — Swissrulings