Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1090/2021
Urteil v o m 2 4 . März 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2021 / N (…).
E-1090/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 26. Januar 2021 und der Anhörung vom 10. Februar 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger, zugehörig zur Ethnie der Berber und in B._______ geboren sowie aufgewachsen. Im Jahr 2011 sei er für das Studium nach C._______ umgezogen und habe bis im Jahre 2013 dort gelebt. Von 2014 bis 2018 habe er in D._______ und danach während acht Monaten in E._______ gewohnt. Danach sei er nach F._______ umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe im Jahr 2012 begonnen an der G._______ Universität in C._______ (…) zu studieren. Im Jahr 2015 habe er sein Studium abbrechen müssen, nachdem ein Lehrer an der Universität ihm gesagt habe, dass er nicht weiter lernen dürfe, solange er dort unterrichte. Er habe ihn schon zu Beginn des Studiums auf seine Ethnie angesprochen und ihm gesagt: "Du bist dann ein Amaziri und ihr wollt euch vom Staat trennen. Wir werden sehen, wer am Ende siegt." Als er sein drittes Studienjahr erfolgreich abgeschlossen habe, habe er ein Gesuch für die Absolvierung des Masterstudiums eingereicht. Obengenannter Lehrer sei für die Behandlung dieses Antrags zuständig gewesen und habe ihn abgelehnt. Er habe ihm mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) nun begreifen werde, was er ihm einmal gesagt habe. Als der Lehrer aufgrund der Folgen eines Autounfalls zeitweise nicht mehr an der Universität unterrichtet habe, habe er die Gelegenheit ergriffen und im Jahr 2017 sein Masterstudium begonnen. Er habe das erste Jahr erfolgreich abgeschlossen. Im zweiten Jahr sei der obengenannte Lehrer wieder an die Universität zurückgekehrt. Er habe ihn in der Folge schlecht behandelt, indem er ihn ignoriert habe, wenn er sich gemeldet habe. Der Beschwerdeführer sei am (…) anlässlich eines Fests der Berber nicht zur Universität gegangen. Als er tags darauf wieder die Universität besucht habe, habe der Lehrer ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Im Januar 2019 habe er die Universität zum letzten Mal besucht. Er habe zwischen 2013 und 2019 jeweils ein- bis zweimal pro Monat an Versammlungen der Partei H._______ teilgenommen. Mehrmals sei er dabei von der Zivilpolizei angehalten und während vier bis sechs Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Dabei sei er befragt worden und man habe sein Mobiltelefon durchsucht. Anlässlich vier dieser Festnahmen
E-1090/2021 habe man ihn geschlagen. Aufgrund dieser Ereignisse habe er nicht mehr an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Er sei kein offizielles Mitglied der Partei gewesen, weshalb die Polizeikontrollen keine Konsequenzen für ihn gehabt hätten. Als die Demonstrationen in Algerien begonnen hätten, habe er über 20 Mal daran teilgenommen und dabei versucht, Fotos zu machen. Die Zivilpolizisten seien jeweils auf ihn zugekommen, hätten ihm sein Mobiltelefon weggenommen, es zerstört und von ihm verlangt, dass er nachhause gehe. Anlässlich einer Demonstration im April 2019 habe die Polizei ebenfalls Gewalt gegen ihn angewendet. Er habe sein Studium nicht weitermachen und seine Meinung nicht frei äussern können. Aus diesen Gründen habe er am (…) März 2020 sein Heimatland verlassen. Als Identitätsnachweis legte der Beschwerdeführer seinen Pass in Kopie sowie seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde (jeweils im Original) ins Recht. Als Beweismittel reichte er mehrere Unterlagen in Bezug auf sein Studium, Dokumente betreffend sein Gesuch um Ausstellung eines Visums für I._______ und dessen Ablehnung sowie eine Karte betreffend Unterbringung in J._______ zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 17. Februar 2021 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 22. Februar 2021 nieder. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
E-1090/2021 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
E-1090/2021 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.). 4.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1090/2021 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die geschilderten Schikanen durch den Lehrer an der Universität erreichten keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Masterstudium nicht habe abschliessen können, sei flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Die geltend gemachten Benachteiligungen wiesen nicht eine Intensität auf, die zu einem unerträglichen psychischen Druck führten. Er sei kein Mitglied der H._______- Partei gewesen und habe als Freiwilliger an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Somit verfüge er über kein politisches Profil, welches Anlass zur Annahme gebe, dass er deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die Polizeikontrollen hätten für ihn keine Konsequenzen gehabt und er sei jeweils nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden. Er sei polizeilich nicht bekannt und es werde kein Dossier über ihn geführt. Der letzte Zwischenfall mit der Polizei sei im April 2019 und somit fast ein Jahr vor seiner Ausreise erfolgt. Er habe danach aufgehört, Parteiveranstaltungen zu besuchen, und es sei zu keinem weiteren Behördenkontakt gekommen. Seine Begegnungen mit der Polizei seien im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für die H._______-Partei gestanden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr mit Behelligungen der Polizei zu rechnen habe. Schliesslich sei er legal mit seinem Pass ausgereist, was darauf hinweise, dass er keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die erlittenen Benachteiligungen einen unerträglichen psychischen Druck bewirken sollten, durch welchen er sich nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können und der kausal mit seiner Ausreise zusammenhänge. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie in seiner Beschwerdeschrift, er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur H._______-Partei, seiner politischen Meinung, seiner Ethnie sowie den Unabhängigkeitsbemühungen der Berber psychische Probleme, Gewalt und ernsthafte Nachteile erlitten. Er habe einen unerträglichen psychischen Druck sowie Misshandlungen erlebt. Sein Heimatland habe er in einem Kontext von politischen Konflikten und wirtschaftlicher Krise verlassen, weshalb es ihm mithilfe eines Komplizen gelungen sei, legal auszureisen. Die Berber hätten in Algerien während Jahrzehnten mit Diskriminierung und Gewalt zu kämpfen gehabt, was die Unabhängigkeitsbemühungen legitimiere. Trotzdem habe der Staat seine Zukunft zerstört, ihm seine Meinungsäusserungsfreiheit genommen, ihn gefoltert und die Augen verschlossen vor den Ungerechtigkeiten, welche er vonseiten
E-1090/2021 des Lehrers sowie der Polizei erlebt habe. (…). Aufgrund der Diskriminierung wegen seiner Ethnie durch seinen Lehrer habe er nicht mehr weiter studieren können, womit er in seinem Recht auf Bildung verletzt worden sei. Er sei von der Polizei festgehalten und geschlagen worden. Sein Vater habe ihm deshalb geraten, weder ein offizielles Mitglied der H._______- Partei zu werden noch an weiteren Demonstrationen teilzunehmen. Die Behauptung des SEM, es bestehe kein polizeiliches Dossier gegen ihn, sei unbelegt. Anhänger der Opposition, insbesondere Mitglieder der H._______-Partei, würden in letzter Zeit vermehrt auf willkürliche Weise verhaftet und entführt. Auch ihm würde bei einer Rückkehr die sofortige Verhaftung drohen. Er riskiere sein Leben, wenn die Behörden erfahren würden, dass er die Wahrheit über ihre Straftaten gesagt und Algerien verlassen habe, um ein Asylgesuch zu stellen. Mit Verweis auf eine Stellungnahme der UNO macht er geltend, dass sich die Menschenrechtssituation in Algerien verschlechtert habe und die Unterdrückung der Mitglieder der Oppositionsbewegungen fortgesetzt sowie verstärkt werde. Ausserdem sei in Algerien der Erlass eines Gesetzes im Gange, welches den Entzug der Staatsbürgerschaft von im Ausland lebenden Algeriern und Algerierinnen vorsehe. Dies zeige auf, dass es sich um ein diktatorisches System handle und dass ihm die Gefahr der Staatenlosigkeit bevorstehe. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und die obige Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Benachteiligungen während seines Studiums nicht eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. oben E. 4.2). 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe durch die Polizei ist festzuhalten, dass diese in keinem Kausalzusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stehen, womit sie ebenfalls der Asylrelevanz entbehren. Gemäss seinen Aussagen ist er nach seiner letzten Teilnahme an einer Demonstration im April 2019, bei welcher er erneut Polizeigewalt erlitten
E-1090/2021 habe, noch fast ein Jahr – mithin bis zum (…) März 2020 – in seinem Heimatland verblieben. In dieser Zeit habe er sich nicht mehr politisch betätigt und keinen Behördenkontakt gehabt. Aus dem Umstand, dass es in letzter Zeit vermehrt Verhaftungen und Entführungen von H._______-Mitgliedern gebe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er selbst ist nie Mitglied der Partei gewesen, weshalb die Polizeikontrollen keine Konsequenzen für ihn nach sich gezogen haben (vgl. SEM-Akten 1085534-21/13 F70 und F80). Sodann ist nie eine Anklage gegen ihn erhoben worden (vgl. a.a.O. F84). Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er sich als Regimegegner zu erkennen gegeben hätte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass seine niederschwelligen und rund ein Jahr vor der Ausreise abgebrochenen politischen Aktivitäten die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nach sich ziehen könnten. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er bei den jeweiligen Festnahmen durch die Polizei nach wenigen Stunden wieder freigelassen wurde und sein Heimatland auf legalem Wege verlassen konnte. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei zu einem Zeitpunkt von politischen Konflikten und wirtschaftlichen Problemen des Landes ausgereist, vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich ist festzuhalten, dass er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, ihm werde die Staatsangehörigkeit entzogen. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Gesetzesentwurf betrifft offenbar nur Personen, welche im Ausland Handlungen begehen, die sich gegen die Interessen des Staates wenden oder die nationale Einheit untergraben (vgl. Le Parisien, L’Algérie prépare une loi sur la déchéance de la nationalité à l’encontre de la diaspora algérienne, 3. März 2021, < https://www.leparisien.fr/international/lalgerie-prepare-une-loi-surla-decheance-de-la-nationalite-a-lencontre-de-la-diasporaalgerienne-03-03-2021-GGJAQPPVGZAGJMKWHWFQ722DR4.php >, abgerufen am 17. März 2021). Es sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werden könnte, solche Handlungen zu begehen. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-1090/2021 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1090/2021 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Ferner sind – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen Eltern, seinen (…) dort wohnhaften Geschwistern und weiteren Verwandten in Algerien über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A21/13
E-1090/2021 F23–34), welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Überdies verfügt er über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrungen, womit es ihm bereits vor seiner Ausreise gelungen ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der von ihm geltend gemachte Umstand, dass er eine Arbeit annehmen muss, welche nicht seinem Bildungsniveau entspricht, ist bedauerlich, führt aber nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch die geltend gemachte hohe Arbeitslosenquote vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
E-1090/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
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