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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2022 E-1078/2022

5 agosto 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,348 parole·~17 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1078/2022

Urteil v o m 5 . August 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von C._______, geboren am (…), Syrien, Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 / N (…).

E-1078/2022 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 anerkannte das SEM die Beschwerdeführer – die eigenen Angaben zufolge Syrien am (…) 2013 verlassen haben – als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Anlässlich der Befragung zu Person vom 14. Januar 2014 und der Anhörung vom 30. Juli 2014 machte der Beschwerdeführer zu seiner familiären Situation geltend, er sei seit 2012 mit der Beschwerdeführerin verheiratet, mit der er bereits in Syrien zusammengelebt und einen Sohn namens D._______ habe. Zudem habe er Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten. B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 ersuchten die Beschwerdeführer beim SEM um Familienzusammenführung mit C._______, geboren am (…) in E._______. Zur Begründung ihres Gesuches führten sie aus, in Syrien sei er (der Beschwerdeführer) mit F._______ verheiratet gewesen. Dieser Ehe entstamme sein Sohn C._______. Die Ehe sei bereits vor seiner Flucht aus Syrien geschieden worden; seither habe sein Sohn bei dessen Mutter gelebt. Da seine Ex-Frau nach der Scheidung jeglichen Kontakt zu ihm (dem Beschwerdeführer) abgebrochen habe und er habe fliehen müssen, sei es ihm nach seiner Flucht unmöglich gewesen, mit diesem Sohn in Kontakt zu bleiben. Im Juni 2021 habe er jedoch erfahren, dass seine Ex-Frau wieder geheiratet habe und C._______ nun bei seiner Grossmutter lebe, da der neue Mann seiner Ex-Frau das Kind nicht akzeptiere. C._______s Grossmutter lebe als Flüchtling alleine im Irak. Sie habe ihn kontaktiert, da sie krank sei und aus gesundheitlichen sowie finanziellen Gründen nicht mehr für C._______ sorgen könne. Die Mutter von C._______ weigere sich, C._______ zu sich zu nehmen und habe die beigelegte Erklärung zukommen lassen. Mit dieser notariell beglaubigten Erklärung vom (…) habe sie auf die Erziehungsberechtigung für den gemeinsamen Sohn verzichtet und ihr Einverständnis gegeben, dass er (der Beschwerdeführer) fortan für C._______ sorge. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 lehnte das SEM die Erteilung einer Einreisebewilligung für C._______ und das Gesuch um Familiennachzug ab.

E-1078/2022 D. Mit Eingabe vom 7. März 2022 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage bereits aktenkundiger Beweismittel im Original, einer Kopie einer Bestätigung des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) vom 7. Oktober 2021 über ein hängiges Asylverfahren von C._______ sowie eine Kopie einer als Todesurkunde der Grossmutter mütterlicherseits bezeichneten Urkunde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 aufzuheben, die Sache zur vollständigen, richtigen Abklärung, Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, das Gesuch um Einreise in die Schweiz und das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei vollumfänglich Einsicht in diejenigen Akten des Asylverfahrens des Vaters zu gewähren, auf die in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen worden seien, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und hiernach sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. E. Mit Schreiben vom 9. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Akteneinsicht sowie anschliessende Beschwerdeergänzung gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführern Einsicht in die Aktenstücke A4/10 (Protokoll Befragung zur Person des Beschwerdeführers) sowie A15/22 (Protokoll Anhörung des Beschwerdeführers) zu gewähren. G. Mit Schreiben vom 22. März 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführern Einsicht in die Aktenstücke A4/10 und A15/22.

E-1078/2022 H. Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichten die Beschwerdeführer ihre Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,

E-1078/2022 die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/24

E-1078/2022 4. 4.1 Es ist festzuhalten, dass die Rügen betreffend Einsicht in die Akten A4/10 und A15/22 (Protokolle Befragung zur Person und Anhörung des Beschwerdeführers, auf die in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen wurde) sowie die Anträge um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung bereits mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 behandelt wurden. Durch die verweigerte Akteneinsicht hat die Vorinstanz – wenn auch geringfügig – das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Die Entscheidreife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage betroffen, die das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten; der rechtserhebliche Sachverhalt ist erstellt. Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff. sowie BERNHARD WALD- MANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 106 ff.). Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E. 9.2). An dieser Stelle ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass Markierungen jeglicher Art in originalen Aktenstücken – sei es mit Bleistift oder Marker – zu unterlassen sind. 4.2 Weiter war die Vorinstanz im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer nicht gehalten, diese vor Erlass der ablehnenden Verfügung zum Familiennachzugsgesuch anzuhören beziehungsweise ihnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung zu gewähren, da der Sachverhalt durch ihr Gesuch und die Aussagen in den Befragungen des Asylverfahrens als erstellt erachtet werden durfte. Zudem obliegt den Beschwerdeführern gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht und damit auch die Pflicht, ihr Gesuch gehörig zu begründen und von sich aus zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. 4.3 Den Beschwerdeführern ist zwar Recht zu geben, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zu den eingereichten Beweismitteln geäussert hat. Sie hat diese

E-1078/2022 aber aufgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 1 f.) und in ihren Erwägungen ausreichend dahingehend gewürdigt, indem sie feststellte, vorliegend könne offengelassen werden, ob es sich tatsächlich um den Sohn des Beschwerdeführers handle. Bei der Frage, ob dies in casu tatsächlich offengelassen werden kann, handelt es sich indessen um eine materielle Frage, die – zusammen mit der Frage, ob allenfalls eine DNA-Analyse durchzuführen wäre – an entsprechender Stelle zu behandeln sein wird (vgl. E. 7). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen materiellen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführern gefordert, stellt jedenfalls weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt ausreichend sowie zutreffend festgestellt und ist ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist folglich einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 5.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient

E-1078/2022 insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme zuvor abgebrochener Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, C._______ habe nach der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner ersten Ehefrau bei dieser gelebt. Nach der Flucht aus Syrien habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihm aufgebaut. Der Beschwerdeführer habe ihn sodann weder anlässlich der Befragung zur Person noch der Anhörung erwähnt, obschon er ausdrücklich auf die Anzahl seiner Kinder angesprochen worden sei. Seit seiner letzten Heirat im Jahre 2012 seien mittlerweile rund zehn Jahre vergangen, in denen er sich nicht um die Wiederaufnahme des Kontaktes mit C._______ bemüht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Grund für den Familiennachzug die Wiederaufnahme eines bereits abgebrochenen Kontaktes sei, weshalb die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht gegeben seien. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob es sich beim erwähnten Kind tatsächlich um einen Sohn des Beschwerdeführers handle, weshalb sich auch allfällige weitergehende Instruktionsmassnahmen erübrigen würden. 6.2 Die Beschwerdeführer stellen dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die Kindsmutter habe jeglichen Kontakt mit ihm (dem Beschwerdeführer) abgebrochen und diesem den Kontakt zu seinem Sohn verwehrt, womit er den fehlenden Kontakt zu seinem Sohn nicht zu verschulden habe. Zudem habe er den Kontakt umgehend wiederaufgenommen, nachdem die Kindsmutter ihren Sohn verstossen habe. Vorliegend komme es nicht auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Beschwerdeführers, sondern auf den Zeitpunkt des Verstossenes der Mutter ihres Sohnes an. Schliesslich habe sich die Situation des Sohnes insgesamt verschlechtert, da die Grossmutter mütterlicherseits inzwischen verstorben sei. 6.3 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, aus der Befragung zur Person gehe zwar hervor, er (der Beschwerdeführer) habe gesagt, nur einen Sohn zu haben. Es sei aber offensichtlich, dass er sich dabei nicht auf

E-1078/2022 seinen Sohn in Syrien bezogen habe. Im Übrigen habe die Kindsmutter den Kontakt abgebrochen und es ihm damit verunmöglicht, mit seinem Sohn Kontakt aufzunehmen. C._______ sei im Zeitpunkt der Ausreise seines Vaters noch ein kleines Kind gewesen; der Kontakt sei mit einem derart kleinen Kind gegen den Willen der Kindsmutter nicht möglich gewesen. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner asylrelevanten Verfolgung nicht in der Lage gewesen sei, in den ordentlichen Strukturen Syriens um das Kontaktrecht zu kämpfen und aus der Schweiz dürfe er keinen Kontakt mit den syrischen Behörden aufnehmen. 7. 7.1 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, ist zu bestätigen. 7.2 Vorliegend ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ nicht durch Abstammungsgutachten ausgewiesen, was aber vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden kann. Der Beweisantrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer DNA-Abklärung anzusetzen, ist abzuweisen (vgl. Beschwerde S. 6). 7.3 Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der Erklärungen im Gesuch um Familienzusammenführung und in der Rechtsmitteleingabe die Trennung der Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit C._______ spätestens seit der Scheidung von seiner Ex-Ehefrau und vor seiner Flucht aus Syrien erfolgte (vgl. z. B. Gesuch um Familienzusammenführung S. 1, SEM-eAkten 1/12). Für die Trennung des Beschwerdeführers von seiner ersten Familie spricht auch, dass er geraume Zeit vor seiner Ausreise seine zweite Ehefrau heiratete, mit ihr zusammenlebte und eine neue Familie gründete (vgl. z. B. SEM-Akten A4/10 Ziff. 1.14, 3.02, 3.04 und A15/22 F24, F38 f.). Dass im Zeitpunkt der Flucht keine Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit C._______ mehr bestanden hat, ergibt sich auch aus folgendem Aspekt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Asylverfahrens weder seine Ex-Frau, noch ansatzweise den nun nachzuziehenden Sohn erwähnt (vgl. insb. SEM-Akten A4/10 Ziff. 3.02 und A15/22 F5 ff.). Darüber hinaus gehen aus den Akten des Asylverfahrens auch keine Hinweise zum Bestehen einer damals gelebten familiären Beziehung mit diesem Sohn hervor. Die Erklärung in der Beschwerdeergänzung, er habe seine Antwort

E-1078/2022 nicht auf den Sohn in Syrien bezogen, vermag nicht zu überzeugen, hat er C._______ doch auch nicht an anderer Stelle erwähnt. Die Behauptung, die Ex-Frau habe dem Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn jahrelang untersagt, untermauert schliesslich die Schlussfolgerung, dass die Familiengemeinschaft nicht durch die Flucht des Beschwerdeführers, sondern vielmehr durch die Scheidung getrennt worden war. Gemäss den Darlegungen wäre eher von einer Wiederaufnahme der längst getrennten familiären Beziehungen auszugehen. Dafür ist das Familienasyl jedoch nicht vorgesehen. Da die erste Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers wegen eines innerfamiliären Konflikts (Scheidung) – und nicht wegen zwingender Gründe für das Getrenntleben – aufgelöst wurde, fällt auch die Anwendung der Ausnahmeregelung (vgl. E. 5.2) ausser Betracht. Die Voraussetzung, dass eine Trennung der Familienmitglieder durch die Flucht eines Antragsstellers erfolgt sein muss, ist demnach nicht erfüllt. 7.4 Hinzu kommt, dass auch – ungeachtet der Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene – die Voraussetzung eines erkennbaren Willens zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung der Familie nach der Flucht nicht erkennbar ist. Die Beschwerdeführer stellten das Gesuch um Familienzusammenführung erst knapp sechs Jahre nach der Asylgewährung. Dies wird zwar dahingehend erklärt, der Beschwerdeführer sei bis anhin von seiner Ex-Frau hieran gehindert worden. Wie bereits erwähnt, geht jedoch weder aus den Asylakten noch aus dem Gesuch um Familiennachzug hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seine Familie aus erster Ehe – jedenfalls hinsichtlich des Sohnes C._______ – wiedervereinigen wollte. Es ist in diesem Zusammenhang zu ergänzen, dass das Gesuch um Familienzusammenführung auch erst über acht Jahre nach der Registrierung von C._______ im Irak gestellt wurde, was ebenfalls nicht für einen erkennbaren Willen spricht, sich mit seinem Kind schnellstmöglich wiederzuvereinigen, hätte die Möglichkeit um entsprechende Bemühungen doch – ungeachtet einer opponierenden Ex-Frau – spätestens seit damals bestanden (vgl. Beweismittel, UNHCR asylum seeker certificate vom 7. Oktober 2021, wonach C._______ am 21. April 2013 im Irak vom UNHCR registriert worden ist). Dass die Grossmutter angeblich inzwischen verstorben sein soll, vermag einen Anspruch auf Familiennachzug des beim UN- HCR registrierten Sohnes – der sich sowohl an die zuständigen Stellen als auch weiterhin an seine Mutter wenden kann – ebenfalls nicht zu begründen; auf das entsprechende Beweismittel ist nicht weiter einzugehen.

E-1078/2022 7.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung nicht erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreisebewilligung zugunsten von C._______ zu Recht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung (vgl. E. 4.1) auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1078/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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