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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2023 E-1075/2023

29 marzo 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,394 parole·~22 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1075/2023

Urteil v o m 2 9 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2023 / N (…).

E-1075/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 17. Oktober 2022 ergab, dass er am 5. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und registriert worden war. A.b Am 20. Oktober 2022 wurde die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers durchgeführt, anlässlich welcher er seinen Reisepass (mit dem Geburtsdatum 22. August 1996) im Original einreichte. A.c Am 21. Oktober 2022 beauftragte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte. A.d Am 10. November 2022 fand das persönliche Gespräch mit ihm statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 3. Oktober 2022 in Kroatien angekommen zu sein, wo er in ein Gefängnis eingeschlossen worden sei. Am 5. Oktober 2022 habe er die Fingerabdrücke gegeben. Er sei von Bosnien herkommend auf der Strasse von der Polizei aufgegriffen worden. Diese habe ihm viel Angst eingejagt. Sie habe ihm seine Tasche abgenommen und mit Portemonnaie und Handy in ein Gebüsch neben der Strasse geworfen. Er habe der Polizei gesagt, dass er sich nicht wohlfühle, den ganzen Tag nichts gegessen und Kopfschmerzen gehabt. Der Polizist habe ihn nur angelacht. Die Polizeibeamten und -beamtinnen hätten immer wieder die Nase gerümpft als ob er stinken würde. Er und andere Migrantinnen und Migranten seien ohne Essen und ohne Decke draussen an der Kälte gelassen worden. Er habe trotz der Kälte und der Kopf-schmerzen keine Hilfe erhalten. Danach seien sie von der Polizei in ein geschlossenes Auto, später in ein Zelt gebracht worden. Dort sei sein Fieber gestiegen. Die Polizei habe sich weiterhin nicht um ihn gekümmert. Anschliessend sei er in ein geschlossenes Haus mit vielen Leuten gebracht worden. Es hätte Betten ohne Matratzen gehabt und es hätte zu viele Leute für die Betten gehabt. Es habe in diesem Haus zwar eine Dusche gehabt, das Wasser sei

E-1075/2023 aber zu heiss zum Duschen gewesen. Er habe erneut erfolglos mitgeteilt, dass es ihm nicht gut gehe. Am nächsten Abend sei er gefragt worden, ob er ein Asylgesuch stellen möchte, was er verneint habe. Da seien ihm die Fingerunterdrücke genommen und Papiere, die er nicht verstanden habe, zum Unterschreiben vorgelegt worden. Später sei er von der Polizei mit einem Auto an eine Bushaltestelle gebracht worden. Von dort sei er über Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Kroatien spreche, führte er aus, dass er dort beinahe vor den Augen der Behörden gestorben wäre. Die Behandlung durch die Polizisten sei nicht menschenwürdig gewesen. Auch ein Hotelbesitzer habe sich ihm gegenüber schlecht benommen. Schliesslich sei ihm die Benutzung des Zuges verweigert worden, obwohl er ein Ticket gehabt habe. Auch habe er ein Papier erhalten und sei ihm gesagt worden, er müsse das Land verlassen. Deshalb verstehe er nicht, weshalb nun Kroatien für sein Asylverfahren zuständig sein solle. Zu seiner Gesundheit gab er an, dass die Erlebnisse in Kroatien ihn psychisch belasten würden. Er könne kaum schlafen, habe sehr starke Kopfschmerzen und Herzrasen sowie Probleme mit dem Magen und den Gedärmen. Zudem habe er oft beim Aufstehen das Gefühl Erbrechen zu müssen. A.e Am 11. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 lehnten die kroatischen Behörden das Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO ab. Er sei in Kroatien als Minderjähriger unter dem Namen B._______, geboren am (…), registriert. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 das rechtliche Gehör dazu. Dieser nahm am 23. Januar 2023 dazu Stellung, ohne sich zu den unterschiedlichen Geburtsdaten zu äussern. Am 1. Februar 2023 richtete das SEM ein Remonstrationsschreiben an die kroatischen Behörden. Diese stimmten am 11. Februar 2023 der Übernahme des Beschwerdeführers zu. A.f Am 12., 23. und 25. Januar sowie am 2. März 2023 reichte die Rechtsvertretung medizinische Informationen vom 12., 25. und 26. Januar sowie

E-1075/2023 einen ärztlichen Bericht vom 23. Januar 2023 betreffend Hodenbeschwerden (leichte Hyperämie des linken Nebenhodens ohne tumorsuspekte Befunde) ein. Am 14. Februar 2023 holte das SEM bei (…) im BAZ C._______ Informationen zum medizinischen Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer ein. Dieser sei zuletzt am 26.01.2023 beim Zentrumsarzt gewesen und habe sich seither nicht mehr gemeldet. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 22. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Verfügung vom 1. März 2023 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung

E-1075/2023 der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – aufgrund der in dieser Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2022 [zur Publikation als BVGE vorgesehen]) – im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E-1075/2023 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine psychischen Beschwerden, die er bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnt habe, abklären zu lassen. Weiter habe sie das Vorliegen von systemischen Mängeln nicht geprüft, um zu klären, ob zwingend ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Es liege sodann an der Vorinstanz abzuklären, ob der Beschwerdeführer in Kroatien die nötige Unterkunft, medizinische und psychologische Betreuung ohne Verzögerung erhalten werde. Weiter hätte sie sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche kein Asylgesuch in Kroatien gestellt haben, zumal es in Bezug auf diese Konstellation keine neuere Rechtsprechung des angerufenen Gerichts gebe. Damit unterschreite die Vorinstanz ihr Ermessen. Dadurch liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz; Begründungspflicht) vor. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu seiner psychischen Gesundheit machen http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-1075/2023 müssen, da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen erwähnt hat. Zudem hat er dies anlässlich der wiederholten Sprechstunden bei einem Arzt offenbar auch nicht erwähnt. Jedenfalls können den medizinischen Unterlagen keine solchen entnommen werden (vgl. SEM- Akten […]-20, -22, -24, -27). Aus diesem Grund hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, diesbezüglich abzuklären, ob er in Kroatien psychologische/psychiatrische Hilfe erhalten kann. Schliesslich reichte er auch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden ärztlichen Berichte ein, obwohl dies von ihm hätte erwartet werden können. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt. Dabei hat es sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina beziehungsweise Serbien (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Ausserdem hat sich die Vorinstanz zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers dahingehend geäussert, als ihm die kroatischen Behörden explizit Gelegenheit gegeben hätten, um Asyl nachzusuchen, was er indes abgelehnt habe. Die Vorinstanz ist damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Schliesslich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die

E-1075/2023 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E-1075/2023 6. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme im Remonstrationsverfahren am 11. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes «Take-Charge» (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien ist somit gegeben. 7. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, entgegen der pauschalen Feststellung der Vorinstanz, wonach Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zum Asyl- und Wegweisungsverfahren hätten, seien Pushbacks und angewendete Gewalt an den kroatischen Aussengrenzen als systematisches Vorgehen nachweisbar. Es sei fraglich, ob ein Staat, der massive und systematische Menschenrechtsverletzungen an seiner Grenze durch die eigenen Sicherheitsorgane dulde oder gar fördere, willens und in der Lage sei, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Asylverfahren zu verhindern und ein faires Asylverfahren durchzuführen. Aufgrund der massiven Verstösse gegen Art. 3 EMRK und das zwingende Völkerrecht sei auf Überstellungen nach Kroatien zu verzichten. Die von der Vorinstanz zitierte Botschaftsabklärung vom März 2022 enthalte zahlreiche vage Formulierungen. Die konkreten Quellenangaben würden nicht offengelegt. Die Abklärung der Schweizer Botschaft verweise pauschal auf Bestätigungen von NGO's und Gesprächspartner. Gemäss einem Artikel der Wochenzeitung WOZ vom 22. Dezember 2022, Nachfragen bei örtlichen NGO's und Reportagen stelle sich die Situation für Asylsuchende und die NGO's in Kroatien grundlegend anders dar und es könne nicht von einem fairen Asylverfahren ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Ankunft in Kroatien menschenunwürdig behandelt (verweigerte Unterstützung in medizinischer und sozialer Hinsicht, Abnahme und Zerstörung von Eigentum, Gefährdung seiner Gesundheit, etc.) und vor einem weiteren dortigen Aufenthalt abgeschreckt worden. Eine Kettenabschiebung könne nicht ausgeschlossen werden. Zudem habe er aufgrund der Erlebnisse in Kroatien psychische Probleme. Es bestünden erhebliche Mängel und Einschränkungen im Zugang zum Gesundheitssystem in Kroatien. Es sei die Weiterbehandlung seiner medizinischen Hodenleiden sicherzustellen.

E-1075/2023 Aufgrund des Vorliegens von systemischen Mängeln sei zwingend ein Selbsteintritt auf sein Asylgesuch angezeigt. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.1.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der – angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete – Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch

E-1075/2023 weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge- Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back- Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III- VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.1.3 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substaniierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Systemische Pushbacks von Dublin Rückkehrenden ist auch der mit Beschwerde eingereichten E-mail-Antwort von D._______ vom Centre for Peace Studies nicht zu entnehmen («There is no concrete evidence of Dublin returnees being pushed back»). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund

E-1075/2023 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss den medizinischen Unterlagen vom 12., 25. und 26. Januar sowie dem ärztlichen Bericht vom 23. Januar 2023 wurden bei ihm Hodenbeschwerden (leichte Hyperämie des linken Nebenhodens ohne tumorsuspekte Befunde) diagnostiziert. Zudem macht er in der Beschwerdeschrift geltend, aufgrund der Erlebnisse in Kroatien habe er psychische Probleme und benötige eine entsprechende Behandlung. Damit macht er implizit geltend, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E-1075/2023 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand, soweit dies aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen hervorgeht, vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme – so auch die von ihm auf Beschwerdeebene erstmals erwähnten psychischen Leiden, für die keine näheren Angaben vorliegen – sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 7.2.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen

E-1075/2023 Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.2.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III- VO aufzunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit

E-1075/2023 Zwischenverfügung vom 24. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1075/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-1075/2023 — Bundesverwaltungsgericht 29.03.2023 E-1075/2023 — Swissrulings