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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2008 E-1071/2008

23 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,529 parole·~8 min·3

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-1071/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Irak, vertreten durch Heinz Fehlmann, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-1071/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie aus A._______ (Provinz Dohuk), suchte am 5. Juni 2001 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1.1.05: Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil Iraks ausschloss (Ziff. 4 des Dispositivs). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 bestätigte das BFM die rechtskräftig angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und erklärte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Dispositivs seines Entscheids vom 31. Oktober 2001 aufgrund der veränderten Lage den Wegweisungsvollzug in das gesamte Staatsgebiet Iraks für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 schrieb die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, nachdem das BFM am 10. Oktober 2005 im Rahmen der Vernehmlassung seine Verfügung vom 17. Mai 2005 und die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs seiner Verfügung vom 31. Oktober 2001 aufgehoben und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hatte. E. Am 18. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich als zumutbar. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung E-1071/2008 der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. F. Am 8. August 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. G. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 - eröffnet am 21. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 13. März 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2008 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Stützung der Vorbringen reichte er verschiedene Schriftstücke die Situation im Irak betreffend zu den Akten. I. Am 26. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Am 10. März 2008 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- E-1071/2008 verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehen- E-1071/2008 der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder aufzuheben ist. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus A._______ (Provinz Dohuk), wo er eigenen Angaben zufolge mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern und seinen drei Schwestern über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines Alters (geb. _______), seiner beruflichen Erfahrung als _______ ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Des E-1071/2008 Weiteren wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Schriftstücke die Situation im Irak betreffend sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Was das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe anbelangt, der Beschwerdeführer lebe seit rund sieben Jahren in der Schweiz und sei weitgehend integriert, womit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B insgesamt erfüllt seien, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein entsprechendes Gesuch anhängig zu machen. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 10. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) E-1071/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 7

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